Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck
Immanuelkirchstr. 3 / 4
10405 Berlin
Professor Dr. Felix Herzog
Bötzowstr. 55
10407 Berlin
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
der Herren
1. Alexander Gerschner, Am Brunnenhof 6, 22767 Hamburg
2. Arno Külz, Im Rundling 8, 29485 Lemgow
3. Mihai Dobberthien, Dorfstraße 8, 18461 Oebelitz
4. Sascha Bhattacharyya, Kollase 1, 29473 Göhrde
- Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigte:
Professor Dr. Felix Herzog, Bötzowstr. 55, 10407 Berlin
Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Immanuelkirchstr. 3/4, 10405 Berlin
Wir zeigen an, dass uns die Beschwerdeführer Vollmacht erteilt (Anlagen 1-4)
und uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben.
Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erheben wir
Verfassungsbeschwerde
gegen das
1. Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 22. Mai 2002, Az.15/13 Ds 502 Js
10134/01 (133/01)
(Fotokopie Anlage 5)
2. Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Februar 2003, Az. 29 Ns 95/02
(Fotokopie Anlage 6)
3. Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 2003, Az. 22 Ss 86/03
(Fotokopie Anlage 7)
Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte (bzw. grundrechtsgleichen Rechte)
der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1, 103 Abs. 1, 103 Abs. 2 GG sowie
Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Übermaßverbot und Faires
Verfahren) und Art. 6 EMRK.
I. Sachverhalt
Wegen des Inhaltes der angefochtenen Urteile soweit nicht nachfolgend
mitgeteilt - wird auf die Anlagen 5, 6 und 7 verwiesen, die zum Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde gemacht werden.
Die Beschwerdeführer sind von dem Amtsgericht Lüneburg wegen
gemeinschaftlicher Störung öffentlicher Betriebe (§§ 316 b, 25 Abs. 2 StGB)
mit Urteil vom 22. Mai 2002 jeweils zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen á
15 verurteilt worden.
Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer hin hat
das Landgericht Lüneburg unter Verwerfung der Rechtsmittel im Übrigen mit
Urteil vom 19. Februar 2003 den Rechtsfolgenausspruch geändert und
dahingehend neu gefasst, dass der Beschwerde-führer Külz zu einer Geldstrafe
von 35 Tagessätzen á 10 , der Beschwerdeführer Gerschner zu einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen á 15 , der Beschwerdeführer Bhattacharyya zu
einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen á 33 und der Beschwerdeführer
Dobberthien zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10 verurteilt wurden.
Auf die Revisionen der Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft hin hat
das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 12. August 2003 die Revisionen
der Beschwerdeführer Külz und Gerschner verworfen, auf die Revisionen der
Beschwerdeführer Dobberthien und Bhattacharyya das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und
was nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde ist, da insoweit der
Rechtsweg noch nicht erschöpft ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft
das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die
Beschwerdeführer nicht wegen Nötigung verurteilt worden sind, sowie im
Rechtsfolgenausspruch.
Durch das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts Celle ist damit
letztinstanzlich rechtskräftig festgestellt worden, dass sich die
Beschwerdeführer einer gemeinschaftlich begangenen Störung öffentlicher
Betriebe gemäß § 316 b StGB schuldig gemacht haben.
Dieser Verurteilung liegt nach den Tatsachenfeststellungen aus dem
(Berufungs-)Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. Februar 2003 Az. 29
Ns 95/02 folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Abend des 27. März 2001 wurde auf der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg ein
sogenannter Castortransport, d.h. ein Transport von Abfallprodukten der
Atomindustrie, durchgeführt (UA S. 6). Den politischen Beschlüssen zur
Verantwortungsverteilung folgend, ist Inhaber der Genehmigung für diese
Transporte die Nuklear Cargo Services GmbH (NCS), die ihrerseits die DB
Cargo als den für die Gütertransporte zuständigen Unternehmensteil der
Deutschen Bahn AG mit der Transportdurchführung beauftragte (UA S. 6f.). Der
Transport wurde durch eine sogenannte Gesamteinsatzleitung vorbereitet und
begleitet, die aus Mitarbeitern der NCS, Fachleuten der Bahn AG, der
Polizeiführung und der Aufsichtsbehörde bestand (UA S. 7).
Der Personennahverkehr auf der Strecke Lüneburg-Dannenberg, auf der
ansonsten keinerlei Gütertransportverkehr stattfindet, wurde für die gesamte
13. Kalenderwoche des Jahres 2001 stillgelegt und von der Schiene auf die
Straße verlegt (UA S. 7).
Diese Strecke befuhr der Castortransportzug, der bahntechnisch als Sonderzug
mit einem Sonderfahrplan geführt wurde, am Abend des 27. März 2001 mit einer
Geschwindigkeit von ca. 15 bis 20 km/h aus Lüneburg kommend in Richtung
Dannenberg. Gegen 22.10 Uhr wurde der auf der Lok mitfahrende PHK Hülss
über eine sogenannte Ankettaktion bei Kilometer 201 in Höhe der Ortschaft
Süschendorf unterrichtet und gab diese Information an den Lokführer Conradi
weiter (UA S. 8 f.). Dieser fuhr nun zunächst mit der genannten
Geschwindigkeit weiter an den Geschehensort heran, bis er nach ca. 4
Minuten von einem als Streckenschutz eingesetzten BGS-Beamten ein
Haltesignal bekam. Nach Rücksprache mit der Einsatzleitung erhielt der
Lokführer von PHK Hülss die Weisung, an den Ereignisort in
Schrittgeschwindigkeit heranzufahren. Ca. 30 m vor dem Ort des Geschehens
wurde der Zug von dem Lokführer zum Stehen gebracht (UA S. 9). Dort war eine
Betonkonstruktion in das Gleisbett eingelassen, die vier senkrecht
aufstehende Stahlröhren mit einem Durchmesser von ca. 13 cm enthielt, an
deren unterem Ende sich jeweils ein eingeschweißter Steg befand (UA S. 9).
Diese Betonkonstruktion muss sich nach dem Durchhärtungsgrad schon mehrere
Monate im Gleisbett befunden haben und hatte zuvor nicht zu Behinderungen
oder Gefährdungen des Zugverkehrs geführt (UA S. 9, 12).
Auch zum fraglichen Zeitpunkt stellte der Betonblock selbst kein Hindernis
dar (UA S. 12).
Weiterhin hatte der Beschwerdeführer Külz einen seiner Arme unter eines der
beiden Gleise durchgeführt und seine Hände in einer mitgeführten ca. 50 cm
langen Eisenröhre mit einem Durchmesser von 13 cm zusammengeführt, um sich
im Inneren zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt zu verketten (UA S. 9).
Die Blockadewirkung ging nicht von den vorgefundenen bzw. mitgebrachten
Gegenständen, sondern von dem Verhalten der Beschwerdeführer aus, die sich
zu einem nicht genau aufklärbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber aus Gründen der
Eigensicherung noch nicht bei Annäherung des Zuges, mittels eines
Vorhängeschlosses an den Stegen am Boden der Stahlröhren arretierten (UA S.
10).
Ebenfalls aus Gründen der Eigensicherung hatten die Angeklagten zuvor die
Polizei von der Aktion unterrichtet. Die Kammer konnte auch nicht
ausschließen, dass bei anderen in der Nähe befindlichen Personen Schlüssel
vorhanden waren, um die Arretierung zu lösen, auch wenn sie dies als eine
eher unwahrscheinliche Möglichkeit angesehen hat (UA S. 10).
Der Beschwerdeführer Külz konnte gegen 23.30 Uhr aus der Verkettung gelöst
werden. Die übrigen Beschwerdefüher konnten erst nach langwierigen
Abtragungsarbeiten an der Betonkonstruktion am nächsten Tag zwischen 9.34
und 14.04 Uhr - herausgelöst werden. Während dieser Arbeiten wurde der
Castortransportzug zunächst am 28. März 2001 wegen Treibstoffmangels um 5.00
Uhr Richtung Lüneburg zurückgezogen und setzte nach Beendigung der Arbeiten
gegen 16.50 Uhr seine Fahrt nach Dannenberg fort (UA S. 12).
