Kriterien

  • 1 100% Ökostrom

    Der Anbieter verkauft ausschließlich Strom aus Erneuerbaren Energiequellen. Der Strom wird über direkte Lieferverträge mit Erzeugerkraftwerken bzw. über Zwischenhändler mit direkten Lieferverträgen bezogen.

  • 2 Unabhängigkeit

    Es gibt keine direkte eigentumsrechtliche Verflechtung des Anbieters mit einem Konzern, der Atom- oder Kohlekraftwerke betreibt oder mit Strom aus diesen Quellen handelt.

  • 3 Zusätzlichkeit

    Der Anbieter fördert die Energiewende durch den Bezug von Strom aus Neuanlagen und/oder feste Investitionsprogramme. Das heißt: mindestens 33 % der genutzten installierten Leistung stammt aus Anlagen, die nicht älter als zehn Jahre sind und/oder die Energiewende wird mit einem festen Förderbetrag von mind. 0,5 ct/kWh (im Durchschnitt der Tarife) gefördert.

  • 4 Kein Geld für Kohle und Atom

    Der Anbieter bezieht Strom von Erzeugungsanlagen, die allenfalls geringfügige Verflechtungen mit Kohle- oder Atomkonzernen aufweisen. Neuinvestitionen des Anlageneigentümers oder -betreibers in Kohle- und Atomkraftwerke sind nicht zulässig. Detaillierte Informationen zu den Kriterien gibt es weiter unten.

Empfohlene Ökostromanbieter

Über den ROBIN WOOD Ökostromreport

Juni 2023, Update des Ökostromreports:

2023 haben wir unseren Ökostromreport aktualisiert. Dazu haben wir den von uns im Report 2020 (siehe unten) empfohlenen Anbietern erneut einen umfangreichen Fragebogen zugeschickt. Bei vielen Anbietern hat sich der Strombezug im Vergleich dem bisherigen Referenzjahr 2018 deutlich verändert – dies ist nun auf unserer Seite nachvollziehbar. Zwei bisher von uns empfohlene Anbieter (Green City Power und Strom von Föhr ) existieren leider nicht mehr.

Anders als bei der Erstellung des Ökostromreports 2020 haben keine umfassende Überprüfung aller am Markt bestehender Ökostromanbieter vorgenommen. Daher wurden keine neuen Anbieter von uns empfohlen.

Ökostromreport 2020:

Ein verschleppter Kohleausstieg, weiter laufende Atomanlagen und ausgebremste Erneuerbare Energien - immer mehr Menschen wollen das nicht länger hinnehmen. Das zeigt sich an den beeindruckenden Klimaprotesten der letzten Monate, aber auch an dem stetig wachsenden Ökostrommarkt. Immer mehr Menschen wechseln zu Ökostromtarifen, um damit die Energiewende zu fördern – und immer mehr Ökostromprodukte stehen ihnen zur Auswahl. Schon 2017 gab es 1.157 Ökostromprodukte von 921 verschiedenen Anbietern.

Doch nicht alles, wo „Ökostrom“ drauf steht, hat auch tatsächlich einen Nutzen für Umwelt und Klima. Viele der Ökostromtarife stammen von Anbietern mit direkten oder indirekten Verbindungen zur Kohle und Atomindustrie. Häufig wird Strom von alten Wasserkraftanlagen bezogen, ohne dass in den weiteren Ausbau Erneuerbaren Energien investiert wird.

Für uns heißt Ökostrom: Kein Geld an Kohle und Atomkonzernen – auch nicht indirekt – und zusätzliche Investitionen in den Ausbau der Energiewende. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Bezug von Ökostrom zur Wende hin zu Erneuerbaren Energien beiträgt. Es kommt daher darauf an, die Spreu vom Weizen zu trennen – und genau auszuwählen, zu welchem Ökostromangebot gewechselt wird.

Mit dem ROBIN WOOD-Ökostromreport 2020 wollen wir Verbraucher*innen dabei eine Hilfestellung geben. Mit Unterstützung der Open Knowledge Foundation haben wir die aktuell verfügbaren Ökostromtarife recherchiert – und anschließend anhand unserer Kriterien bewertet. Zehn Anbieter können wir uneingeschränkt empfehlen – wir wünschen viel Spaß beim Wechseln!

