Umwelt-NGOs kritisieren Methoden der EU zur CO2-Entnahme
Ein Bündnis internationaler Umweltorganisationen, darunter ROBIN WOOD, hat bei der EU-Kommission einen Antrag auf interne Überprüfung der Methoden zur Abscheidung biogener Treibhausgas-Emissionen (Bio-CCS, auch BECCS genannt) und zur CO2-Entnahme durch Biokohle (Biochar) eingereicht. Geregelt ist dies im Rahmen des delegierten Rechtsakts zur Verordnung über CO2-Entnahmen und kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung (CRCF, engl. für Carbon Removal Certification Framework). Die NGOs argumentieren, dass die im Rechtsakt vorgeschlagenen Ansätze nicht zweckmäßig seien, weil sie keine dauerhafte Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre gewährleisten, wie es die CRCF-Verordnung vorschreibt.
Der Antrag liefert Belege dafür, dass die Methoden der Kommission nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Normen für die Quantifizierung, Überwachung und Nachhaltigkeit von Bio-CCS und Biokohle Rechnung tragen und die Auswirkungen auf Wälder und landwirtschaftliche Flächen außer Acht lassen.
Er warnt außerdem davor, dass der Ansatz der Kommission die Glaubwürdigkeit der CRCF-Verordnung schwäche und die EU-Klimaziele untergrabe. Denn gefördert würden Tätigkeiten, die die CO₂-Emissionen tatsächlich erhöhen könnten, anstatt CO₂ aus der Atmosphäre zu entnehmen. Dies werde Investitionen von zuverlässigeren Methoden der CO2-Entnahmen abziehen, gerade jetzt, wo die Kommission prüft, ob diese Entnahmen zur Kompensation fossiler Emissionen im EU-Emissionshandelssystem (ETS) genutzt werden sollen.
Der Antrag wurde gestellt von den NGOs Carbon Market Watch, WWF EU, Fern, ROBIN WOOD, Protect the Forest, Association Workshop for All Beings, Save Estonia’s Forests, The Clean Air Committee und 2Celsius. Die NGOs werden von Ben Mitchell von 11KBW und Clémentine Baldon von Baldon Avocats vertreten, mit rechtlicher und wissenschaftlicher Unterstützung durch das Lifescape Project und die Partnership for Policy Integrity, die gemeinsam das Forest Litigation Collaborative (FLC) bilden.
Die EU-Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Aarhus-Verordnung bis zu 22 Wochen Zeit, diesen Antrag zu beantworten und zu begründen, warum sie die vorgelegten Gründe für die Überprüfung ihres Rechtsakts ablehnt oder akzeptiert. Im Falle einer Ablehnung können die Nichtregierungsorganisationen vor dem Gericht der Europäischen Union eine sogenannte Nichtigerklärung gegen diese Entscheidung einreichen.
Kontakt:
Jana Ballenthien, ROBIN WOOD-Waldreferentin, +49(0)40 38089211, wald@robinwood.de
Ute Bertrand, ROBIN WOOD-Pressesprecherin, +49 (0)171 835 95 15, presse@robinwood.de