Die Beschwerdeführer Gerschner und Dobberthien haben in glaubhaft und mit
grossem Ernst vorgetragenen Prozesserklärungen, denen sich die übrigen
Beschwerdeführer angeschlossen haben, bekundet, dass Sinn der Ankettung
gewesen sei, durch eine gewaltfreie Aktion auf die Gefahren der Kernenergie
aufmerksam zu machen und die Öffentlichkeit zu beeinflussen. Der
Beschwerdeführer Gerschner hat zudem kundgetan, dass er nach seiner
Einschätzung lediglich in zivilem Ungehorsam gehandelt habe, der nunmehr
kriminalisiert werden solle (UA S. 13 f.).
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass dieses Geschehen den Tatbestand
des § 316 b Abs. 1 StGB in der Alternative erfüllt, dass die
Beschwerdeführer den Betrieb von Unternehmen und Anlagen, die dem
öffentlichen Verkehr dienen, dadurch gestört haben, dass sie dem Betrieb
dienende Sachen verändert haben (UA S. 33).
Zur Begründung wird von der Strafkammer ausgeführt:
Der Castortransport sei für mehr als 16 Stunden aufgehalten und dadurch in
störender Weise in eine dem öffentlichen Verkehr dienende Infrastruktur
eingegriffen worden (UA S. 33). Was den Zeitpunkt der Ankettung anbelangt,
könne ein genauer Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Jedenfalls aber müsse
die Arretierung zeitlich vor Öffnung der Röhren vorgenommen worden sein. Der
von den Angeklagten in den Raum gestellten Möglichkeit der Selbstbefreiung
mittels Deponierung von Schlüsseln bei in der Nähe aufhältlichen Dritten
stehe die Kammer ausgesprochen skeptisch gegenüber (UA S. 16).
Die den Transport durchführende DB Cargo als der für den Güterverkehr
zuständige Unternehmenszweig der Deutschen Bahn AG sei ein Unternehmen i. S.
von § 316 b Abs. 1 StGB (UA S. 33 f.). Der Eingriff habe sich auf das
tatbestandsmäßige Schutzobjekt der Anlagen bezogen und zwar einerseits in
Gestalt des Unternehmens DB Cargo in seiner Funktionsfähigkeit als
Transportunternehmen, andererseits der Gleisanlagen der DB Netz, die nicht
mehr bestimmungsgemäß für den Bahnbetrieb eingesetzt werden konnten (UA S.
34).
Auch im Fall von Castortransporten dienten sowohl die DB Cargo als
Unternehmen, als auch die Gleisanlagen der DB Netz dem öffentlichen Verkehr.
Es handele sich hier nicht um einen vom Tatbestand ausgeschlossenen Fall des
Werksbahnenverkehrs und es ergäben sich auch aus den besonderen Eigenarten
von Atommülltransporten keine Zweifel an dem Tatbestandsmerkmal dem
öffentlichen Verkehr dienen (UA S. 35).
Zwar sei erwiesen, dass für die gesamte 13. Kalenderwoche 2001 ein
Schienenersatzverkehr eingerichtet war und die Strecke wegen des
Castortransportes für den Personenverkehr stillgelegt war. Daraus folge
jedoch nicht, dass der Castortransport als Werksverkehr zu betrachten und
das Schienennetz als dem öffentlichen Verkehr dienend entwidmet worden sei
(UA S. 36). Der nach einem Sonderfahrplan fahrende Castortransport sei als
Teil des von der DB Cargo abgewickelten öffentlichen Güterverkehrs auf dem
öffentlichen Verkehr dienenden Gleisanlagen anzusehen, was unabhängig von
der Beauftragung durch die NCS und der Genehmigungsbedürftigkeit des
Transportes gelte (UA S. 36).
Es sei auch zu der tatbestandlich vorausgesetzten Störung gekommen, da ein
reibungsloser Betriebsablauf i. S. eines durch äußere Einflüsse ungestörten
Befahrens der Gleise von Lüneburg kommend in Richtung Dannenberg durch das
Verhalten des Angeklagten unterbunden wurde (UA S. 37).
Das Verhalten des Angeklagten habe die Gleisanlagen als eine dem Betrieb
dienende Sache verändert (UA S. 38). Wie sich aus einer am Wortlaut
orientierten und systematischen Auslegung des Tatbestandes ergebe, bedürfe
es für die Tatmodalität der Veränderung keiner Beschädigung und keines
Eingriffs in die Sachsubstanz (UA S. 38f.).
Schließlich sei auch eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches
von § 316 b StGB im Hinblick auf seine Einordnung bei den Katalogtaten des
§ 129 a StGB abzulehnen (UA S. 40).
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe für das Verhalten der
Angeklagten seien auszuschließen. Insbesondere stehe ihnen kein Recht auf
Ausübung zivilen Ungehorsams zur Seite, da die maßgeblichen
Grundentscheidungen zur Nutzung der Atomkraft in einem demokratischen
Entscheidungsprozess getroffen worden seien. Die Angeklagten hätten es auch
billigend in Kauf genommen, dass ihr Verhalten strafbar sein könnte, was sie
aber im Hinblick auf ihre Grundüberzeugung nicht daran gehindert habe, die
verabredete Blockadeaktion durchzuführen (UA S. 39 f.).
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in seinem Revisionsurteil
hierzu das Folgende ergänzend ausgeführt:
Bei der Deutschen Bahn AG handele es sich um ein öffentliches
Verkehrsunternehmen i.S. des § 316 b StGB. Auch die Stillegung des
Streckenabschnitts für den übrigen regulären Eisenbahnverkehr während des
Castor-Transportes führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da die
vorübergehende Außerbetriebnahme eines Unternehmensgegenstandes nicht dazu
führe, dass das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Verkehrsweg aus
dem Schutzbereich des Tatbestandes herausgenommen würden (UA S.19 f.). Die
Störung sei durch eine Veränderung der dem Betrieb dienenden Sache
Gleisanlagen eingetreten. Schon dadurch sei eine Veränderung eingetreten,
dass der Beschwerdeführer Külz für seine Ankettung durch Unterhöhlung des
Gleisbettes in einer mittäterschaftlich zurechenbaren Weise in die
Sachsubstanz eingegriffen habe (UA S. 21). Das Blockadeverhalten der
Beschwerdeführer stelle aber auch unabhängig von diesem Eingriff eine
Veränderung der Gleisanlagen dar, da es hierfür gar keines Eingriffs in die
Sachsubstanz bedürfe. Alle Beschwerdeführer hätten erkennbar das Gleisbett
blockiert und sich zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in einer Weise
an Teile der Gleisstrecke (Schienenstrang bzw. Gleisbett) angekettet, dass
sich der Lokführer zu einer Reaktion veranlasst sah und die Weiterfahrt
nicht möglich war (UA S. 21).
II. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
(1) Frist
Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile im
Strafprozess beträgt einen Monat (§ 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG) und beginnt mit
der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form
abgefassten Entscheidung, sofern diese von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 93
Abs. 1 S. 2 BVerfGG).
Die Verfassungsbeschwerde wird demnach fristgerecht eingelegt. Das
letztinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August wurde
den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 1. und 4. am 21. August 2003
und den Bevollmächtigten zu 2. und 3. am 22. August 2003 zugestellt.
(2) Erschöpfung des Rechtswegs
Nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich
subsidiär; der Rechtsweg muss erschöpft sein.
Vorliegend wenden sich die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde
gegen das letztinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Durch
dieses Urteil ist die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen
gemeinschaftlicher Störung öffentlicher Betriebe samt der sie tragenden
Feststellungen rechtskräftig geworden. Lediglich im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen ist im Falle der Beschwerdeführer
Doberthien und Bhattachryya das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben
worden. Der durch das Gesetz eröffnete und zur Verfügung gestellte
Instanzenzug ist damit erschöpft, weitere Rechtsbehelfe waren und sind nicht
gegeben.
Die Beschwerdeführer haben die mit der Verfassungsbeschwerde geltend
gemachten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte bereits im Instanzenzug
gerügt, soweit dies der Natur der Verstöße nach möglich war. Insoweit wird
auf die im Revisionsurteil des OLG Celle (Anlage 7) zutreffend dargestellten
Verfahrensrügen in den Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer verwiesen
(UA S. 8- 13). Die in allgemeiner Form erhobene und zum Teil ausgeführte
Sachrüge in den Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer bezog sich im
wesentlichen auf den Schuldspruch wegen § 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB.