 

Anbieterwechsel – so geht’s

Ein Wechsel des Stromanbieters ist eine rein formale Angelegenheit und läuft im Normalfall komplikationslos ab. Ein Austausch des Zählers oder sonstige technische Arbeiten sind nicht nötig. Hat man sich erst einmal für einen neuen Anbieter entschieden, ist der Wechsel also sehr simpel: einfach beim Anbieter der Wahl online oder postalisch den Wechselauftrag ausfüllen, und innerhalb weniger Wochen erfolgt die Umstellung. Sobald der Wechselauftrag erteilt ist, kümmert sich der neue Anbieter um alle nötigen Schritte – auch um die Kündigung beim bisherigen Versorger!

Was für den Wechselauftrag gebraucht wird

Um den Wechsel direkt online in Auftrag geben zu können, benötigt man zusätzlich zu den persönlichen Daten (Name, Anschrift, Kontoverbindung etc.) folgende Angaben:

  • Name des derzeitigen Versorgers
  • persönliche Kundennummer beim bisherigen Anbieter
  • Jahresverbrauch
  • Zählernummer
  • Zählerstand (erst zum Zeitpunkt des tatsächlichen Wechsels)

Die Angaben zu Kundennummer und Jahresverbrauch finden sich auf der Jahresendabrechnung. Die Zählernummer lässt sich am Stromzähler ablesen oder der letzten Rechnung entnehmen. Der Zählerstand selbst muss erst am Tag des Wechsels abgelesen werden – darüber informiert der neue Lieferant.

Und so läuft’s ab

Schritt 1 Wechselauftrag ausfüllen

Nachdem die Wahl des Stromanbieters getroffen ist, kann man den Wechsel beauftragen. Hierzu füllt man beim gewählten Anbieter online oder postalisch einen Wechselvertrag aus, woraufhin der neue Anbieter alle nötigen Schritte für den Wechsel in die Wege leitet – auch die Kündigung beim aktuellen Versorger! Hat man den Anbieter bereits selber gekündigt, sollte man das dem neuen Anbieter mitteilen. Den Wechselvertrag bzw. einen Link zum entsprechenden Formular findet man in der Regel direkt bei den Tarifangeboten der Anbieter.

Schritt 2 Abwarten und Tee trinken

Nach Erhalt des Wechselauftrags übernimmt der neue Anbieter sämtliche Formalitäten des Wechsels. Er kommuniziert mit dem aktuellen Versorger, klärt bestehende Vertragsbindungen und spricht die Kündigung zum entsprechenden Datum aus. Etwa zwei Wochen später bekommt man dann die Vertragsbestätigung mit dem Datum des Belieferungsbeginns, der nahtlos an das Ende des auslaufenden Vertrags anschließt. Vom alten Versorger erhält man außerdem eine Kündigungsbestätigung und eine Abschlussrechnung.

Wie viel Zeit bis zur Umstellung vergeht, hängt in erster Linie von den bestehenden Vertragsbedingungen ab. Wenn der Wechselvertrag bis zum 10. eines Monats abgeschlossen wird, erfolgt die Umstellung in der Regel im übernächsten Monat. Ist man vertraglich länger an den alten Stromanbieter gebunden, dauert es entsprechend länger.

Schritt 3 Zählerstand ablesen

Mit Ablauf des alten Vertrags übernimmt der neue Anbieter die Belieferung mit Strom. Als letzter Schritt muss nun der Zählerstand abgelesen werden. Dazu wird man vom neuen Anbieter oder vom Netzbetreiber aufgefordert. Aber auch wenn man keine Aufforderung bekommen hat, empfiehlt es sich, den Zählerstand aufzuschreiben, um mögliche Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden. Hat man nämlich im letzten Abrechnungszeitraum zu viel gezahlt, bekommt man den betreffenden Betrag bei der Endabrechnung zurück.

Läuft der Vertrag beim bisherigen Anbieter aus, bevor der neue Liefervertrag beginnt (z. B. weil man selber gekündigt hat), braucht man übrigens keine Sorge zu haben, demnächst im Dunkeln zu sitzen – in diesem Fall wird man automatisch Kunde beim Grundversorger vor Ort.

Worauf man bei der Anbieterwahl achten sollte

Kündigungsfrist Sie sollte nicht mehr als vier bis sechs Wochen betragen, damit man relativ schnell zu einem anderen Versorger wechseln kann.

Mindestlaufzeit Sie sollte nicht länger als ein Jahr betragen. Denn mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist und Mindestlaufzeit bleibt man so flexibel, dass man ggf. auf z. B. unerwünschte Veränderungen in der Strompolitik eines Anbieters reagieren kann.

