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Stellungnahme der Schutzgemeinschaft Brandenburger Alleen zum Runderlass "Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Brandenburg" (MLUR/MSWV) vom 24.11.2000
Die Schutzgemeinschaft Brandenburger Alleen begrüßt, dass MSWV und MLUR sich zu einem gemeinsamen und abgestimmten Vorgehen zum Umgang mit Alleen entschlossen haben. Ausdrücklich wird der in der Präambel zum Ausdruck gebrachte Wille zum langfristigen Erhalt der Alleen begrüßt. Wir halten es für einen wichtigen Fortschritt, dass sich das MSWV eindeutig zu diesem Ziel bekennt. Insbesondere halten wir auch die Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit (Ankündigung von Fäll- und Schnittmaßnahmen und Veröffentlichung von regionalen Bilanzen) für sehr sinnvoll.
Im einzelnen jedoch ermöglichen die Formulierungen des Runderlasses weitgehenden Interpretationsspielraum, der zuungunsten des Alleenschutzes ausgelegt werden kann und die öffentlich von den Ministerien angekündigten Maßnahmen nicht wirklich festschreibt. Aus Sicht der Schutzgemeinschaft Brandenburger Alleen ist es deshalb von großer Wichtigkeit, dass die Regelungen in einem zweiten Schritt konkretisiert werden. Dies sollte durch einen weiteren Runderlass oder durch entsprechende Durchführungsbestimmungen erfolgen.
Folgende Punkte im Runderlass stoßen auf unsere Kritik:
- Es wird nicht festgeschrieben, dass Nachpflanzungen gefällter Bäume an gleichen Straßenkategorien erfolgen müssen. Der Wortlaut des Erlasses würde auch eine ausschließliche Pflanzung an nachgeordneten Wegen ermöglichen. Dies widerspricht den öffentlichen Verlautbarungen aus den Ministerien.
- Der Erlass sieht Nachpflanzungen nur bei Baumfällungen vor, die aufgrund von Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden. Für aus Alters- oder Gesundheitsgründen gefällte Bäume fehlen Regelungen.
- Es fehlt eine Angabe des Nachpflanzverhältnisses (außer bei Nachpflanzungen in vitalen Alleen, wo 1:1 vorgesehen wird). Hier sollte man die Regelungen von Mecklenburg-Vorpommern zum Vorbild nehmen: Festlegung des Nachpflanzverhältnisses in Abhängigkeit vom Zustand der gefällten Bäume bzw. der Allee (bei gesunden Bäumen in geschlossenen Alleen in der Regel 1:3), wobei der Gegenwert von Bäumen, die nicht vor Ort nachgepflanzt werden können, in einen Alleenfonds einfließt und zweckgebunden für Alleenschutz eingesetzt wird.
- Die Möglichkeit der Nachpflanzung von Bäumen in der bisherigen Baumflucht in vitalen Alleen wird begrüßt. Die Formulierung "gesicherte Lebenserwartung von mehreren Jahrzehnten" lässt allerdings erwarten, dass diese Regelung nur in Einzelfällen praktiziert werden wird. Da die Alleen durchweg geschwächt sind und Vitalitätsverluste aufweisen, schlagen wir vor, den Begriff "vital" grundsätzlich durch "erhaltenswert" zu ersetzen. Der überarbeitete Runderlass muss genau festlegen, welche Bäume als erhaltenswert angesehen werden.
- Der generelle Abstand von "in der Regel" 4,50 m bei Nachpflanzungen an Landes- und Bundesstraßen wird kritisiert. Der Abstand sollte sich an der konkreten Situation vor Ort orientieren und insbesondere an schwach befahrenen Straßen auch geringer ausfallen können. Auch hier könnte man sich an Mecklenburg-Vorpommern orientieren: Dort ist für Bundesstraßen und stark befahrene Landesstraßen 4,50 m festgelegt, für weniger frequentierte Landesstraßen mindestens 2 m und für schwach befahrene Landesstraßen mindestens 1,50 Meter.
- Der vorgeschriebene Abstand von 4,50 Meter wird in vielen Fällen nicht umsetzbar sein, weil das Gelände nicht verfügbar ist, das Relief eine Baumpflanzung nicht ermöglicht oder Versorgungsleitungen im Wege sind. Schon deshalb ist eine große Flexibilität beim Pflanzabstand notwendig. Es müssen Daten vorgelegt werden, an welchen Stellen überhaupt eine Nachpflanzung in 4,50 m Abstand erfolgen kann.
- Der Runderlass enthält keine konkreten Regelungen zum sorgsamen Umgang mit vorhandenen Alleen. Die Forderung nach "Sensibilität und Engagement für den Erhalt und die Pflege der vorhandenen Alleenbäume" wird begrüßt, da unsachgemäße Pflege einer der Hauptgründe für den vorzeitigen Abgang vieler Straßenbäume ist. Die im Anhang aufgeführten technischen Regelwerke waren aber auch bisher schon gültig, werden aber in der Praxis oft nicht beachtet. Hier sind schnelle und eindeutige Regelungen zur Umsetzung notwendig, die fachliche Mindestanforderungen an die ausführenden Firmen, Kontrolle der fachgerechten Durchführung und Gewährleistung durch die Firmen beinhalten müssen.
- Tausalz als Hauptschadfaktor für Straßenbäume bleibt unerwähnt. Vernünftige restriktive Regelungen zum Umgang mit Tausalz sind ein unverzichtbarer Bestandteil des Alleenschutzes.
- Die Begrenzung von Baumpflanzungen an Straßen des Blauen Netzes auf Sonderfälle ist zu restriktiv. Es muss grundsätzlich möglich sein, auch an Straßen des Blauen Netzes Alleen in einem sinnvollen Abstand nachzupflanzen. Ansonsten kommt es mittelfristig zum Verlust von Alleen an hunderten Straßenkilometer, die nicht ohne weiteres andernorts ersetzbar sind.
- Die Pflanzung von anderem Begleitgrün an Bundesstraßen ist hingegen kritisch zu sehen, da diese für viele Lebewesen "ökologische Fallen" sind. Während bei Alleen aus landschaftsästhetischen und kulturhistorischen Gründen eine Pflanzung in nicht zu großem Abstand vom Straßenrand notwendig ist, entfällt dieser Grund bei Hecken und ähnlichen Gehölzen. Diese erfüllen ihre ökologischen Funktionen abseits der Straßen besser. Wenn aus Gründen der Abschirmung des Straßenverkehrs gegenüber der Landschaft eine Pflanzung von straßenbegleitenden Hecken sinnvoll ist, sollte dies in größerem Abstand zur Straße erfolgen.
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