Insbesondere wurde dort bereits die über den erkennbaren Wortsinn der
Vorschrift hinausgehende Interpretation durch das Amtsgerichtes und das
Landgericht gerügt und zwar sowohl hinsichtlich des festgestellten
tatbestandsmäßigen Schutzobjektes, des festgestellten tatbestandsmäßigen
Betriebseingriffes als auch der festgestellten dadurch bewirkten
Betriebsstörung.
Die Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 S. 1 BVerfGG sind folglich erfüllt.
(3) Beschränkung der Kontrolldichte
Die Beschwerdeführer und ihre Bevollmächtigten verkennen dabei nicht, dass
sich die Überprüfung strafgerichtlicher Urteile darauf beschränkt, ob bei
der Anwendung einfachen Gesetzesrechts spezifisches Verfassungsrecht bzw.
Grundrechte des Verurteilten (des Beschwerdeführers) verletzt worden sind
(BVerfGE 43, 130 (135)). Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie
Auslegung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte und
der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (BVerfGE 43, 130
(135)). Jedoch kann eine Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts
dahingehend erfolgen, ob durch die Entscheidung spezifisches
Verfassungsrecht verletzt worden ist (BVerfG aaO), wobei die Grenzen der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle insbesondere von der Intensität der
geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung abhängen (BVerfGE 67, 213
(222f.)). Die Schwelle zum Eingreifen ist jedenfalls dann erreicht, wenn die
Entscheidung eines Strafgerichts Fehler bei der Tatsachenfestestellung oder
Auslegung erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung
von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 67,
213 (223)). Zu beachten ist, dass auch wenn nur eine Geldstrafe verhängt
wird eine strafgerichtlicher Schuldspruch wegen kriminellen Unrechts in
der Regel bereits für sich genommen eine Grundrechtsbeeinträchtigung von
größerer Intensität als eine zivilgerichtliche Entscheidung zu bewirken
vermag (vgl. BVerfGE 43, 130 (136)).
III. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
(1) Auslegung des § 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die erkennenden
Gerichte - Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG -
Die Auslegung des § 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch die erkennenden Gerichte
verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet zunächst den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu beschreiben, dass Tragweite
und Anwendungsbereich der Regelung erkennbar sind und sich durch Auslegung
ermitteln lassen (BVerfGE 71, 108, 114). Jeder soll anhand der gesetzlichen
Regelung voraussehen können, ob und unter welchen Umständen ein Verhalten
verboten bzw. strafbar ist. Ferner soll sichergestellt werden, dass allein
der Gesetzgeber und nicht die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt über
die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Verhaltens entscheidet (BVerfGE
71, 108, 114f.). Demzufolge enthält Art. 103 Abs. 2 GG ein Verbot analoger
Strafbegründung, wobei Analogie nicht im engen technischen Sinn zu
verstehen ist, sondern vielmehr jede Rechtsanwendung ausgeschlossen ist, die
über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfGE 71,
108, 115). Der mögliche, aus der Sicht des Bürgers zu bestimmende Wortsinn
des Gesetzes stellt dabei die äußerste Grenze zulässiger richterlicher
Interpretation dar (BVerfG aaO und BVerfGE 92, 1, 12).
Daher ist eine Bestrafung ausgeschlossen, wenn erst die über den erkennbaren
Wortsinn einer Norm hinausgehende Interpretation zum Ergebnis der
Strafbarkeit führt dies gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn besonders gelagerte Einzelfälle
aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, die in ähnlicher
Weise als strafwürdig erscheinen (BVerfGE 71, 108 (116); 92, 1 (13)). In
Fällen, die nicht mehr vom Wortlaut einer Strafnorm gedeckt sind, müssen die
Gerichte zum Freispruch gelangen (BVerfGE 64, 389 (393); 73, 206 (236)).
Eine etwaige Strafbarkeitslücke darf nach Art. 103 Abs. 2 GG nur durch den
Gesetzgeber, nicht jedoch durch die rechtsprechende Gewalt geschlossen
werden.
Vorliegend haben die erkennenden Gerichte den von der Nuklear Cargo Services
GmbH beauftragten und durch die DB Cargo als den für die Gütertransporte
zuständigen Unternehmensteil der Deutschen Bahn AG durchgeführten
Castortransport, der von einer Gesamteinsatzleitung vorbereitet und
begleitet und zum Zeitpunkt und am Ort des angeklagten Geschehens auf einem
für den gesamten weiteren Schienenverkehr gesperrten Streckenabschnitt
durchgeführt wurde, als öffentliche Verkehrsdienstleistung und damit als
tatbestandsmäßiges Schutzobjekt i.S.d. § 316 b Abs.1 Nr. 1 StGB gewertet.
Dies beruht auf einer Auslegung, die über den Wortlaut der Norm hinausgeht
und auch nicht mit der systematischen Einbindung oder dem Zweck der
gesetzlichen Bestimmung vereinbar ist.
Entsprechend der Tatbestandsstruktur des § 316 b Abs. 1 StGB setzt die
Anwendbarkeit der Norm
a) ein tatbestandsmäßiges Schutzobjekt, hier: ein Unternehmen oder eine
Anlage, die dem öffentlichen Verkehr dient;
b) die Feststellung eines tatbestandsmäßigen Betriebseingriffs, hier:
Veränderung einer dem Betrieb dienenden Sache;
c) die Feststellung einer hierdurch bewirkten Betriebsstörung , hier:
Aufhalten des Castortransportes durch einen tatbestandsmäßigen
Betriebseingriff,
voraus.
(a) Entgegen der Ausführungen der erkennenden Gerichte fehlt es schon an der
Eingangsvoraussetzung zu einer Strafbarkeit gem. § 316 Abs. 1 StGB, da in
der Durchführung des Castortransports jedenfalls auf dem hier fraglichen
Streckenabschnitt Lüneburg Dannenberg in der 13. Kalenderwoche des Jahres
2001 - kein tatbestandsmäßiges Schutzobjekt zu erkennen ist.
Die systematische Stellung der Vorschrift und ihre eindeutig erkennbare
Schutzrichtung zielen darauf ab, Gefährdungen der Versorgung mit
öffentlichen Verkehrsdienstleistungen von der Allgemeinheit abzuwenden. Für
die Frage, ob es sich um öffentliche Verkehrsdienstleistungen handelt, ist
nicht entscheidend, ob die Leistungen in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form erbracht werden, sondern ob sie der Benutzung durch
jedermann, also einem größeren, nicht durch persönliche Beziehungen
zusammenhängenden oder von vornherein bestimmten Personenkreises offenstehen
(Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 316 b, Rn. 3).
Deswegen sind nach herrschender und richtiger Auffassung Werksbahnen nicht
in den Schutzbereich der Norm einbezogen (so auch UA Landgericht Lüneburg
S. 35).
Nicht anders kann es sich verhalten, wenn wie hier auf einer Bahnstrecke,
die ansonsten nicht für den Güterverkehr genutzt wird (UA Landgericht
Lüneburg S. 7), der gesamte Personenverkehr eingestellt und auf die Straße
verlegt wird, um einen privat veranlassten und für ein privates Unternehmen,
die Nuklear Cargo Services GmbH, genehmigten, durch die DB Cargo
durchgeführten Castortransport unter völliger Absperrung für allgemein
zugängliche Verkehrsdienstleistungen durchzuführen. Dieser Transport wird
auch nicht dadurch zu einer öffentlichen Verkehrsdienstleistung, dass er
bahntechnisch als Sonderzug mit einem Sonderfahrplan geführt wird. Denn es
handelt sich offenkundig nicht um eine Verkehrsdienstleistung, die in dieser
Form jedermann offenstehen würde. Auch dass derartige Transporte durch eine
sogenannte Gesamteinsatzleitung vorbereitet und von einer Heerschar
begleitet werden, die sich aus Transportfachleuten und Sicherheitskräften
zusammensetzt, belegt, dass es sich nicht um übliche
Verkehrsdienstleistungen, sondern um Transporte in einer Art Ausnahmezustand
handelt. Für das Merkmal der Öffentlichkeit von Verkehrsdienstleistungen
i.S. des § 316 b StGB kommt es nicht auf das Interesse, sondern auf die
Zugänglichkeit der Verkehrsdienstleistungen für jedermann an. Es kommt daher
nicht darauf an, dass für derartige Transporte ein öffentlichen Interesse
an der Entsorgung von Atommüll behauptet wird.