Preisgarantie Sie sichert für einen bestimmten Zeitraum einen stabilen Strompreis zu. Sollte man einen Tarif ohne Preisgarantie gewählt haben, kann man im Fall einer Strompreis-Erhöhung vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Bonustarife Sie sind oft nur begrenzt gültig, weshalb sie für die Wahl des neuen Anbieters nicht ausschlaggebend sein sollten. Ansonsten empfiehlt es sich, auf ihre genaue Laufzeit zu achten. Oft gelten sie nämlich nur im ersten Jahr, danach wird der Tarif häufig deutlich teurer.

Sonderfall Umzug

Etwas anders als beim normalen Anbieterwechsel sieht es bei einem Umzug aus – in diesem Fall kündigt man den Stromanbieter selbst. In der Regel gewährt der Stromanbieter bei einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht, oder der Vertrag erlischt bei einem Umzug ohnehin. Die Details dazu stehen im Vertrag. Sollte man sich nach der Kündigung nicht rechtzeitig um einen neuen Anbieter gekümmert haben, übernimmt zunächst der örtliche Grundversorger eine Ersatzversorgung. Das kann zwar etwas teurer sein, Probleme bekommt man dadurch aber nicht.

Hintergrundinformationen zum Recherchebericht

Für den Ökostromreport 2020 haben wir eine umfangreiche Online-Recherche und eine Befragung mittels Fragebogen durchgeführt. Alle von uns erfassten Ökostromanbieter wurden von uns, soweit möglich, hinsichtlich der ROBIN WOOD-Kriterien für guten Ökostrom geprüft und entsprechend bewertet. Dabei sind wir wie folgt vorgegangen:

Online-Recherche: Erfassung und Vorauswahl

Zur Erfassung der verfügbaren Ökostromangebote in Deutschland haben wir mehrere Anbieter-Suchportale (Verivox, Stromauskunft) und Anbieterlisten von Ökostrom-Labeln (Grüner Strom und OK Power) herangezogen. Dieses Vorgehen war notwendig, da uns weder das Umweltbundesamt noch die Bundesnetzagentur entsprechende Daten zur Verfügung stellen konnte (siehe hierzu auch: https://fragdenstaat.de/anfrage/auskunft-zu-okostromanbietern-in-deutsch...). Darüber hinaus hat uns LichtBlick SE freundlicherweise eine von ihnen selbst erstellte Liste von Ökostromanbietern zur Verfügung gestellt. Insgesamt konnten wir auf diese Weise mehr als 1.200 regional- und bundesweit tätige Anbieter mit Ökostromtarifen ausfindig machen.

Um festzustellen, welche der Anbieter für eine detaillierte Überprüfung in Frage kommen, haben wir uns zunächst im Rahmen einer Vorauswahl auf der Homepage jedes Anbieters angeschaut, ob dieser: erstens in seiner Stromkennzeichnung 100 % Ökostrom ausgeschrieben hat, zweitens eigentumsrechtliche Verflechtungen mit Unternehmen der Kohle- und Atomwirtschaft aufweist und drittens zusätzlich die Energiewende fördert. (Da Anbieter meist wenig oder keine Informationen zu den Erzeugerkraftwerken angeben, haben wir das 4. Kriterium bei der Vorauswahl vernachlässigt.)

Die Prüfung der Kriterien erfolgte in der oben angegebenen Rangfolge. Dabei war das erste nicht erfüllte Kriterium ausschlaggebend und ist in der Anbietersuche nachvollziehbar. Das heißt, im Fall eines Anbieters, der nicht zu 100% Ökostrom vertreibt (kein Kriterium 1) und zusätzlich mit Atom- und Kohleunternehmen verbunden ist (kein Kriterium 2), wird nur das nicht erfüllte erste Kriterium in der Suche angegeben. Anbieter, die eines der Kriterien eindeutig nicht erfüllten, wurden von einer genaueren Überprüfung ausgeschlossen bzw. als „nicht empfehlenswert“ eingestuft. Alle anderen wurden als „potentiell empfehlenswert“ kategorisiert.

Von den insgesamt 1.200 untersuchten Anbietern schieden alleine 1.061 Versorger aufgrund des ersten Kriteriums aus. Dies ist darauf zurückzuführen ist, dass ein Großteil der Anbieter Ökostrom lediglich als einen Tarif neben anderen, Nicht-Ökostrom-Tarifen vertreibt. Knapp 30 Anbieter wurden aufgrund von eigentumsrechtlichen Verflechtungen mit der fossilen und atomaren Energiewirtschaft ausgeschlossen. Übrig blieben 46 regional und 23 bundesweit tätige „potenziell empfehlenswerte“ Unternehmen.