Damit waren sowohl die für den Transport genutzten Gleisanlagen als auch der
dort zum Zwecke des Castortransportes stattfindende Schienenverkehr zum
maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht als geschützte Anlagen und ein geschützter
Betrieb zu betrachten, die dem öffentlichen Verkehr dienten.
Es fehlt also schon an einem tauglichen Angriffsobjekt für die durch § 316 b
Abs. 1 StGB inkriminierten Verhaltensweisen.
(b) Selbst wenn man ein tatbestandsmäßiges Angriffsobjekt annehmen würde,
scheiterte eine Anwendung des § 316 b Abs. 1 StGB weiter daran, dass in der
Blockadeaktion der Beschwerdeführer bei Beachtung des Wortlauts und des
systematischen Zusammenhangs keine tatbestandsmäßige Veränderung einer dem
Betrieb öffentlichen Verkehrs dienenden Sache zu erkennen ist.
Wie die erkennenden Gerichte festgestellt haben, ging von der in das
Gleisbett eingelassenen Betonkonstruktion selbst zu keinem Zeitpunkt eine
Behinderung oder Gefährdung des Zugverkehrs aus (UA Landgericht Lüneburg S.
9, 12). Vielmehr hat erst das Verhalten der Angeklagten im Zusammenspiel mit
der Betonkonstruktion den Castortransport gestoppt. Wenn das
Oberlandesgericht Celle im Zusammenhang mit der Aktion des Beschwerdeführers
Külz von einer Unterhöhlung des Gleisbetts (UA OLG Celle S. 20) spricht,
so wird dies nicht von den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts Lüneburg
getragen. Denn dieses hatte die Verhaltensweise des Beschwerdeführers Külz
wie folgt beschrieben: Der Angeklagte Külz hatte sich in der Weise
festgekettet , dass er nach Durchführung eines Armes unter eins der beiden
Gleise eine mitgeführte
Eisenröhre dazu nutzte, um von beiden Seiten die
Hände hineinzuführen und sich im Inneren der Röhre zu einem von ihm
gewählten Zeitpunkt anzuketten (UA LG Lüneburg S. 8). Das Landgericht traf
keinerlei Feststellungen darüber, ob zu diesem Zweck das Gleisbett
unterhöhlt worden war und insbesondere auch keine darüber, ob der Zustand
des Gleisbettes durch die Angeklagten in irgendeiner Weise verändert worden
war.
Auf diese dramatisierende Ausweitung der Tatsachenfeststellungen durch das
Revisionsgericht kommt es hier für die weitere Prüfung nicht entscheidend
an; sie wird jedoch später - unter (3) - unter dem Gesichtspunkt einer
Kompetenzüberschreitung des Revisionsgerichts und damit eines Verstoßes
gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu würdigen sein.
Zwar ist den erkennenden Gerichten zuzustimmen, dass eine Veränderung i.S.
des Tatbestandes keine Substanzverletzung im Sinne einer Zerstörung oder
Beschädigung der Sache voraussetzt, weil sonst nicht ersichtlich wäre, was
der Sinn sein sollte, eigens eine solche Tatmodalität zu benennen.
Es muss sich aber um einen Eingriff in die Funktionsweise der Anlage
handeln, der deren bisherigen Zustand beseitigt und durch einen anderen
Zustand ersetzt (Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 316 b Rn.
7 m.w.N.).
Der Begriff der Zustandsveränderung verweist damit eindeutig auf eine
statische, die Anlage selbst betreffende Folge des Eingriffs. Diese
Auslegung wird auch gerade durch die von den erkennenden Gerichten in Bezug
genommenen Entscheidungen des OLG Celle (VRS 28, 129) und insbesondere des
Reichsgerichts (RGSt 37, 54) bestätigt.
In der Entscheidung des OLG Celle ging es darum, dass der Angeklagte den
alten Zustand der Gleise durch Auflage von Klemmplatten verändert hatte.
Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt kann dabei nur so
verstanden werden, dass sich der Angeklagte sodann von den Gleisen entfernt
hatte und die Klemmplatten auf den Gleisen verblieben. Es handelt sich damit
um eine statische Lage, die auf den Gleisen eingetreten war, und nicht wie
vorliegend um eine dynamische Aktion von Menschen an der Gleisanlage. Nach
den tatrichterlichen Feststellungen konnte den Beschwerdeführern nämlich
nicht bewiesen werden, dass sie zum maßgeblichen Tatzeitpunkt des
Herannahens des Zuges unauflösbar mit den Gleisen verkettet waren. Soweit
das Landgericht Lüneburg der Einlassung der Beschwerdeführer, es habe
jederzeit die Möglichkeit der Selbstbefreiung bestanden, ausgesprochen
skeptisch gegenüberstand (UA Landgericht Lüneburg S. 16), kann dies unter
Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht zur Begründung dafür
herangezogen werden, es habe sich bei der Protestaktion um eine statische
Zustandsveränderung der Anlage gehandelt denn das erkennende Tatgericht
hat damit zwar Zweifel an der Einlassung der Angeklagten, nicht aber ihre
Überzeugung vom Gegenteil bekundet.
Das Anhalten des Zuges wurde auch nicht wie im Fall der Entscheidung des
OLG Celle angedeutet dadurch ausgelöst, dass sich der Zugführer angesichts
der Überraschung durch größere Gegenstände auf den Gleisen zu sofortiger
Reaktion veranlasst sah, sondern wurde weit im Vorfeld auf Anordnung des im
Führestand mitfahrenden BGS- Beamten Hülss durch den Hinweis auf eine
Protestaktion auf den Gleisen geplant und dann geordnet vorgenommen. Die
Weiterfahrt bis zur zur Blockadestelle bei Kilometer 201 erfolgte auf
Anweisung des BGS. Hintergrund war, dass die zahlreichen Gerätschaften des
Bergungstrupps so nah wie möglich an den Einsatzort herangebracht werden
sollten. (UA Amtsgericht S. 7, Landgericht S. 8).
Die vorstehende Auslegung des Tatbestandsmerkmals Verändern als eines
Eingriffs mit statischen Folgen wird durch die Entscheidung des
Reichsgerichts (RGSt 37, 54) vollauf bestätigt. In dem dortigen Fall wurde
das Merkmal der Veränderung an einer Telegraphenanlage deswegen bejaht, weil
eine vom Angeklagten abgesägte Kiefer so auf eine in etwa vier Meter Höhe
gespannte Telegraphenleitung aufschlug, daß der Leitungsdraht durch die
Tätigkeit des Angeklagten gedehnt und aus der Höhe von vier Metern bis zur
Höhe von zweieinhalb Metern niedergebeugt wurde und in dieser Senkung
verharrte [eigene Hervorhebung].
Wenn wie hier durch Aktionen von Personen die Situation an der Anlage
verändert wird, dann wird also nicht in den Zustand der Anlage selbst
verändernd eingegriffen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorgehensweise,
die der Tatmodalität des Hindernis-bereiten in § 315 entspricht (vgl. nur
Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 315, Rn. 11: ein
Hindernis wird durch jeden Vorgang bereitet, der geeignet ist, den
ordnungsgemäßen Betrieb zu hemmen oder zu verzögern).
Diese Tatmodalität kann auch nicht durch rechtsvergleichende Betrachtungen
in den Tatbestand des § 316 b StGB hineingelesen werden, wie dies das
Landgericht Lüneburg (UA S. 37) versucht hat.
Der rechtsvergleichende Blick auf das Schweizer Strafrecht , den das
Landgericht zur Auslegung bemüht, zählt nicht zu den für das deutsche
Strafrecht zulässigen Auslegungsmethoden nach Wortsinn, Systemzusammenhang,
Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte und dem Willen des historischen
Gesetzgebers (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, § 1 Rn. 36 ff. m.w.N.).
Durch den Verweis auf Artikel 239 Schweizer Strafgesetzbuch wird nämlich
weder der einzig maßgebliche Wortlaut und sinn des § 316 b StGB in Bezug
genommen, noch etwas zur Aufklärung des Willens des deutschen Gesetzgebers
beigetragen, auch lässt sich daraus nichts zum Systemzusammenhang des
Besonderen Teils des deutschen StGB gewinnen. Soweit eine Beziehung zum Sinn
und Zweck der deutschen Norm hergestellt wird, indem auf das Ziel des
Schutzes der öffentlichen Infrastruktur als Wesenselement
hochorganisierter Staaten hingewiesen wird, beruht dies auf der
fehlgehenden Auffassung, dass eine solche Zielsetzung in allen
hochorganisierten Staaten in gleicher Weise mit den Mitteln einer
umfassenden Kriminalisierung von Störungen der öffentlichen Infrastruktur
verfolgt werden müsste.
Jenseits der Frage, ob sich diese Auffassung rechtsvergleichend wirklich
bestätigen lassen würde, wird dabei wie sogleich weiter ausgeführt werden
wird - verkannt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl.
zuletzt nur BVerfGE 96, 10 (25 f.); 96, 245 (249) m.w.N.) von Verfassungs
wegen geboten ist, bei der Kriminalisierung von Verhaltensweisen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Gestalt des Übermaßverbotes zu
beachten. Danach darf das Strafrecht als ultima ratio des
Rechtsgüterschutzes nur dann eingesetzt werden, wenn ein bestimmtes
Verhalten über sein bloßes Verbotensein hinaus in besonderer Weise
sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen
unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (BVerfGE,
a.a.O.). Auch deswegen verbietet sich eine extensive teleologische Auslegung
des deutschen Strafrechts unter Verweis auf die Gestaltungen des Strafrechts
anderer Staaten.
Hätte der deutsche Gesetzgeber die Modalität des Hinderns oder
Hindernis-bereiten in § 316 b StGB aufnehmen wollen, dann hätte er dies im
Wortlaut des Tatbestandes klar zum Ausdruck bringen können und wäre im
Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 II GG, § 1 StGB) auch dazu verpflichtet
gewesen. Dies ist aber nicht geschehen, so dass Blockadeaktionen von dem
Tatbestand des § 316 b in der Modalität der Sachveränderung nicht erfasst
werden und auch nicht von den Gerichten im Wege ergänzender Auslegung in
die Modalität hineingelesen werden können.
Letztlich hat die Blockadeaktion zwar bewirkt, dass der Castortransport für
eine geraume Zeit aufgehalten wurde. Dies stellt jedoch keinen Sabotageakt
gegenüber dem Betrieb einer öffentlichen Verkehrsdienstleistung dar, wie
dies in § 316 b StGB vorausgesetzt wird, da (a) keine öffentliche
Verkehrsdienstleistung betroffen war, (b) keine tatbestandsmäßige
Angriffshandlung vorlag und (c) folglich auch keine tatbestandsmäßig
bewirkte Betriebsstörung eintreten konnte.
Der Tatbestand des § 316 b StGB ist schließlich unter strikter Beachtung der
Auslegungsmethoden auch deswegen restriktiv und nicht etwa extensiv
auszulegen, weil zu bedenken ist, dass § 316 b StGB dem Katalog der
Straftaten in § 129 a StGB , d.h. also dem gewalttätigen Umfeld des
Terrorismus, zugeordnet ist.
Bei der Diskussion um die Erweiterung des Kreises der Katalogtaten des § 129
a StGB im Terrorismusgesetz 1986 wurde immer wieder von den Kommentatoren
vorgehoben, dass die außerordentliche weitgehenden Konsequenzen einer auf §
129 a StGB gestützten Strafverfolgung nur damit begründet werden können,
dass diejenigen kriminellen Handlungen erfasst sind, deren Gefährlichkeit
dadurch gekennzeichnet ist, dass ihre Tätigkeiten auf die Begehung
schwerster Delikte gerichtet sind. Deswegen hoben im Gesetzgebungsverfahren
die Parlamentarier, die eine Erweiterung des Kataloges und die Aufnahme der
Störung öffentlicher Betriebe in § 316 b StGB befürworten immer wieder
hervor, um welche Delikte es ihnen denn letztlich ging. In der Drucksache
10/6635 des Deutschen Bundestages heißt es dazu in der Einführung zum
Gesetz:
Die Mehrheit des Ausschuss ist der Auffassung, dass zu diesen Straftaten
nach den Erfahrungen aus jüngerer Zeit folgende Delikte auf typische
terroristische Erscheinungsformen hinzuzurechnen und demzufolge in den
Katalog des § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB einzubeziehen sind. Gefährliche
Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315 StGB (Störaktion
gegen Munitionstransporter durch Entfernen von Eisenbahnschwellen oder
Blockieren von Weichen), Störung öffentlicher Betriebe § 316 b StGB,
insbesondere durch Absägen von Strommasten
Nach Auffassung der Mehrheit des
Ausschusses haben insbesondere die Anschläge auf Strommasten in
erschreckender Weise zugenommen und neue Verhaltensweisen der die staatliche
Ordnung bekämpfenden Terroristen offenbart. Dem müsse der Gesetzgeber durch
entsprechende gesetzgeberische Maßnahme Rechnung tragen
( Drucksache S. 11) .
Der gesamten Debatte ist - an den Gesetzesmaterialien nachvollziehbar - zu
entnehmen, dass keiner der damals Beteiligten auch nur auf die Idee gekommen
ist, dass möglicherweise Schienen- oder Straßenblockaden den Tatbestand des
§ 316 b StGB erfüllen sollten. Es war vielmehr an wesentlich schwerere und
anders geartete Delikte gedacht worden, wie eben das Absägen von
Strommasten, welches einen erheblichen Substanzangriff bedeutet. Im
Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass nicht auf dem Umweg über eine
erweiternde Auslegung des § 316 b StGB der Tatbestand des § 129 a StGB
nunmehr auf wesentlich mehr Gruppierungen und Personen angewandt werden
könnte. Genau dies haben weder der Gesetzgeber noch die sonst am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gewollt.
Eine extensive Auslegung würde vor diesem Hintergrund zu einer
unangemessenen Verwischung der Grenzen eines gewaltfreien, auf symbolische
Aktionen setzenden ökologischen Widerstandes zu terroristischen
Sabotageakten führen.
Die Auslegung des Tatbestandes des § 316 b StGB durch die erkennenden
Gerichte verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
(2) Anwendung des § 316 b StGB auf den vorliegenden Sachverhalt - Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
Übermaßverbot -
Die Anwendung des § 316 b StGB durch die erkennenden Gerichte auf den
vorliegenden Sachverhalt verstößt ferner gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende
Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) und verletzt daher die
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Verhängung einer Geldstrafe stellt als belastende Maßnahme einen
Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit dar, die grundsätzlich jede Form menschlichen Handelns
erfasst (BVerfGE 90, 145 (171)) und damit auch vor belastenden hoheitlichen
Maßnahmen schützt, sofern diese nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt
sind. Um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, muss ein Eingriff in
Art. 2 Abs. 1 GG dem Vorbehalt des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz GG genügen.