Fragebogen: Auswahl der empfehlenswerten Ökostromanbieter

Alle „potenziell empfehlenswerten“ Anbieter bekamen von uns zwecks genauerer Überprüfung einen Fragebogen zugeschickt. Anhand der zur Verfügung gestellten Daten haben wir geprüft, ob das jeweilige Unternehmen den Kriterien von ROBIN WOOD entspricht und gegebenenfalls eine Empfehlung ausgesprochen.

Bei den regionalen Anbietern war die Resonanz auf unseren Fragebogen leider so gering, dass uns eine genauere Überprüfung dieser Anbietergruppe nicht möglich war. Empfehlungen wurden somit ausschließlich für bundesweit tätige Ökostromanbieter ausgesprochen.

Vollständigkeit der Daten

Trotz umfangreicher Recherche können wir keine Vollständigkeit garantieren. Es ist möglich, dass es neben den von uns aufgeführten Unternehmen weitere Anbieter gibt, die den von ROBIN WOOD formulierten Kriterien entsprechen. Für den Bericht waren wir in weiten Teilen auf die Zusammenarbeit mit den Anbietern angewiesen. Die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über ihre Unternehmen, ihre Geschäftspolitik und ihre Kraftwerke unterziehen wir zwar einer kritischen Betrachtung. Dennoch vertrauen wir in gewissem Maß darauf, dass die übermittelten Daten zutreffend sind. Wir wollen hier auch darauf hinweisen, dass sich die im Bericht festgehaltenen Lieferbeziehungen zwischen den Ökostrom-Anbietern und ihren Lieferanten jederzeit verändern können. Angaben im vorliegenden Bericht beziehen sich auf Recherchearbeiten, die zwischen August und November 2019 stattgefunden haben.

Wir haben bei unserer Recherche mit großer Sorgfalt gearbeitet. Sollten Ihnen dennoch Fehler auffallen, informieren Sie uns gerne darüber.

Die ROBIN WOOD-Ökostromkriterien im Detail

  1. 100% Ökostrom: Der Anbieter verkauft ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Der Strom wird über direkte Lieferverträge mit Erzeugerkraftwerken bzw. über Zwischenhändler mit direkten Lieferverträgen bezogen.
     
  2. Unabhängigkeit: Es gibt keine direkte eigentumsrechtliche Verflechtung des Anbieters mit einem Konzern, der Atom- oder Kohlekraftwerke betreibt oder mit Strom aus diesen Quellen handelt.
     
  3. Zusätzlichkeit: Der Anbieter fördert die Energiewende durch den Bezug von Strom aus Neuanlagen und/oder feste Investitionsprogramme. Das heißt: mindestens 33 % der genutzten Installierten Leistung stammt aus Anlagen die nicht älter als 10 Jahre sind und/oder die Energiewende wird mit einem festen Förderbetrag von mind. 0,5 ct/kWh (im Durchschnitt der Tarife) gefördert
    Eine Empfehlung kann ausgesprochen werden, wenn Anbieter nachweislich innerhalb der letzten 5 Jahre im Schnitt 0,5ct/kWh in den Ausbau der Energiewende investiert haben
     
  4. Kein Geld für Kohle und Atom: Der Anbieter bezieht Strom von Erzeugungsanlagen, die allenfalls geringfügige Verflechtungen* mit Kohle- oder Atomkonzernen aufweisen. Neuinvestitionen des Anlageneigentümers oder -betreibers in Kohle- und Atomkraftwerke sind nicht zulässig.

    Als geringfügig verflochten definiert ROBIN WOOD eine Beteiligung eines Kohle- oder Atomkonzerns an einem Eigentümer oder Betreiber eines einzelnen Kraftwerks, von dem der Anbieter Strom bezieht in Höhe von max. 25%. Derartige Verflechtungen sind in Anbetracht der komplexen Markt Strukturen schnell gegeben. Eine direkte Einflussnahme kann unserer Ansicht nach bei einer Beteiligung von maximal 25% jedoch ausgeschlossen werden.

    Als Kohle- und Atomkonzerne werden in diesem Bericht Unternehmen bezeichnet, deren Stromeigenleistung zu mehr als 30% aus Kohle oder Atomkraftwerken stammt oder die mehrheitlich zu Unternehmen gehören auf die dies zutrifft.

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