Danach stellen solche Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit keine
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG dar, die aufgrund einer der
verfassungsmäßigen Ordnung entsprechenden, d.h. einer formell und materiell
mit der Verfassung in Einklang stehenden Rechtsnorm ergehen (BVerfGE 90, 145
(171f.)). In materieller Hinsicht muss der Eingriff insbesondere dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (BVerfGE, a.a.O). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kommt dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung der Anwendung einer Strafvorschrift als
schärfste staatliche Sanktion, mit deren Verhängung ein sozialethisches
Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausgesprochen wird,
eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerfGE 90, 145 (172)). Er gebietet, dass
grundrechtseinschränkende Gesetze zur Erreichung des angestrebten Zwecks
geeignet und erforderlich sind, wobei dem Gesetzgeber ein
Beurteilungsspielraum zusteht. Vor allem aber müssen in Grundrechte
eingreifende Maßnahme bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe für den Adressaten
zumutbar, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne sein: sie dürfen nicht zu
einer übermäßigen Belastung für den Adressaten führen (BVerfGE 90, 145
(173)). Im Bereich des staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip,
welches seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, sowie dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten folgenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das
Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen
müssen, Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt
sein (BVerfGE 90, 145 (173)). Die Eigenart eines umfassend konzipierten
Strafrechtsschutzes führt allerdings dazu, dass die durch den Gesetzgeber
formulierten Straftatbestände Begehungsweisen erfassen, die in ihrer
Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut und in ihrem individuellen
Unrechts- und Schuldgehalt stark variieren. Daher können die
generalpräventiven Gesichtspunkte, die eine generelle Strafandrohung
rechtfertigten, in Einzelfällen an Gewicht verlieren, so dass die Strafe
hier im Blick auf die Freiheitsrechte des Betroffenen und unter
Berücksichtigung der individuellen Schuld des Täters sowie darauf abhebender
spezialpräventiver kriminalpolitischer Ziele eine übermäßige und somit
verfassungswidrige Sanktion darstellen kann (BVerfGE 90, 145 (184f.)). Auch
bei der Anwendung der Strafgesetze durch die Gerichte muss folglich der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet und geprüft werden, ob gerade im
konkreten Einzelfall die Verhängung einer Kriminalstrafe als schärfste
staatliche Sanktionsform unter Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren,
insbesondere der Schwere des individuellen Schuld- und Unrechtsgehaltes der
Tat, angemessen und dem Betroffenen zumutbar, d.h. verhältnismäßig im
engeren Sinne ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in BVerfGE 90,
145 (185) ausgeführt: Die Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann
demgemäss dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel
des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon
ausgehenden Beeinträchtigungen der Grundrechte des Betroffenen den Zuwachs
an Rechtsgüterschutz deutlich überwiegen, so dass der Einsatz des
Schutzmittels als unangemessen erscheint. Im Einzelfall kann das Absehen
von Strafe also die einzige noch verhältnismäßige Maßnahme darstellen und
daher geboten sein.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die von den erkennenden
Gerichten ausgesprochene Verurteilung der Beschwerdeführer nach § 316 b Abs.
1 Nr. 1 StGB jedenfalls gegen das Übermaßverbot. Sie verletzt daher die
Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Wie bereits dargelegt, hat die Strafnorm des § 316 b StGB den Zweck, die
Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Verkehrsdienstleistungen zu
schützen, und inkriminiert deswegen in einem abschließenden Katalog
tatbestandsmäßiger Handlungen solche Verhaltensweisen, die nach der Wertung
des Gesetzgebers geeignet erscheinen, diese Versorgung zu verhindern oder zu
stören. Selbst wenn man entgegen der hier vorgetragenen Gründe davon
ausgehen würde, dass die Blockadeaktion der Beschwerdeführer im Wege der
Auslegung in den Katalog der tatbestandsmäßigen Handlungen einbezogen werden
könnte, gewinnen die Motive der Beschwerdeführer für ihre Blockadeaktion und
ihre konkrete Vorgehensweise einer vorangekündigten und gewaltfreien Aktion
ohne jede Gefährdung Dritter und Beeinträchtigung der Gleisanlagen in ihrer
Funktion für öffentliche Verkehrsdienstleistungen besonderes Gewicht. Wie
das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 96, 10 (25 f.); 96, 245 (249))
festgestellt hat, ist Strafrecht als ultima ratio des Rechtsgüterschutzes
nur dann einzusetzen, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein
hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete
Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders
dringlich ist. Im Hinblick darauf, dass in der sogenannten ersten
Sitzblockadenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206)
immerhin vier Richter des 1. Senats in ihrem Votum dargelegt haben, dass
Aktionen des zivilen Ungehorsams unter bestimmten Umständen eine Bewertung
derartiger Aktionen als verwerflich im Sinne des § 240 StGB ausschließen
könnten (a.a.O., 257 ff.), wird man über die in glaubwürdigem und
ehrenwertem ökologischen Engagement gründende Aktion der Beschwerdeführer
nicht das Verdikt fällen können, es habe sich um eine gravierend
sozialschädliche und für das geordnete Zusammenleben unerträgliche Aktion
gehandelt. Dass die eingesetzten Beamten des Bundesgrenzschutzes erhebliche
Mühen und großen Zeitaufwand aufbringen mussten, um die Verkettungen der
Beschwerdeführer zu lösen, ist der unzulänglichen Vorbereitung und
technischen Ausrüstung der Kräfte vor Ort geschuldet und kann den
Beschwerdeführern nicht als gesteigertes Unrecht zugerechnet werden.
Soweit der unbefugte Aufenthalt der Beschwerdeführer in den Gleisanlagen als
inkriminiertes Verhalten in Rede steht, wäre hierfür als eine in den
Rechtsfolgen angemessene Verbotsnorm der Owi-Tatbestand des § 64 b
Eisenbahnordnung in Betracht gekommen.
Bei einer von Verfassungs wegen gebotenen verhältnismäßigen Anwendung des §
316 b StGB hätten die erkennenden Gerichte also von einer Bestrafung der
Beschwerdeführer absehen müssen.
(3) Tatsachenveränderung in der Revisionsinstanz
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie gegen Art.
2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6
EMRK Faires Verfahren
Im Hinblick auf die Darstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers Külz in
der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Celle als Unterhöhlung des
Gleisbetts (OLG Celle UA S. 20) und die von keinem der beiden
Instanzgerichte den Beschwerdeführern zurechenbare vom OLG Celle als
Substanzverletzung bezeichnete Tathandlung wird eine Verletzung von Art. 101
Abs. 1 S. 2 GG gerügt.
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG richtet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an
die rechtsprechende Gewalt und vermittelt jedermann das Recht auf den
gesetzlichen Richter. Dabei meint Richter das örtlich, sachlich und
instanziell zuständige Gericht als organisatorische Einheit, den zuständigen
Spruchkörper und den zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter
(BVerfGE 95, 322, 329).
Im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte kann eine Entziehung
des gesetzlichen Richters dadurch erfolgen, dass verfahrensrechtliche
Bestimmungen fehlerhaft angewandt werden. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
S. 2 GG liegt indes nur bei einer willkürlich unrichtigen Anwendung von
Verfahrensvorschriften vor, nicht bei einem sogenannten error in procedendo
(BVerfGE 3, 359, 365; 29, 45, 48; 82, 286, 299). Da auch die Vorschriften
bezüglich der Kompetenzabgrenzung zwischen Revisions- und Instanzgericht zu
dem von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geforderten Normenbestand gehören
(Umbach/Clemens-Hänlein, GG, Art. 101, Rn. 84), ist ein Verstoß gegen Art.
101 Abs. 1 S. 2 GG dann gegeben, wenn das auf reine Rechtsprüfung
beschränkte Revisionsgericht Befugnisse der Tatsacheninstanz ausübt, sofern
es sich dabei von willkürlichen Erwägungen leiten lässt (BVerfGE 31, 145,
165; Umbach/Clemens-Hänlein, GG, Art. 101, Rn. 84). Dabei ist Claus Dieter
Classen (v.Mangoldt-Klein, Grundgesetzkommentar, S.1294f.) zuzustimmen, wenn
er den Willkürmaßstab unter Bezugnahme auf die BVerfG- Entscheidung vom
12.07.1990 ( BVerfGE 82, 286, 299) dahingehend konkretisiert, dass das
Bundesverfassungsgericht eine fachgerechte Entscheidung nur aufheben muss,
wenn Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend
verkannt werden (zustimmend Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 1068). Eine
bloß fehlerhafte bzw. irrtümliche Unterscheidung zwischen
Tatsachenfeststellung und Rechtsausführungen durch das Revisionsgericht
allein genügt zur Feststellung eines Verstoßes nicht aus (BVerfGE 3, 359,
364f.), es muss vielmehr eine objektiv nicht mehr nachvollziehbare und daher
unhaltbare Zuständigkeitsüberschreitung des Revisionsgerichts bei der
Sachverhaltsfeststellung vorliegen (BVerfG NJW 1996, 116, 117).
Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.
Denn schon das Amtsgericht hatte bezüglich des Beschwerdeführers Külz
lediglich festgestellt: er schob ebenfalls auf den Gleisen liegend, einen
Arm unter dem Schienenkörper durch und kettete sich mittels einer
mitgebrachten Stahlröhre der Länge ca. 50 cm und einen Durchmesser von
ebenfalls ca. 15 cm an den Schienenstrang. Dazu steckte er beide Arme, die
er zuvor um die Schiene geschlungen hatte, in diese Metallröhre und
arretierte sich mittels einer Fessel (UA Amtsgericht S. 6). Eine
Beschädigung des Gleisbettes durch das Durchschieben des Armes unter den
Gleiskörper stellte das Amtsgericht nicht fest. Es erörtert eine solche
Variante noch nicht einmal. Im übrigen rechnete das Amtsgericht die in die
Substanz des Gleisbettes eingreifende weitere Vorbereitungshandlung des
Einbringen des Betonklotzes, an dem sich die anderen Angeklagten
festgekettet hatten, den Angeklagten ausdrücklich nicht zu (UA Amtsgericht
S. 19). Folgerichtig setzte sich das Amtsgericht dann damit auseinander,
dass die von ihm angenommene Tatbestandsvariante des § 316 b Abs. 1 StGB,
des Unbrauchbarmachens keine Substanzverletzung voraussetze (UA Amtsgericht
S. 19). Hätte es eine solche festgestellt, wären diese Ausführungen unnötig
gewesen, die Variante des Beschädigens hätte unproblematisch vorgelegen.
Das Landgericht schilderte das Tatgeschehen um den Beschwerdeführer Külz
folgendermassen : Der Angeklagte Külz (hatte sich) in der Weise
(festgekettet), dass er nach Durchführung eines Armes unter eins der beiden
Gleise eine mitgeführte
Eisenröhre dazu nutzte, um von beiden Seiten die
Hände hineinzuführen und sich im Inneren der Röhre zu einem von ihm
gewählten Zeitpunkt anzuketten (UA Landgericht S. 8). Das Landgericht traf
keinerlei Feststellungen darüber, ob zu diesem Zweck das Gleisbett
unterhöhlt worden war und insbesondere auch keine darüber, ob der Zustand
des Gleisbettes durch die Angeklagten in irgendeiner Weise verändert worden
war. Wie das Amtsgericht erörterte das Landgericht diese Möglichkeit nicht
einmal, obwohl in beiden Instanzen die am Tatort von dem Beschwerdeführer
Külz aufgenommenen Lichtbilder in Augenschein genommen worden waren ( vgl
Hauptverhandlungsterminsprotokoll vom 02.05.2002 dort Anlage 1 und Blatt
68-73 des (Protokoll)Bandes III, hier in Kopie als Anlage 8 beigefügt;
Hauptverhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Landgericht vom
29.01.2003, hier als Anlage 9 beigefügt). Ausserdem wurde vor dem
Landgericht das von der Polizei ab ihrem Eintreffen am Tatort aufgenommene
Video in der Hauptverhandlung vom 22.01.2003 in Augenschein genommen (vgl.
Hauptverhandlungsprotokoll vom 22.01.2003 Anlage 10). Weder die Lichtbilder
noch die Videoaufnahmen gaben dem Landgericht Anlass, eine Unterhöhlung des
Gleises durch den Beschwerdeführer Külz und eine Substanzverletzung an den
Gleisen anzunehmen. Folgerichtig machte auch das Landgericht längere
Ausführungen in der rechtlichen Bewertung des festgestellten Geschehens,
dass die Angeklagten die Gleisanlagen als eine dem Betrieb dienende Sache
verändert haben. Dazu bedarf es keiner Beschädigung und auch keines
Eingriffes in die Sachsubstanz (
). Für die Notwendigkeit eines Eingriffs in
die Sachsubstanz streitet auch der Wortsinn nicht (UA Landgericht S. 34).
Etwas anderes könne auch nicht aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes
hergeleitet werden. Wenn es dort in einem obiter
dictum zu § 88 StGB heisst, §§ 316b, 317 StGB setzten regelmäßig einen
Eingriff in die Sachsubstanz voraus, so schliesst das Wort regelmässig eben
gerade den anders gearteten Einzelfall nicht voraus (UA Landgericht S. 35).
Diese Ausführungen in den Urteilsbegründungen der beiden
Tatsacheninstanzgerichte reflektieren den Streit zwischen Verteidigung auf
der einen und Gericht und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite, ob bei -
von allen Seiten als unstreitig akzeptiert- fehlendem Substanzeingriff,
womit die -von niemanden behauptete- Tatbestandsvariante des Beschädigens
ausschied, Raum für eine weitere Tatbestandsvariante des § 316 b Abs. 1 StGB
bestand. Auf diese Diskussion bezieht sich auch das als Anlage zu Protokoll
gereichte Plädoyers des Unterzeichnenden, Rechtsanwaltes Kaleck, in der
Berufungshauptverhandlung am 17.02.2003 vor dem Landgericht, in dem längere
Ausführungen zur Notwendigkeit eines solchen Substanzeingriffs vor allem
unter Bezugnahme auf die oben vom Landgericht abgehandelte Rechtsprechung
und Kommentierung zu § 88 StGB macht (hier als Anlage 11 in Kopie
beigefügt). Diese Ausführungen waren auch Gegenstand längerer Ausführungen
beider Unterzeichnenden in der Revisionshauptverhandlung vor dem OLG Celle
am 12.08.2003.
Angesichts der klaren und eindeutigen Feststellungen der Instanzgerichte
muss von willkürlichen eigenen Sachverhaltsfeststellungen des
Revisionsgerichtes, des OLG Celle gesprochen werden. Es waren nicht nur vom
Amts- und vom Landgericht keine Beschädigungen am Gleisbett festgestellt
worden. Es war darüberhinaus der von beiden Instanzgerichten eindeutig
festgestellte Substanzeingriff durch das Einbringen des Betonblocks in die
Gleise als Vorbereitungshandlung den Angeklagten nicht zugerechnet worden,
weil dazu keine sicheren Feststellungen getroffen worden waren. Es hatten
vielmehr beide Instanzgerichte längere Ausführungen dazu gemacht, wie
angesichts des eindeutigen und unstreitigen Fehlens eines solchen
Substanzeingriffes trotzdem eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne des §
316 b Abs. 1 StGB begründet werden konnte.
In einer solchen Konstellation eine Unterhöhlung des Gleisbettes
festzustellen, um damit den bis dahin fehlenden Substanzeingriff zu
begründen, ist mit einem blossen Irrtum nicht zu begründen. Denn es handelte
sich erkennbar um einer der zentralen Streitfragen des Verfahrens, was sich
sowohl in den Urteilsbegründungen als auch in den vorgehenden Ausführungen
der Verteidigung wiederspiegelt. Das Revisionsgericht hat somit bewusst und
gewollt trotz fehlender Feststellungen über das tatsächliche Vorhandensein
einer Unterhöhlung und trotz gegenteiliger Ausführungen der Instanzgerichte
zur fehlenden Zurechnung der weiteren der Ankettung dienenden Vorrichtungen
bei den Beschwerdeführer objektiv und subjektiv nicht in den
Hauptverhandlungen vor den Instanzgerichten festgestellte Tatsachen
angenommen und zur Grundlage der Verurteilungen gemacht.
Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter
gemäss Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.
Weiterhin verletzte das Oberlandesgericht durch die Änderungen der
Sachverhaltsfeststellungen in der Revisionsinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat
jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG
gewährleistet damit das Recht, sich vor Erlass einer Entscheidung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Verfahrensstoff äußern zu können
(BVerfG NJW 2000, 275). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt ferner das Recht der
am Verfahren Beteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung über den
relevanten Verfahrensstoff unterrichtet zu werden (Umbach/Clemens-Zierlein,
GG, Art. 103, Rn. 27), da sonst der durch Art. 103 Abs. 1 GG bezweckte
Schutz leer liefe (Umbach/Clemens-Zierlein, GG, Art. 103, Rn. 70). Eine
umfassende Hinweispflicht des Gerichts lässt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG
zwar nicht ableiten, es muss für die Beteiligten aber erkennbar sein, worauf
es dem Gericht für seine Entscheidung ankommt, damit die Tatsachenvorträge
entsprechend darauf ausgerichtet werden können (BVerfGE 96, 189 (204);
BVerfG, 1 BvR 2114/02 vom 4.6.2003). Die Informationspflicht des Gerichts
bezieht sich daher auf alles, was zur Beurteilung der materiellen Rechtslage
dient (Umbach/Clemens-Zierlein, GG, Art. 103, Rn. 74).
Das Oberlandesgericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 12. 08.2003 in
Anwesenheit der vier Beschwerdeführer und der beiden Unterzeichnenden durch
den Berichterstatter den Sachverhalt, wie er vom Landgericht festgestellt
worden war, gemäss § 351 StPO vorgetragen. Ein rechtlicher oder
tatsächlicher Hinweis gemäss § 265 I StPO betreffend eine eventuelle
Unterhöhlung der Gleise und einer eventuellen Substanzverletzung erging zu
keinem Zeitpunkt. Das Thema wurde in der gesamten Revisionshauptverhandlung
vielmehr an keiner Stelle erörtert. Das gesamte Verhalten des Gerichtes und
die Verfahrensführung erweckten bei den Angeklagten und Beschwerdeführern
und ihren Verteidigern und Unterzeichnenden den Eindruck, streitig seien die
von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft in den schriftlichen
Revisionsbegründungen erhobenen und in der Hauptverhandlung erörterten
Rügen. Selbst in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, die eine
Verurteilung der Beschwerdeführer auch wegen des Tatbestandes der Nötigung
anstrebt, war von einer Unterhöhlung der Gleise und einer den Angeklagten
und Beschwerdeführern auch zurechenbaren Substanzverletzung keine Rede (vgl.
die in Kopie als Anlage 12 beigefügte Revisionsbegründung der
Staatsanwaltschaft).
Die Beschwerdeführer mussten sich mithin darauf verlassen, dass das
Revisionsgericht sich an die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts
hält und seine rechtlichen Schlüsse daraus zieht. Hätten die
Beschwerdeführer und ihre Verteidiger auch nur geahnt, dass das
Oberlandesgericht den Sachverhalt in der beschriebenen Weise umschreibt,
hätten sie sich auf vielfältigste Weise dagegen verteidigen können von der
Abgabe einer mündlichen über eine schriftliche Stellungnahme bis hin zur
Stellung von Beweis-, Aussetzungs- oder sonstigen Anträgen.
Im übrigen verletzte das OLG Celle durch dieses Vorgehen auch den Grundsatz
des Fairen Verfahrens, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art.
20 Abs. 3 GG) und Art. 6 EMRK.
Das Recht auf ein faires Verfahren ist Leitlinie für den das Strafverfahren
im Rahmen der von der StPO vorgegebenen Regeln gestaltenden Richter, der den
Strafprozess mit seinen möglichen weit reichenden Folgen für den
Beschuldigten nicht auf eine Weise führen darf, dass dieser zum blossen
Objekt des Verfahrens wird. Dem ist genügt, wenn der Beschuldigte nicht nur
theoretisch, sondern auch tatsächlich die Möglichkeit erhält, zur Wahrung
seiner Rechte aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu
nehmen. (vgl. Thüringischer Verfassungsgerichtshof, NStZ 2003, 278). Wie
bereits oben zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ausgeführt
haben die Angeklagten und Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht
vertraut, dieses werde im Rahmen der ihm zustehenden Kompetenzen
entscheiden. Die vollkommen überraschende, nicht vorhersehbare
Vorgehensweise des Oberlandesgerichtes nahm den Beschwerdeführer jede
Möglichkeit der Reaktion und Verteidigung und damit der oben beschriebenen
Möglichkeit der Einflussnahme. Die Beschwerdeführer wurden insoweit zu
blossen Objekten des Verfahrens gemacht.
IV. Annahmevoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung nach § 93a BVerfGG sind vorliegend gegeben.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der hier als verletzt
gerügten Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93 a Abs.
2 b BVerfGG). Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung
besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise
betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine
generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine
geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf
einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder
einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine
existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus
dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden
Belastung ergeben (BVerfGE 90, 22 (25); BVerfG NJW 1994, 993;
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge-Graßhof, BVerfGG, § 93a, Rn. 63).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerden wie hier - gegen ein Strafurteil
ist besonders zu beachten, dass die Kriminalstrafe die staatliche Sanktion
mit der stärksten Eingriffsintensität darstellt und mit einem
sozialethischen Unwerturteil verbunden ist, das den aus der Menschenwürde
sich ergebenden Achtungsanspruch des Verurteilten berührt (BVerfGE 96, 245
(249)). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine strafgerichtliche
Verurteilung existentielle Bedeutung für den Verurteilten hat, ist daher das
im Schuldspruch konkretisierte sozialethische Unwerturteil über die Tat und
den Täter, wobei im Einzelfall die aus dem Urteil sich ergebenden
Rechtsfolgen von größerem oder kleinerem Gewicht sein können (BVerfG aaO).
In der Regel liegt eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers
vor, wenn er sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Schuldspruch
wendet, es sei denn, die Rüge richtet sich nur gegen einen Aspekt von
untergeordneter Bedeutung (BVerfG aaO). Ist die Verfassungsbeschwerde nur
gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtet, kommt es dagegen entscheidend auf
Art und Maß der Rechtsfolgen sowie der sich daraus ergebenden Belastung des
Beschwerdeführers an (BVerfGE 96, 245 (250)).
Vorliegend wenden sich die Beschwerdeführer nicht allein gegen den
Rechtsfolgenausspruch, sondern gegen die Verurteilung nach § 316 b StGB im
ganzen. Die Verurteilung nach § 316 b StGB und das sich daraus ergebende
sozialethische Unwerturteil treffen die Beschwerdeführer in ihrem
Achtungsanspruch. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführer vorliegend aus ehrenwerten politischen Überzeugungen
handelten sowie unter Beachtung der gefahrvermeidenden Vorgehensweise der
Beschwerdeführer steht dieses Unwerturteil in keinem angemessenen Verhältnis
zur Schwere der Tat. Die Verurteilung und das damit verbundene
sozialethische Unwerturteil treffen die Beschwerdeführer daher in besonderem
Maße. Darüberhinaus steht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer durch die
Verurteilung wegen einer Katalogstraftat des § 129 a StGB zum Gegenstand von
verschärften Beobachtungen durch polizeilichen Staatsschutz und
Geheimdienste werden. Der Beschwerdeführer zu 1. hat exemplarisch Auskunft
gemäss § 19 Bundesdatenschutzgesetz beim Bundeskriminalamt begehrt. Ihm
wurde in dem als Anlage 13 überreichten Bescheid vom 19.08.2002 mitgeteilt,
dass seine Daten bereits ohne die Berücksichtigung der nun erfolgten
Verurteilung wegen § 316 b StGB in einer internen Arbeitsdatei des BKA über
Personen, die im Zusammenhang mit Castortransporten bekannt werden,
gespeichert sind. Eine weitergehende Auskunft wurde aus
Geheimhaltungsgründen gemäss § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG verweigert. Eine gegen
diesen Bescheid in Gestalt des inhaltlich gleichlautenden
Widerspruchsbescheides laufende Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
laufende Klage läuft noch. Durch die nunmehrige Verurteilung müssen die
Beschwerdeführer befürchten, sich erhöhter Aufmerksamkeit der
Polizeibehörden in Bund und Ländern zu erfreuen. Aus diesem Grund kommt der
Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführer - nicht zuletzt auch in ihrer
Identität als überzeugte Umweltaktivisten - vorliegend existentielle
Bedeutung zu.
(1) Der Verfassungsbeschwerde kommt auch grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 a BVerfGG zu. Dies
ist dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche
Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten
lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig
geworden ist. Es ist eine angesichts der anhaltenden öffentlichen Debatte um
die Durchführung von sogenannten Castortransporten und die Bewertung von
Protestaktionen gewichtige und verfassungsrechtlich ungeklärte Frage im
Hinblick auf eine verfassungskonformen Auslegung des § 316b Abs. 1 Nr. 1
StGB, ob ein Castor-Transport unter den im Sachverhalt genannten Umständen
eine öffentlichen Verkehrsdienstleistung darstellt und dadurch in seiner
Durchführung besonderen strafrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Diese
Auslegungsfrage wird auch von Bedeutung für eine nicht unerhebliche Zahl von
weiteren Fällen sein. Die Demonstrationsmethode der Schienenblockade wird
von der Anti- Atombewegung ziemlich häufig angewandt, vor allem im
Zusammenhang mit Atommülltransporten. Es kam daher in den letzten 1- 2
Jahren zu einem guten Dutzend Anklagen wegen Störung öffentlicher Betriebe
und zu einer Reihe von Verurteilungen gegen Schienenblockierer.
Prof. Dr. Felix Herzog
Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck