Urteilsbegründung
Geschäfts-Nr.: 15/13 Ds 502 Js 10134/01 (133/01)

Im Namen des Volkes

Strafsache gegen

1. Arno Külz,
geboren am 09. März 1972 in Wilhelmshaven,
wohnhaft in 29485 Lemgow OT Gr. Witzeetze, Im Rundling 8,
Deutscher, ledig,

2. Alexander Gerd Gerschner,
geboren am 09. Juli 1965 in München,
wohnhaft in 10435 Berlin, Oderberger Straße 21,
Deutscher, ledig,

3. Mihai Dobberthien,
geboren am 23. Januar 1971 in Detmold,
wohnhaft in 18461 Öbelitz, Dorfstraße 8,
Deutscher,

4. Sascha Bhattacharyya,
geboren am 08. Januar 1972 in Berlin,
wohnhaft in 29597 Stoetze, Groß Malchau 13,
Deutscher, ledig,

wegen Nötigung pp.

Das Amtsgericht Lüneburg hat auf die Sitzungen vom 17. April. 2002, 24. April 2002, 02. Mai 2002, 13. Mai 2002 und 22. Mai 2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Kompisch,
als Strafrichter(in),
Staatsanwalt Vogel, als Beamter der Staatsanwaltschaft,
zu 1. Rechtsanwalt Lemke, Hamburg,
zu 2. Rechtsanwalt Kaleck, Berlin,
zu 3. Rechtsanwalt Magsam, Hamburg,
zu 4. Rechtsanwalt Plener, Lüneburg,
als Verteidiger,
Justizobersekretär Kastner, Justizhauptsekretär Zimmermann,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,


in der Sitzung am 22. Mai 2002 für Recht erkannt:

Die Angeklagten Külz, Gerschner, Dobberthien und Bhattacharyya sind der gemeinschaftlichen Störung öffentlicher Betriebe schuldig.

Sie werden jeweils zu einer

Geldstrafe von 35 Tagessätzen a' 15,00 Euro

verurteilt.
Die sichergestellten Tatwerkzeuge
1.1 aufgetrenntes Ofenrohr aus Stahlblech, schwarz, ca. 50 cm lang, Durchmesser ca. 150 mm;
2.1 Ledermanschette mit Stahldrahtschlinge und Vorhängeschloß;
3. Teil eines Schloßbügels;

Schlauchklemmen:
5.2 durchtrennte Schlauchschellen;
6.1 Arbeitshandschuh;
7.1 Handledermanschette mit Stahlseil,
8.2 Schlauchschellen;
9.1 beschädigter Arbeitshandschuh links;
10.1 beschädigte Handgelenkmanschette,
11.1 Stück Stahlseil;
12.2 geöffnete Schlauchschellen;
13.1 Stück Stahlseil mit Schloß;
14.1 Ledermanschette;
15.1 Stahlteil;
16. Betonrest

werden eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 b, 25 Abs. 2, 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuches.

G r ü n d e :

I.

a) Arno Külz
Der Angeklagte Arno Külz wurde am 09.03.1972 geboren. Er war zur Tatzeit 28 Jahre alt. Er ist ledig und hat ein Kind. Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Angeklagte Külz, wie auch die übrigen Angeklagten, nicht gemacht. Auch seinen Beruf hat er dem Gericht nicht mitgeteilt.

b) Alexander Gerd Gerschner
Der Angeklagte Gerschner wurde am 09.07.1965 geboren. Auch er ist ledig und hat keine Kinder. Zur Tatzeit war er 35 Jahre alt. Auch bei ihm sind Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder seinen Beruf nicht gemacht worden.

c) Mihai Dobberthien
Der Angeklagte Dobberthien wurde am 23.01.1971 geboren. Der Angeklagte Dobberthien hat über über persönlichen Verhältnisse keine Angaben gemacht.

d) Sascha Bhattacharyya
Sascha Bhattacharyya wurde am 08.01.1972 geboren. Er war zur Tatzeit 29 Jahre alt. Er ist ledig. Auch bei ihm sind keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht worden.

Sämtliche Angeklagte sind bisher strafrechtlich noch nicht verurteilt worden.

Gegen die Angeklagten Külz und Dobberthien sind jedoch bereits Verfahren im Jahre 1997 zu den Aktenzeichen 24/13 Ds 219/97 (Külz) und 13 Ds 441/97 (Dobberthien) wegen Schienenblockaden im Castorzusammenhang geführt worden. Beide Verfahren wurden gegen die damals Angeklagten gern. § 153 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen eine Geldauflage von 200,00 DM, zahlbar an eine gemeinnützige Organisation, eingestellt worden.

II.

Am Abend des 27.03.2001 hielten sich die vier Angeklagten zusammen mit der gesondert verfolgten Marie Steinmann am Gleis der Bahnstrecke Lüneburg Dannenberg in der Ortschaft Süschendorf in Höhe von km 201 auf. An diesem Tag wurde der aus Richtung Lüneburg kommende Transportzug mit Castorbehältern, bestimmt für das Zwischenlager in Gorleben, für ca. 17.00 Uhr in Dannenberg erwartet. Aufgrund von Verzögerungen und anderer Blockaden auf der Strecke traf der Zug jedoch bereits mit erheblicher Verspätung am Bahnhof in Lüneburg ein. Der Zugführer war zu diesem Zeitpunkt der Zeuge Henrik Konradi. Auf dem Führerstand der Lokomotive war zudem ein Beamter des Bundesgrenzschutzes eingesetzt, über den der Funkverkehr mit der Einsatzstelle des Bundesgrenzschutzes und dem Lokomotivführer der Deutshcen Bahn lief.

Der Transport der Castorbehälter war durch die Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, DB Cargo AG, durchgeführt worden. Das Schienennetz ist eine Anlage einer weiteren Tochter der Deutschen Bahn AG, der DB Netz AG.

Der Zugführer hatte bereits während der Fahrt einen besonderen Fahrbefehl, die Maßnahme C, erhalten. Es hat sich nicht sicher feststellen lassen, ob ihm dieser Befehl, der ein Fahren auf Sicht mit der Begründung "Personen im Gleis" vorsah, bereits in Lehrte oder erst in Lüneburg von dem dort zuständigen Fahrdienstleiter ausgehändigt worden ist.

Der Zug selbst lief als fahrplanmäßiger Sonderzug auf den Gleisen der Deutschen Bahn Netz AG. Der übrige Personenverkehr auf der Strecke Lüneburg-Dannenberg war für den fraglichen Zeitraum für ca. eine Woche gesperrt. Ein Busersatzverkehr war durch die Deutsche Bahn AG eingerichtet worden. Die Strecke zwischen Lüneburg und Dannenberg ist nur eingleisig ausgebaut.

In Höhe des Bahnkilometers 201 war lange Zeit vor dem 27.03.2001 von unbekannten Personen in das Gleisbett ein großer Betonblock eingelassen worden. Es handelte sich dabei um einen quaderförmigen Betonklotz mit Ausmaßen 1 m x 1 40 m. Dieser Betonklotz befand sich von außen unsichtbar im Gleisbett. Er war mit Gleisschotter nach Einbringung abgedeckt worden. In dem Betonklotz waren insgesamt vier Metallröhren mit einem Durchmesser von ca. 15 cm angebracht. Zwischen jeweils zwei dieser Röhren lief eine Schwelle im Gleisbett.

Wer diesen Betonblock dort errichtet hat, konnte nicht festgestellt werden. Er war jedoch zum Zeitpunkt der Tat bereits vollständig ausgehärtet. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß sich dieser Block seit mehreren Wochen, wenn nicht gar Monaten, unter dem Gleisbett befand. Irgendwelche Störungen des Bahnverkehrs oder Beeinträchtigungen der Betriebstauglichkeit der Strecke sind durch diesen Betonklotz nicht hervorgerufen worden.

Die vier Angeklagten hatte für den 27.03.2001 den gemeinsamen Tatplan gefaßt, durch eine spektakuläre Aktion auf die Gefahren der Atomkraft und auf die Gefahren, die von dem Castortransport ihrer Ansicht nach ausgingen, aufmerksam zu machen. Die vier Angeklagten lehnen aus persönlicher Überzeugung die Atomkraft mit verschiedenen Motivationslagen ab.

Um diese Aktion gemeinsam auszuführen begaben sie sich gemeinsam mit der gesondert verfolgten Marie Steinmann auf den Gleiskörper. Die Angeklagten Gerschner, Dobberthien und Bhattacharyya legten einen Arm in die vorgesehenen Rohröffnungen. Ebenso verfuhr die gesondert verfolgte Marie Steinmann. Unterhalb der Schwelle im Gleisbett arretierten sich dann die Angeklagten mit Ketten. Sie waren nicht mehr in der Lage, sich selbst aus diesen Fesseln zu befreien. Der Angeklagte Külz schob, ebenfalls auf den Gleisen liegend, einen Arm unter dem Schienenkörper durch und kettete sich mittels einer mitgebrachten Stahlröhre der Länge ca. 50 cm und einem Durchmesser von ebenfalls ca. 15 cm an den Schienenstrang. Dazu steckte er beide Arme, die er zuvor um die Schiene geschlungen hatte, in diese Metallröhre und arretierte sich mittels einer Fessel.

Während dieser Aktion waren zahlreiche Personen in der Nähe der Angeklagten. Zum Teil handelte es sich hierbei um Mitglieder der Umweltschutzorganisation Robin Wood.

Die Angeklagten wurden kurz darauf, es war ca. 22.40 Uhr, von einem BGS-Beamten dort angetroffen. Inzwischen war auch über die Organisation Robin Wood eine Meldung an die BGS-Leitstelle erfolgt, daß am fraglichen Streckenabschnitt eine Gleisblockade stattfinden würde.

Über die BGS-Leitstelle erhielt auch der Zugführer Konradi die Mitteilung, daß in Höhe des Kilometers 201 sich nunmehr tatsächlich Personen im Gleisbett befinden würden. Über die Art der Blockade wurde ihm zunächst nichts mitgeteilt. Da der Zug bereits aufgrund der Maßnahme C nur mit langsamer Geschwindigkeit unterwegs war, leitete Konradi, der bereits zuvor an anderer Stelle Gleisblockaden hinter sich hatte, die Bremsung ein. Der Zug kam relativ schnell und noch einige Kilometer von der Blockadestelle entfernt zum Stehen.

In dem Castorzug befand sich ein Spezialtrupp der Bundesgrenzschutzabteilung Bayreuth. Dieser war extra dafür ausersehen, etwaige Störungen und Gleisblockaden zu beseitigen. Hierzu hatten die Beamten zahlreiches Räum- und Bergungsgerät mit auf dem Zug. Leiter dieses Einsatztrupps war der BGS-Beamter Küspert. Auf Anweisung des BGS fuhr dann der Castorzug in langsamer und vorsichtiger Fahrt die Blockadestelle bis auf einige Meter heran. Ca. 30 bis 40 m von den im Gleisbett liegenden Personen brachte Konradi den Zug zum Stehen. Hintergrund war, daß die zahlreichen Gerätschaften des Bergungstrupps so nah wie möglich an den Einsatzort herangebracht werden sollten.

An der Einsatzstelle angekommen, begab sich zunächst der BGS-Beamte Küspert zu den Angeklagten und der gesondert verfolgten Marie Steinmann. Er fragte die Angeklagten, in weicher Form sie dort möglicherweise an Gleisbett befestigt seien. Die Angeklagten gaben daraufhin keine Antwort. Vielmehr erklärten sie sinngemäß, daß solle die Polizei selbst herausfinden.

Während der Zug in einiger Entfernung darauf wartete, daß die Strecke freigemacht werden würde, begann der Bergungstrupp unter Herrn Küspert mit der Überprüfung des Tatortes. Zunächst wurde durch die BGS-Be amten der Schotter beiseite geschafft. Erst hierbei fiel auf, daß die Angeklagten, die bäuchlings im Gleisbett lagen, mit den Armen in besagten Metallrohren steckten. Nach Beseitigung des Gleisschotters wurde auch der angesprochene Betonklotz von den BGS-Beamten entdeckt. Da zunächst die genauen Ausmaße des Betonblocks nicht ersichtlich waren, wurde auch die Schwellenbohle aus dem Gleiskörper entfernt. Nun begannen die BGS-Beamten äußerst behutsam, mit mitgeführten Preßlufthämmern den Beton um die Eisenrohre herum abzutragen.

Zunächst beschäftigen sich jedoch die BGS-Beamten mit der Entfernung des Angeklagten Külz. Bei ihm war relativ deutlich zu erkennen, daß er sich mittels besagten 'Metallrohres an den Schienen festgekettet hatte. Das Metallrohr wurde mit einer Eisensäge aufgesägt. Nach ca. einer Stunde war der Angeklagte Külz gelöst.

Nunmehr begann die eigentliche Arbeit am Betonblock. Wegen der großen Lärmentwicklung durch die eingesetzten Geräte wurden den Angeklagten Ohrenschutz aufgesetzt. Nach und nach mit äußerster Mühe wurde dann der Betonblock abgetragen. Einen derartig tiefen und großen Block hatte im Rahmen einer Gleisblockade auch die Spezialeinheit nicht erwartet. Hinzu kam, daß der Beton bereits stark ausgehärtet war und nur mit großer Mühe Stück für Stück zerlegt werden konnte. Dabei war auch immer zu berücksichtigen, daß durch die Arbeiten die Angeklagten nicht verletzt werden durften.

Als die Maßnahmen bereits einige Stunden andauerten, ohne daß auch nur einer der Angeklagten herausgemeißelt werden konnte, stellte der BGS in der Nähe des Tatorts eine im Baum hängende Vorrichtung fest. Es handelte sich hierbei offenkundig um ein Radiogerät. Herr Küspert vermutete jedoch, daß es sich hierbei möglicherweise um einen getarnten Sprengsatz handeln könnte. Er teilte den Angeklagten daraufhin mit, daß diese Gerätschaft im Baum in der Nähe der Gleise festgestellt worden sei. Er fragte daraufhin die Angeklagten, ob sie sich im Hinblick auf diese neue Gefahrenlage nicht selbst befreien könnten. Ansonsten könne möglicherweise für die Sicherheit nicht mehr garantiert werden. Die Angeklagten verneinten jedoch, sich noch selbst aus den vorgefertigten Halterungen befreien zu können. Das für eine Bombe gehaltene Gerät stellte sich jedoch später als gefahrlos heraus.

Die Arbeiten am Betonblock dauerten die gesamte Nacht an. In den frühen Morgenstunden wurde der BGS aus Bayreuth durch eine andere Sondereinheit des Bundesgrenzschutzes aus Ratzeburg abgelöst.

Während der gesamten Zeit wartete der Zug mit den Castorbehältern in der Nähe. In den Morgenstunden gegen 5.00 Uhr drohte dem Zug jedoch der Kraftstoff auszugehen, da er die gesamte Zeit "unter Dampf" gehalten werden mußte. Da auf der anderen Seite eine erfolgreiche Entfernung des Betonblockes noch nicht absehbar war, entschloß sich die Einsatzleitung, den Zug nach dem Bahnhof Dahlenburg hin zurückzubeordern. Gegen 05.05 Uhr fuhr der Zug dann zurück Richtung Dahlenburg. Von dort sollte die weitere Durchführung der Befreiungsmaßnahme abgewartet werden.

Unter Einsatz des Gerätes gelang es den Kräften des BGS Ratzeburg dann am folgenden Morgen, dem 28.03.2001, zunächst den Angeklagten Gerschner um 09.30 Uhr, Bhattacharyya um 10.35 Uhr, die gesondert verfolgte Steinmann um 12.35 Uhr und schließlich den Angeklagten Dobberthien gegen 14.40 Uhr aus dem Gleisbett zu entfernen. Zu diesem Zweck war auch noch mittlerweile eine der Schienen entfernt worden.

Gegen 16.50 Uhr konnte der Zug dann die fragliche Stelle ohne weitere Probleme passieren und die Fahrt nach Dannenberg fortsetzen. Es war den Einsatzkräften des BGS gelungen, die Schwelle wieder einzulegen, das Gleis zumindest behelfsmäßig für den Transport wieder herzurichten. Eine Gefahr beim Passieren der Stelle nach der kurzfristigen Wiederherstellung der Gleisanlage bestand nicht. Durch die Aktion der Angeklagten wurde der Zug ungefähr 17 Stunden aufgehalten.

Bis zum Ende der Aktion bzw. bis zu seinem Schichtwechsel gegen 01.00 Uhr in der Nacht war der Zugführer Konradi nur teilweise über die Vorgänge im Gleisbett aufgeklärt worden. Er selbst nahm lediglich eine Gruppe von Menschen wahr, bei denen es sich um die auf dem Gleis liegenden Angeklagten und Aktivisten der Organisation Robin Wood sowie anderer Passanten handelte. Daneben stellte er fest, daß eine große Anzahl von Polizei- und BGS-Kräften um den Tatort versammelt waren. Ob die Angeklagten angekettet waren oder in welcher Form die Blockade durchgeführt worden war, war ihm nicht bekannt. Nach eigenen Angaben interessierte ihn das auch nicht sonderlich.

Es konnte nicht genau festgestellt werden, weiche konkreten Schäden durch die Aktion der Angeklagten insbesondere am Gleisbett hervorgerufen worden sind. Die Bahnstrecke war um 16.50 Uhr auf jeden Fall wieder passierbar. Zwar hat die Deutsche Bahn mittlerweile gegen die vier Angeklagten als Gesamtschuldner eine Schadensersatzklage in Höhe von ca. 20.000,00 DM eingereicht. Welchen Schäden bzw. weiche ohnehin anstehenden Erneuerungsmaßnahmen der Strecke diese Kosten zuzuordnen sind, hat sich jedoch durch die Verhandlung nicht klären lassen. Jedenfalls ist hinsichtlich des Postens Reparatur des Gleisabschnitts, den die Deutsche Bahn AG mit 9.221,72 DM in Rechnung stellt, ein Kostenvoranschlag vom 11.04., also ca. zwei Wochen nach der Tat, vorgelegt worden. Hieraus lassen sich keine sicheren Rückschlüsse auf die Höhe des durch das Anketten als solches hervorgerufenen Schäden oder die damit in Verbindung stehenden Befreiungsaktionen ziehen.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der vier Angeklagten sowie auf den Bekundungen der Zeugen Konradi, Kaiser, Dr. Heinsohn, Küspert sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort und der Überführungsstücke.

Die Angeklagten haben den Sachverhalt den äußeren Umständen nach

eingeräumt. Sie haben übereinstimmend erklärt, daß die Aktion gemeinsam geplant gewesen sei. Insbesondere der Angeklagte Dobberthien hat dies in seiner Prozeßerklärung bestätigt. Hintergrund sei bei allen die Motivation gewesen, gegen die Atomkraft als solche und Castortransporte insbesondere zu demonstrieren. Alle Angeklagten seien sich klar gewesen, daß sie auf Dauer den Castorzug nicht würden aufhalten können. Sie wollten jedoch mit dieser Aktion ein über den normalen Protest, der ihrer Ansicht nach kaum noch wahrgenommen würde, hinausgehendes Zeichen setzen und auf diese Weise auch Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erzielen.

Angaben über die genaue Art der Ankettungsaktion haben sie jedoch wieder nicht gemacht. Erklärt haben sie allerdings, daß die festgestellten Zeiten der "Befreiung" aus den Arretierungen wie festgestellt richtig seien.

Der Lokomotivführer Henrik Konradi hat hierzu bekundet, seine Aufgabe sei es gewesen, den Castorzug bis Dannenberg zu befördern. Er habe an jenem Tag bis 00.30 Uhr Dienst gehabt. Danach sei er abgelöst worden. Gegen 22.30 Uhr habe der Zug an der besagten Stelle ca. 30 bis 40 m von den Demonstranten entfernt angehalten. Es habe bereits zuvor Ankettaktionen an der Strecke gegeben. Er habe keine Gefahrbremsung durchführen müssen. Er sei aufgrund der Maßnahme C, die er selbst im Bahnhof Lüneburg erhalten haben will, auf Personen im Gleis vorbereitet gewesen und sei entsprechend langsam gefahren. Er habe auch von der Demonstration an der besagten Stelle eine Nachricht über BGS-Beamte erhalten. Dieses sei über einen Funkspruch erfolgt. Er selbst hätte jedoch mit der Bahnführung in der fraglichen Situation keinerlei Kontakt. Hierfür war zwar ein Handy vorgesehen. In diesem Streckenabschnitt habe es jedoch ein Funkloch gegeben. Nach ca. 20 Minuten des Wartens habe er erfahren, daß sich die Personen dort angekettet hätten. Er sei sicher, daß auf dieser Strecke kein weiterer Zugverkehr in diesem Augenblick stattgefunden habe. Er habe angehalten, weil sich Personen im Gleisbett befunden hätten. Eigentlich genötigt habe er sich nicht gefühlt. Er habe aufgrund der Ankündigung bereits mit einer derartigen Aktion gerechnet.

Die Zeugin Heinsohn hat im Hinblick auf die entstandenen Schäden bekundet, Sie sei von der Deutschen Bahn AG mit der Bearbeitung der Schadensfragen beauftragt worden. Sie habe auch aus Justitiarin der Deutschen Bahn AG die Schäden der DB Netz AG zusammengestellt. Sie sei auch dafür verantwortlich gewesen, die Angeklagten hinsichtlich der Schadensausgleichung anzuschreiben. Zur Zusammensetzung der Schäden könne sie wenig angeben. Sie habe sich hierzu die vorgelegten Kostenvoranschläge aus dem April 2001 sowie die Aufstellungen des Bahnbegleitpersonals vorlegen lassen. Diese Beträge habe sie weitgehend ungeprüft übernommen und in Rechnung gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Summe von ca. 20.000,00 DM. Auf weiche Reparaturen diese Summen im einzelnen entfielen, könne sie nicht mehr genau sagen. Sie könne auch nicht genau angeben, inwieweit die Reparaturen direkt mit der Loskettaktion im Zusammenhang stünden.

Zur Frage der Unternehmensstruktur hat sie angegeben, die DB Netz AG sei eine Tochter der DB AG. Die Reparaturen seien im Auftrag der DB Netz AG durchgeführt, die das Gleis betreibe.

Die DB Netz AG stütze ihre Forderungen auf eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Dabei gehe die Bahn davon aus, daß diese unerlaubte Handlung in dem "Einbetonieren" im Gleisbett bestehe.

Der Fahrdienstleister im Bahnhof Lüneburg, Herr Reinhard Kaiser, hat zeugenschaftlich bekundet:

Er habe als Fahrdienstleiter eigentlich nu r die Aufgabe, die einfahrenden Züge zur Weiterfahrt abzufertigen. Für ihn sei der Castortransport nichts Besonderes, sondern ein Zug wie jeder andere gewesen. Der übrige Zugverkehr sei in der fraglichen Woche vollständig eingestellt gewesen. Der Castortransport sei als Sonderzug der Deutschen Bahn AG geführt worden. Hierzu habe man auch einen Fahrplan gehabt. Dieser sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Ihm sei lediglich bekannt gewesen, daß der Zug gegen 17.00 Uhr eintreffen sollte. Diese Zeit sei jedoch nicht gehalten worden. Er habe dafür aber nur aus dem Bereich des Bahnhofs Lehrte Informationen über Verspätungen erhalten.

Ansonsten kümmere er sich nicht weiter um den Zuglauf. Er sei sich sicher, daß für die fragliche Fahrt der Fahrbefehl "C" ausgestellt worden sei. Dies bedeute, daß der Zugführer auf Sicht zu fahren habe. Weitere Überprüfungen nehme er als Fahrdienstleiter nicht vor. Er gehe davon aus, daß der Zugführer den Befehl bereits in Lehrte erhalten habe. Seine einzige Aufgabe habe schließlich darin bestanden, den abfahrenden Zug beim nächsten Zielbahnhof, Dahlenburg, zu avisieren. Dies habe er auch getan. Weiter habe er sich nicht um die Angelegenheit gekümmert. Er wisse allerdings, daß für die Dauer des Transportes ein Personenersatzverkehr mit Bussen eingerichtet worden sei. Gütertransporte anderer Art fänden auf der Strecke zwischen Lüneburg und Dannenberg ohnehin seit Jahren nicht mehr statt.

Bei dem Castortransport handele es sich um einen Sonderzug. Ein solcher Sonderzug wird mit einem besonderen Fahrplan versehen. Es handele sich aber durchaus um einen fahrplanmäßigen Zug der Deutschen Bahn.

Weitere Züge seien an jenem Tag auch aufgrund der Streckensperrung nicht unterwegs gewesen, lediglich ein "Gefangenentransport" zur Beförderung von in Gewahrsam genommenen Personen sei auf der Strecke unterwegs gewesen. Dieser sei jedoch durch den haltenden Castorzug nach Erinnerung des Zeugen Kaiser nicht behindert worden.

Schließlich hat als weiterer Zeuge Herr Küspert vom BGS Bayreuth bekundet, er sei der Führer einer technischen Einsatzgruppe beim Castortransport gewesen. Mit seinen Leuten habe er sich auf dem Castortransport befunden, dort sei auch das nötige Gerät der technischen Einsatzgruppe mitgeführt worden. Er sei in Absprache mit dem Lokomotivführer relativ dicht an die Stelle herangefahren, wo sich die fünf Personen im Gleis befunden hätten. Er sei dann vom Zug abgestiegen und zu den Personen gegangen. Er habe zunächst nach der Art der Arretierung gefragt. Daraufhin sei ihm jedoch keine Antwort gegeben worden. Er habe insbesondere festgestellt, daß einer der Angeklagten gesondert lag. Dieser habe sich mit einem Eisenrohr und Ketten um einen Schienenstrang gekettet. Die übrigen vier Personen hätten Kopf an Kopf, jeweils zwei gegenüber, auf dem Gleisbett gelegen. Zunächst habe man nicht feststellen können, ob es überhaupt in irgendeiner Form eine Arretierung gegeben hätte. Erst bei weiterer Überprüfung habe man festgestellt, daß die Personen mit den Armen in den angesprochenen Metallröhren steckten. Zur Überprüfung der Röhren habe man dann versucht, mit einem Endoskop in diese hinein zu gelangen. Die Rohre seien aber von den Armen fast vollständig ausgefüllt worden. Es sei daher auf diese Weise nicht möglich gewesen, die genaue Art der Befestigung der Personen zu erkennen. Da sich abzeichnete, daß die Personen nur durch Entfernung einiger Teile des Gleisbettes aus der Verankerung befreit werden konnten, habe er dann zunächst die Schwelle entfernen lassen und die Gleise etwas angehoben. Dabei habe man dann festgestellt, daß ein Betonklotz mit den Ausmaßen 1 m x 1,40 m in das Gleisbett von außen unsichtbar eingelassen gewesen sei, in dem auch die fraglichen Metallröhren gesteckt hätten. Dieser Beton sei nach Angaben des Zeugen Küspert bereits seit längerer Zeit ausgehärtet gewesen. Er gehe daher davon aus, daß dieser Betonklotz dort schon seit geraumer Zeit im Gleisbett gelegen habe. Man sei zwar auf bestimmte Blockadeaktionen vorbereitet gewesen. Mit einem derartig großen und bereits fest montierten Betonblock habe man jedoch auch bei der Vorbereitung eines möglichen technischen Einsatzes nicht gerechnet.

Nach seiner Auffassung habe der Block an sich auch mit den Metallröhren den Zugverkehr als solchen nicht behindern können'. Problemlos habe nach Auffassung des Zeugen der Zug über die Gleise fahren können, wenn die fünf Personen dort nicht aufhältig gewesen wären.

Man habe dann begonnen, den Schotter abzutragen und behutsam mit den Preßlufthämmern den Betonklotz zu zerlegen, um auf diese Weise die Rohre und die Arme der Angeklagten freizubekommen. Bei dem gesondert Angeketteten sei dies relativ einfach gegangen. Man habe mit einer Säge die Metallröhre aufgesägt und dann die Arretierung an den Händen gelöst. Hierfür habe man ungefähr eine Stunde gebraucht.

Während der Maßnahmen habe man festgestellt, daß in einem in der Nähe stehenden Baum ein elektrisches Gerät aufgehängt sei. Man habe eine unbekannte Sprengvorrichtung vermutet. Dies habe man den im Gleisbett noch Angeketteten auch so mitgeteilt. Gleichzeitig habe er, Küspert, sie aufgefordert, sich wegen dieser Gefahrsituation nunmehr selbst zu befreien, wenn des möglich sei. Darauf hätten ihm die Angeklagten geantwortet, eine Eigenbefreiung sei ihnen nicht mehr möglich. Das fragliche Sprengobjekt habe sich jedoch später als gefahrlos herausgestellt.

Von ihm und seinen Leuten sei die Arbeit bis in den frühen Morgenstunden fortgesetzt worden. Er habe noch mitbekommen, daß der in einiger Entfernung stehende Castorzug schließlich nach Dahlenburg zurückfahren mußte. Dann sei er durch eine Einheit aus Ratzeburg abgelöst worden, die die weitere Ausführung der Blockadebeseitigungsarbeiten übernommen habe.

Der Zeuge legte daraufhin einige Fotos der durchgeführten Maßnahmen durch die Bayreuther Einsatzgruppe vor, die in Augenschein genommen worden sind.

Abschließend erklärt der Zeuge, er sei am nächsten Tag, den 28.03.2001, erneut mit dem Castorzug dann über die fragliche Stelle gefahren. Es habe keinerlei Probleme beim Überfahren dieses Streckenabschnitts gegeben. Seiner Auffassung nach sei die Strecke zu diesem Zeitpunkt bereits wieder vollständig hergestellt gewesen.

Das Gericht hat hierzu die vom Zeugen Küspert vorgelegten Lichtbilder in Augenschein genommen. Daneben ist auch insbesondere die vom Angeklagten Külz verwendete Röhre und ein Teil der Manschetten in Augenschein genommen worden.

Soweit von Seiten der Verteidigung noch weitere Beweisanträge hinsichtlich der Einholung von Sachverständigengutachten einerseits zur Frage der Gefährlichkeit der Atomkraft, andererseits zu Fragen der Möglichkeit, mit Demonstrationen oder ähnlichem im Rahmen von Castortransporten noch Aufmerksamkeit zu erregen, gestellt worden sind, waren diese Anträge lediglich für den Fall gestellt worden, daß das Gericht hier eine Strafbarkeit nach § 240
des Strafgesetzbuches wegen Nötigung annimmt. Diesen Eventualbeweisanträgen war daher aufgrund der Entscheidung nicht nachzugehen.

IV.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme steht der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes wie dargelegt fest. Die Angeklagten haben die äußeren Umstände weitgehend eingeräumt. Sie haben auch ihre Motivlage dargestellt und erläutert. Insbesondere sind von ihnen auch die Zeiten bis zur jeweiligen Lösung aus dem Gleisbett bestätigt worden. Die Organisationsstruktur der Transporte ergibt sich aus den Angaben der Zeugen Konradi und Dr. Heinsohn. Der Zeuge Küspert hat überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, wie die "Bergungsarbeiten" in dem fraglichen Zeitraum bis zur Ablösung durchgeführt worden sind.

Insbesondere ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Küspert, daß es den Angeklagten nicht mehr möglich war, sich selbst zu befreien, da selbst unter dem Drohen eines möglichen Sprengsatzes in der Nähe des Tatortes die Angeklagten erklärten, sich nicht selbst befreien zu können. An den Angaben des Zeugen Küspert, die er sehr sachlich und ohne besondere Aufwallung äußerte, hat das Gericht keinerlei Zweifel.

Zur Frage, wie im fraglichen Zeitpunkt die Gleisnutzung organisiert war, hat der Zeuge Kaiser einige Auskünfte erteilt. Wenn es dem Zeugen Kaiser auch ausgesprochen schwer fiel, über seinen Tätigkeitsbereich Angaben dem Gericht zu machen, so ist doch aufgrund seiner Aussage sicher, daß im fraglichen Zeitpunkt mit Ausnahme des Gefangenensammeltransportes lediglich der Castortransport auf der Strecke zwischen Lüneburg und Dannenberg unterwegs war, weitere Züge daher nicht behindert worden sein können. Auch die Streckensperrung für den übrigen Personenverkehr ist vom Zeugen Kaiser bestätigt worden.

Der Betonblock hat sich mit Sicherheit bereits eine längere Zeit in dem fraglichen Gleisteil befunden. Dies hat der Zeuge Küspert überzeugend dargelegt, indem er die Konsistenz und die Aushärtung des Betons beschreibt. Herr Küspert ist insoweit auf solche Ereignisse vorbereitet gewesen und kann daher als ein "Fachmann" in derartigen Materien angewesen werden.

Zur Art der Ankettung des Angeklagten Külz und zur Positionierung der übrigen Angeklagten und der gesondert verfolgten Steinmann im Gleis. sind darüber hinaus die von Herrn Küspert vorgelegten Lichtbilder in Augenschein genommen worden die ein anschauliches Bild der Situation liefern.

Der Zeuge Konradi hat erklärt, wie er die Situation wahrgenommen habe. Auch an seinen Angaben hat das Gericht keinerlei Zweifel.

Die Angeklagten haben sich aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts der gemeinschaftlichen Störung öffentlicher Betriebe nach den H 316 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB in der Tatalternative des Unbrauchbarmachens, § 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuches strafbar gemacht.

Die Angeklagten haben eine Anlage, die dem öffentlichen Verkehr dient, dadurch gestört, daß sie eine dem Betrieb dienende Sache unbrauchbar gemacht haben.

Die Angeklagten haben das der DB Netz AG gehörende und für den Betrieb zur Verfügung gestellte Gleis an Bahnkilometer 201 zwischen Lüneburg und Dannenberg für eine Dauer von ca. 17 Stunden unpassierbar gemacht. Das Gleis wird von der DB Netz AG als selbständige Tochter der Deutschen Bahn AG nach Privatisierung der gesamten Deutschen Bundesbahn für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.

Der Verkehr auf diesen Gleisen zwischen Lüneburg und Dannenberg ist grundsätzlich öffentlicher Natur. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die DB Netz AG als Betreiberin privatrechtlich oder öffentlich rechtlich organisiert ist. Entscheidend ist lediglich die generelle Widmung zum öffentlichen Verkehr in Abgrenzung zu dem Bereich von Privatbahnen etc.

An dem öffentlichen Charakter des Verkehrs ändert im vorliegenden Fall auch nicht der Umstand etwas, daß in der fraglichen Zeit für den übrigen Verkehr (Personenverkehr) die Strecke zur Durchführung dieses einzelnen Castortransportes für ca. eine Woche gesperrt gewesen und ein Busersatzverkehr eingerichtet worden ist.

Grundsätzlich steht auch die Beauftragung der Deutschen Bahn AG, der DB Cargo und damit auch der DB Netz AG jedem offen. Unabhängig davon, ob ein allgemeintäglich verkehrender Zug im Personenverkehr genutzt wird, oder die Unternehmen mit der Durchführung eines gesonderten Transportes beauftragt werden. Auch gewerblicher Güterverkehr ist als öffentlicher Verkehr im Sinne dieser Vorschrift dann anzusehen, wenn er auf öffentlichen Gleisen, wenn auch als Sonderzug mit besonderen Maßnahmen, läuft.

Daß für die Durchführung bestimmter Transporte Maßnahmen ergriffen werden, die den übrigen Verkehr in einem bestimmten Bereich einschränken, ändert am Charakter des öffentlichen Betriebes nichts. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Transport nur deswegen unter bestimmten Einschränkungen für den übrigen Transportverkehr durchgeführt werden kann, weil Störungen im Sinne dieser Vorschrift zu erwarten sind. Mit anderen Worten kann nicht der öffentliche Charakter des Verkehrs dadurch ausgeschlossen werden, daß befürchtete und sich möglicherweise realisierende Störungen besondere Maßnahmen zur Durchführung erfordern.

Den Transport wie den hier in Rede stehenden Castortransport kann letztlich Jedes privatrechtlich oder öffentliche Unternehmen oder jede Einzelperson in Auftrag geben und organisatorisch durch die beteiligten Unternehmen abwickeln lassen.

Das Gleis der DB Netz AG war für die Durchführung dieses öffentlichen Transportes eine essentiell dienende Sache. Diese Sache, nämlich das Gleis, wurde durch die Angeklagten für einen längeren. Zeitraum unbrauchbar gemacht.

Zwar ist den Angeklagten hier das Einbringen des Betonklotzes in das Gleisbett nicht zugerechnet worden. Das Gericht muß aber sicher davon ausgehen, daß ihnen zumindest die Existenz dieses Betonklotzes bekannt war und sie ihr von langer Hand geplantes Unternehmen nur in Kenntnis des Vorhandenseins dieses Blockes durchführen konnten. Es reicht jedoch für das Tatbestandsmerkmal des Unbrauchbarmachens, daß die Angeklagten sich über einen jeweils längeren Zeitraum im Gleisbereich befanden und auf diese Weise die vorgegebene Nutzung des Gleiskörpers zur Durchführung von Bahntransporten unmöglich machten.

Für das Tatbestandsmerkmal des Unbrauchbarmachens ist es nicht erforderlich, daß durch die Tathandlung selbst eine Substanzverletzung des Gleises eintritt. Das ergibt sich schon aus der Formulierung des § 316 b Abs. 1 StGB. Darin werden verschiedene Tatalternativen aufgeführt. Hätte der Gesetzgeber eine Substanzverletzung vorausgesetzt, wären die Tatalternativen des Veränderns und des Beschädigens ausreichend gewesen. Einer gesonderten 'Strafbarkeit des Unbrauchbarmachens hätte es dann nicht bedurft. Für die Tatalternative des Unbrauchbarmachens ist daher allein entscheidend, daß die Funktion, und zwar die bestimmungsgemäße Funktion der dem Betrieb dienenden Sache für einen erheblichen Zeitraum aufgehoben worden ist.

So liegt die Sache hier. Dabei ist es letztlich nicht einmal entscheidend, ob die Angeklagten nun an dem Gleisbett fixiert, angekettet oder sonstwie ihre Aufenthaltsdauer durch Hilfsmittel verlängert haben. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, daß möglicherweise nach der Beseitigung der Blockade an den Gleisen weitere Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden mußten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Angeklagten durch ihre Anwesenheit auf der Strecke für einen insgesamt 17 Stunden währenden Zeitraum die Durchfahrt eines Zuges an dieser Stelle unmöglich machten. Auch wenn also nicht durch den eigentlichen störenden Eingriff, nämlich das Aufhalten auf den Gleisen, eine Beschädigung der Anlage erfolgte, genügt dieses Aufhalten für die Erfüllung des Tatbestandes in der Alternative des Unbrauchbarmachens. Ein Eingriff in die Sachsubstanz ist nicht erforderlich (OLG Celle VRs 28,129).

Dabei ist jedoch hier den Angeklagten ohne jeden Zweifel die von ihnen gewollte und provozierte Maßnahme der Beseitigung der Blockade zuzurechnen. Die vom BGS getroffenen Maßnahmen zur Räumung vedrändern daneben die Gleisanlage und heben ebenfalls für die Dauer der Blockade die Funktionsfähigkeit des Schienenstrangs im fraglichen Zeitraum auf.

Um jedoch eine Ausuferung des Tatbestands des § 316 b StGB zu verhindern, ist Abgrenzungskriterium nicht etwa die schädigende Wirkung des Eingriffs oder die Veränderung der Sachsubstanz, sondern die Erheblichkeit der eingetretenen Störung.

Eine solche Störung ist hier eingetreten. Die Störung definiert sich als Beeinträchtigung des reibungslosen ordnungsgemäßen Ablaufs des Verkehrs in seiner Gesamtheit (OLG Celle a. a. 0.). Das insoweit in der Definition aufgenommene Kriterium der Gesamtheit soll einerseits völlig untergeordnete Störungen, die kurzfristig zu beseitigen sind und in einem normalen Verkehrsablauf auftreten, ausschließen.

Die verlangte Erheblichkeit der eingetretenen Störung kann sich jedoch an verschiedenen Kriterien feststellen lassen. Zum einen kommt hierfür die lange Dauer einer Störung eines einzelnen Teilabschnittes in Betracht, zum anderen kann sich die Erheblichkeit auch daraus ergeben, daß innerhalb der übergeordneten Organisationsstruktur weitreichende Störfälle auftreten, die sich im Rahmen des gesamten Verkehrsbetriebes fortsetzen. Das heißt, für die Erheblichkeit kann sowohl genügen, daß - wie im vorliegenden Falle - ein Zug eine erhebliche Zeit an der Weiterfahrt gehindert wurde. Ebenso könnte genügen, daß durch eine kurzfristige Blockade eine ganze Reihe von Zügen an der Durchführung des ordnungsgemäßen Transportes gehindert werden.

Die Störung war erheblich.

Im vorliegenden Fall dauerte die Blockade alles in allem 17 Stunden. Es mag dahinstehen, wo die untere Grenze der Erheblichkeit anzusiedeln ist.. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Zug nicht nur zunächst eine Zeitlang vor der Blockade warten mußte. Er mußte sogar aufgrund der Blockade zurückfahren und konnte seine Fahrt erst nach erneutem Auftanken am folgenden Tag fortsetzen.

Es spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer Störung, daß von Seiten der Bahn mit nämlichen Störungen, wenn auch nicht in diesem Umfang, gerechnet worden ist. Zwar war durch die Bahn bereits die Möglichkeit von Blockadeaktionen in Erwägung gezogen worden, deswegen erhielt der fragliche Lokführer auch die sogenannte Maßnahme "C", Fahren auf Sicht, Personen im Gleis, als Fahrbefehl.

Es nimmt jedoch einer Störung nicht den störenden Charakter, wenn sie bereits vorhergesehen ist. Daß zur Sicherung des brisanten Transportes Maßnahmen getroffen werden mußten, ist völlig einleuchtend. Daß in diesem Zusammenhang auch Störungen vorhergesehen und berücksichtigt werden mußten bzw. in den Zeitplänen ihren Niederschlag finden mußten, ist ebenfalls völlig klar. Ob und wann eine solche Störung jedoch eintreten würde, war nicht vorhersehbar. Von daher kann man hier nicht von einer eingeplanten oder gar planmäßigen Störung sprechen, die die Tatbestandsmäßigkeit des § 316 b StGB ausschließen würde.

Ebensowenig spricht es gegen den Charakter einer Störung, daß bestimmte Maßnahmen bereits im Fahrplan vorgesehen waren und der Castorzug bereits vor Erreichen der Blockade eine erhebliche Verspätung hatte. Zwar ist richtig, daß ein Eintreffen in Dannenberg bereits für den 27.03.2001 gegen 17.00 Uhr vorgesehen war. Dieser Zeitplan war bereits beim Eintreffen in den Bahnhof in Lüneburg am Nachmittag des 27.03.2001 aufgrund vorausgegangener Störungen und Blockaden nicht mehr haltbar. Aber auch ein bereits verspäteter Zug kann im Sinne der Vorschrift des § 316 b StGB gestört werden, insbesondere dann, wenn durch das Aufhalten des Zuges eine erhebliche weitere Verzögerung des ordnungsgemäßen Transportes eintritt.

Der Gesetzgeber hat den § 316b StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestattet. Auf den Eintritt einer konkreten Gefahr, etwa durch eine Gefahrbremsung des Lokführers etc., kommt es daher nicht an.

Die Angeklagten handelten gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Sie haben sich daher die Tatbeiträge des jeweils anderen Mittäters zurechnen zu lassen. Die Angeklagten haben in ihren Prozeßerklärungen selbst eingeräumt, mit ihrer gemeinschaftlichen Aktion ein Zeichen gegen die Durchführung von Atomtransporten und gegen die Atomkraft allgemein setzen zu wollen. Die Tat als solche verlangt einen hohen organisatorischen Aufwand. Die Angeklagten mußten die entsprechenden Materialien zur Ankettung gemeinsam zum Tatort bringen. Gleichzeitig waren bereits einige "Offizielle" der Umweitschutzorganisation Robin Wood zugegen. Die Meldung über das Vorliegen einer Blockade wurde an die zuständigen Stellen abgesetzt. All dies spricht dafür, daß bereits im Vorwege zwischen den Angeklagten die Tathandlung abgesprochen worden ist. Insbesondere war es auch ihr Ziel, gerade durch die Anzahl von vier, bzw. fünf Tätern die Blockade möglichst lange aufrechtzuerhalten und eine Räumung der Strecke durch Anbringen an den Betonklotz zu erschweren, wozu es einer Mehrzahl von Personen bedurfte.

Von daher sind sämtliche Tathandlungen allen Beteiligten täterschaftlich zuzurechnen.

Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich. Zwar zielte ihr Vorsatz nach ihren eigenen Bekundungen nicht darauf, auf Dauer den Transport der Castorbehälter zu verhindern, jedoch war eine erhebliche Störung des Transportes von ihrem Vorsatz eindeutig umfaßt. Dies ergibt sich schon aus der Art und Weise der Ankettaktion im Betonblock. Dabei muß auch hier davon ausgegangen werden, daß den Angeklagten Art und Umfang des Blockes bekannt war. Sie haben gemeinschaftlich den Betonblock für ihre Blockade genutzt. Aufgrund der Art und Weise der Anbringung und des Umstandes, daß die Angeklagten sich selbst nicht mehr aus diesem Block befreien konnten, ist der sichere Schluß zu ziehen, daß es ihnen gerade darauf ankam, die Entfernungsarbeiten über einen möglichst langen Zeitraum hinzuziehen. Hierfür spricht auch, daß sie sich weigerten, die Art der Ankettung gegenüber den BGS-Beamten bekanntzugeben und so die Entfernung von den Gleisen zu erleichtern.

Dies gilt insbesondere auch für den Angeklagten Külz, der sich zwar nicht direkt im Betonblock, dafür aber mittels des Eisenrohres an den Gleiskörper selbst festkettete. Durch seine ergänzende Blockade schaffte er ein zusätzliches Hindernis aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes mit den übrigen Angeklagten.

Auch wenn vorrangiges Ziel der Angeklagten die Erregung von Aufmerksamkeit für ihre Meinung und ihre Aktion gewesen ist, ändert dies nichts daran, daß sie insoweit auch vorsätzlich hinsichtlich der Störung handelten. Natürlich nahmen sie durch ihr Vorgehen eine solche Störung zumindest billigend in Kauf. Natürlich war den Angeklagten auch klar, daß aufgrund der Art und Weise ihrer Befestigung am Gleisbett die Entfernung nur unter erheblichem technischen und zeitlichen Aufwand möglich sein konnte. Sie haben alles dafür getan, daß diese Befreiungsaktion sich möglichst lange hinzog, was natürlich auch im Sinne der medialen Aufmerksamkeiterregung war.

Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft und frei von irgendwelchen Irrtümern.

Irgendwelche Notwehr- oder Nothilferechte greifen in keiner Weise ein. Auf die Versammlungsfreiheit können sich die Angeklagten nicht berufen. Auf Gelisen und Bahnkörpern sind gern. § 264, 265 der Eisenbahnordnungen Demonstrationen aller Art ohnehin verboten, also qua Gesetz ausgeschlossen.

Den Angeklagten war auch vollkommen klar, daß sie durch ihr Tun strafbar handelten. Ob sie den genauen Grad der Strafbarkeit erfaßten, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls ist es eindeutig, daß sie auch aufgrund einer "Parallelwertung" in der Laiensphäre wußten und erkennen mußten, daß derartige Blockaden Straftatbestände verletzen. Dies muß insbesondere für die Angeklagten Dobberthien und Külz gelten, die wegen nämlicher Delikte bereits angeklagt waren, wenn die Verfahren damals auch gern. U 153 a StPO eingestellt worden sind. Daß den Angeklagten bei Begehung der Tat die sich teilweise ändernde Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Gewalt bei Nötigungen nicht bekannt war, ändert hinsichtlich der Strafbarkeit des § 316 b StGB auch insoweit nichts. Irgendwelche Irrtümer, seien es nun Tatbestands- oder Verbotsirrtümer, sind daher bei den Angeklagten nicht ersichtlich.

Die Angeklagten haben sich jedoch durch ihr Tun nicht der Nötigung gern. § 240 StGB strafbar gemacht. Im Sinne dieser Vorschrift wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Die Angeklagten haben hier keine Gewalt im Sinne der Vorschrift des § 240 ausgeübt.

Nach der weiterhin geltenden Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewalt bei dem offenen Tatbestand des § 240 eine einschränkende Auslegung erforderlich. Es ist zu unterscheiden zwischen der Ausübung physischer und psychischer Gewalt. Dabei wird als Gewalt im Sinne der Vorschrift nur die Vermittlung eines physischen Zwanges verstanden. Nicht unter die Gewalt des § 240 StGB fällt danach eine rein psychische Gewaltwirkung, etwa durch reine Anwesenheit von Personen bei Blockaden.

An dieser Unterscheidung hat auch die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.2001 (BVerG BvR 1190/90) nichts geändert. Inwieweit diese Unterscheidung sinnvoll ist und allein von politischen Erwägungen getragen wird, um bestimmte Demonstrationshandlungen aus dem Strafbarkeitsfeld des § 240 StGB herauszunehmen, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern.

Die Angeklagten haben hier jedoch lediglich psychische Gewalt ausgeübt. Dabei ist zu beachten, daß Nötigungsopfer alleine ein Mensch, also eine natürliche Person, sein kann. Ob durch irgendwelche Handlungen größere Organisationsformen, Betriebe, Unternehmen etc. betroffen und auch der Durchführung bestimmter Maßnahmen gehindert werden, ist dann unerheblich, wenn sich die Tat nicht gegen ein konkretes Tatobjekt, nämlich einen Menschen, richtet. Wenn überhaupt ist hier der Zugführer Konradi als ein solches Nötigungsobjekt anzusehen. Er ist der einzige, der im Sinne der Vorschrift zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen, nämlich der Weiterfahrt des Zuges über die Blockadestelle hinaus, veranlaßt worden ist,

Das Anhalten des Lokführers beruhte dabei jedoch auch alleine auf dem von den Angeklagten vermittelten psychischen Zwang. Eine physische Einwirkung im Sinne der Vorschrift in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auf den Lokführer hat nicht stattgefunden.

Allein der Umstand, daß die Angeklagten durch ihre Ankettung im Betonblock ihre Anwesenheit auf den Schienen verlängerten und damit die Wirkung perpetuierten, macht die von ihnen ausgehende psychische Gewalt nicht zur physischen.

Psychische Gewalt ist dabei dadurch gekennzeichnet, daß das Nötigungsopfer insbesondere im Bereich von Blockaden dadurch an der Weiterfahrt gehindert wird, daß es aufgrund der reinen Anwesenheit anderer Personen seine Fahrt deswegen nicht fortsetzt, weil es aufgrund ethisch moralischer Abwägung eine Gefährdung des Nötigenden und dessen Schädigung ausschließen will.

Nicht anders liegt die Sache hier. Der Zugführer Konradi hielt deswegen an, da er Personen im Gleis feststellte. Dieses wurde ihm durch den BGS bereits einige Zeit vor dem Eintreffen an der eigentlichen Blockadestelle mitgeteilt. Allein aus diesem Grund stoppte er den Zug. Er konnte es nicht verantworten, die Fahrt fortzusetzen, da sich Personen im Gleisbett befanden und eine Gefährdung dieser Personen nicht ausgeschlossen war. Daß diese Personen angekettet waren und auf diese Weise die Anwesenheit verlängerten, war dem Nötigungsopfer für seine Entscheidung völlig egal. Er nahm allein die psychische Gewalt in Form der Anwesenheit wahr. Auch war für ihn nach eigenem Bekunden nicht ersichtlich, wie die Befestigung der Angeklagten erfolgt war. Es oblag dabei allein seiner Entscheidung, die Fahrt fortzusetzen oder anzuhalten. Entscheidungsgrundlage war die Wirkung, die die Anwesenheit der Angeklagten auf dem Gleis auf seine Gefahrenprognose hatte. Mehr als psychische Gewalt, nämlich die reine Anwesenheit, ist ihm dabei nicht vermittelt worden.

An dieser Einschätzung ändert auch nichts, daß die Angeklagten tatsächlich an den Gleisen angekettet waren. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2001 nunmehr ausgeführt, daß Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB auch darin zu sehen sein kann, daß im Rahmen von Blockadeaktionen Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.

Zugrunde lag im Fall dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine Blockadeaktion, bei denen sich eine Gruppe von Menschen zwischen zwei Bäume über eine Straße hinweg mittels einer Kette unlösbar zusammengebunden hatte und auf diese Weise den herannahenden Fahrzeugen die Durchfahrt versperrte. Das Verfassungsgericht hat insoweit unter Beibehaltung seiner Abgrenzung von psychischer und physischer Gewalt eine Strafbarkeit, bzw. eine Gewalt im Sinne des § 240 StGB angenommen. Diese - über die psychische Gewalt hinausgehende Wirkung solle darin liegen, daß die Angeklagten den zugrundeliegenden Entscheidungen nicht nur rein körperlich anwesend waren, sondern sich auch für sich selbst 'unlösbar zwischen zwei Torpfosten angekettet hatten. Das Verfassungsgericht führt hierzu aus, daß dadurch eine über die reine physische Anwesenheit und damit psychische Gewaltwirkung hinausgehende physische Gewalt eintritt. Die Demonstranten sollen dadurch den Nötigungsopfern ihren Willen aufzwingen, daß sie einerseits dem herannahenden Fahrzeug nicht mehr ausweichen können und somit die Zwangswirkung auf das Opfer ungleich stärker wäre und zum anderen die Entfernung und Räumung zur Ermöglichung der Durchfahrt durch die eingesetzten Polizeikräfte erheblich erschwert würde.

Dabei stellt das Verfassungsgericht klar, daß die Nötigung keinesfalls gegenüber den Personen eintritt, die zur Räumung der Blockade eingesetzt sind.

Auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidung unterfällt das Verhalten der Angeklagten im hier zu entscheidenden Fall nicht dem Tatbestand der Nötigung. Entscheidend kommt es nämlich auch nach der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf an, daß das Opfer eine über den psychischen Zwang hinausgehende Wirkung wahrnimmt. Dies war im vom Verfassungsgericht zu entscheidenden Fall insoweit gegeben, als dort die in Hüfthöhe angebrachte Kette für die herannahenden Fahrzeuge deutlich sichtbar und ihnen auch bewußt war, daß eine Kette plus darin angebrachte Menschen ihre Weiterfahrt hindern würde.

Der Zugführer Konradi hat hier jedoch die Art der Ankettung überhaupt nicht wahrnehmen können. Es ist daher keine Beeinflussung der Entscheidung des Zugführers dadurch zu erkennen, daß die Personen nun angekettet waren oder sich rein körperlich ohne Ankettung in den Gleisen befanden. Er mußte zwar aufgrund der Hinweise von einer Befestigung der Angeklagten ausgehen. Dies hat seine Entscheidung aber nicht beeinflußt.

Eine über die psychische Zwangwirkung hinausgehende Gewalt kann hier auch nicht darin gesehen werden, daß den Tätern der Nötigung durch eine Ankettung die Möglichkeit genommen wird, einem herannahenden Fahrzeug im Rahmen von Blockaden auszuweichen. Es ist ja gerade das Element der psychischen Gewalt im Bereich von Blockade, daß das Nötigungsopfer seine Entscheidung dahingehend treffen soll, aufgrund der möglichen Gefährdung anderer nicht weiterzufahren. Alleine der Täter gefährdet sich aber durch seine Verhinderung des Ausweichens stärker.

Im konkreten Fall heißt dies, daß die Strafbarkeit der Angeklagten davon abhinge, wie sich der Genötigte entscheidet. Weiter gedacht: Befinden sich Personen lediglich ohne Ankettung auf dem Gleis und hält der Lokführer den Zug an, weil er diese Personen wahrnimmt, liegt nur psychische Gewalt, mithin keine Strafbarkeit nach § 240 vor StGB. Die Personen könnten, so er weiterfährt, durch Wegspringen ausweichen. Sie hätten nicht einmal eine versuchte Nötigung begangen, da unabhängig vom nicht eingetretenen Taterfolg ihre Blockade keine Gewalt darstellt, sie damit auch nicht zur Tatbestandsverwirklichung in irgendeiner Weise angesetzt haben.

Hält jedoch der Lokführer und sind die Personen angekettet, so müßte darin eine Gewaltwirkung zu sehen sein, wenn man uneingeschränkt die Argumentation des Verfassungsgerichtes übernimmt, und zwar unabhängig davon, ob dem Genötigten die Ankettung bekannt ist (Vollendung) oder nicht (Versuch). Fährt er in einem solchen Fall weiter, weil er aufgrund seiner ethisch moralischen Abwägung sich nicht aufhalten lassen will, wäre dies als unmittelbares Ansetzen zur Gewaltausübung im Sinne des § 240 StGB zu sehen und die Täter wegen versuchter Nötigung zu bestrafen, wenn sie die Weiterfahrt des Zuges überlebten.

Einzig und allein aus der sich steigernden Gefährdung des Täters kann daher nicht auf eine Nötigung und eine Gewaltwirkung im Sinne des § 240 StGB geschlossen werden. Es handelt sich hierbei gerade um den Fall der psychischen Gewalt, die das Opfer wegen einer Abwägungsentscheidung mit Rücksicht auf den Täter und unter Vermeidung von dessen Gefährdung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt.
Die neue Rechtsprechung des Verfassungsgericht ist daher dahingehend zu verstehen, daß eine Ankettaktion dann physische Gewalt sein kann, wenn der Täter die Befestigungsmittel als zusätzliche Blockade einsetzt und dies auch vom Opfer wahrgenommen wird.

Im Klartext bedeutet dies, daß eine Gewalteinwirkung physischer Art, die für eine Strafbarkeit gern. § 240 StGB genügt, nur dann anzunehmen ist, wenn erstens dem Opfer eine über die reine körperliche Anwesenheit der Person hinausgehende gezielte Zwangseinwirkung bekannt ist und er aus anderen Motiven als dem Schutz des Täters von Handlungen aufgrund dieser Nötigungslage Abstand nimmt. Insoweit läßt sich auch die Entscheidung mit dem Verfassungsgericht in Übereinstimmung bringen, als dort -eine über die Straße laufende in Hüfthöhe angebrachte Kette die Weiterfahrt der Fahrzeuge hinderte. Es lag also eine deutlich sichtbare physische Barriere vor, wie die auf die Kraftfahrer. Daß daneben noch die physische Anwesenheit der Personen in der Kette eine psychische Barriere darstellte, wäre insoweit für die Strafbarkeit unerheblich.

Liegt aber in einem Fall wie dem vorliegenden lediglich psychische Gewalt vor, kann deren Perpetuierung auch diese nicht zu einer psychischen Gewalt machen. Die Frage der Dauer einer Räumung ist für den Gewaltbegriff nach

der - sicherlich kritikwürdigen - Abgrenzung zwischen psychischer und physischer Gewalt ohne Bedeutung. Zwar hat im vorliegenden Fall die Entfernung der Angeklagten von der Bahnstrecke insgesamt ca. 17 Stunden gedauert. Dies lag mit Sicherheit auch daran, daß sie sich mit Hilfsmitteln am Gleisbett verankert haben. Auch ist einleuchtend, daß der Zug während der gesamten Zeit der Blockadedauer seine Fahrt nicht fortsetzen und sogar zum

Umkehren gezwungen worden ist. Da sich aber lediglich eine psychische Gewaltanwendung im Sinne der Vorschrift erkennen läßt, kann auch die

langwierige Beseitigung dieser psychischen Gewalt diese nicht zu einer physischen machen.

Auch eine Räumung bei einer großen Zahl nicht angeketteter Personen hätte den Blockadezeitraum verlängert. Räumungsdaure kann daher kein Abgrenzungskriterium sein.

Die Angeklagten haben sich auch nicht der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Die von ihnen angewandte Gewaltwirkung war von vornherein nur auf die psychische Wirkung beschränkt gewesen. Sie haben keinerlei über ihre Anwesenheit hinausgehende Barriere errichtet, die für das Nötigungsopfer, den Zeugen Konradi, eine entsprechende Zwangswirkung erzielen sollte. Ein unmittelbares Ansetzen zur Anwendung physischer Gewalt fehlt.

Insoweit ist es unerheblich, in weicher Weise die Angeklagten nun tatsächlich im Betonblock angekettet gewesen sind. Letztlich ist davon auszugehen, daß sie tatsächlich für sich selbst nicht mehr lösbar dort befestigt waren. Der Betonblock als solcher stellte jedoch keinerlei Behinderung für den Zugverkehr dar. Konradi hätte ohne Schwierigkeiten - eine makabere Konsequenz - seine Fahrt fortsetzen können, ohne den geringsten Schaden für den Zug befürchten zu müssen. Alleine aus Rücksicht auf die Täter hat er angehalten. Mehr haben die Angeklagten auch nicht beabsichtigt. Dabei ist zu beachten, daß sie im vorliegenden Fall, auch dies im Unterschied zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung, die Art und Weise der Blockade dem Nötigungsopfer nicht offenlegten. Es gab keine deutlich sichtbare Kette, die möglicherweise ein Entgleisen oder eine Beschädigung des Zuges nach sich gezogen hätte. Es gab für den Genötigten alleine sichtbar nur die Personen im Gleis".

Eine darüber hinausgehende Wirkung wollten die Angeklagten auch im Hinblick auf das Nötigungsopfer nicht erzielen. Daß die BGS-Beamten aufgrund der Unklarheit über die Art der Ankettung längere Zeit zur Befreiung brauchten, ist insoweit unbeachtlich. Denn auch hier hat das Verfassungsgericht klargestellt, daß diejenigen, die die Blockade auflösen und beseitigen, zu diesen Handlungen nicht genötigt werden im Sinne der Vorschrift des § 240 StGB.

Zusammenfassend ergibt sich, daß auch nach der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Gewalt, und zwar physische Gewalt, nur dann anzunehmen ist, wenn dem Opfer der physische Zwang vermittelt wird, dieser über die reine psychische Gewalt hinausgeht und das Opfer aufgrund des hinzutretenden Aspektes anders handelt, als bei der alleine vorliegenden psychischen Gewalt.

Genau an diesem Element fehlt es hier.

Da keine Gewalt im Sinne der Vorschrift des § 240 Abs. 1 StGB vorliegt, entfällt eine Strafbarkeit hinsichtlich dieser Vorschrift. Eine Erörterung etwaiger Verwerflichkeitserwägungen bedarf es daher Acht.

VI.

Das Gericht hat gegen sämtliche Angeklagten auf eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen a 15,00 Euro erkannt.

Es ist dabei innerhalb des Strafrahmens des § 316 b Abs. 1 StGB von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im Rahmen der Geldstrafe geblieben.

Die Angeklagten haben ihre Tatbeteiligung eingeräumt. Sie haben auch nachvollziehbar ihre politische Motivation für die Tat dargelegt. Zwar entlastet grundsätzlich auch ein politischer Hintergrund den Straftäter nicht. Auf der anderen Seite muß jedoch berücksichtigt werden, ob ein Angeklagter die Tat aus reinem Mutwillen und eigensüchtigen Motiven begeht, oder ob er mit altruistischer Motivation aufgrund einer persönlichen Entwicklung und nach eingehender Auseinandersetzung mit einer Problematik handelt. Letzteres trifft auf die vier Angeklagten zu. Auch wenn daneben im Vordergrund ihrer Aktion das Erlangen von medialer Aufmerksamkeit stand, macht dies die Angeklagten nicht zu eigennützig handelnden Personen.. Vielmehr sollte auch diese Aufmerksamkeit nur in den Dienst der von den Angeklagten mit Überzeugung vertretenden Ablehnung der Atomkraft stehen.

Weiter war auch insoweit zu berücksichtigen, daß bisher Verfahren auch im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 316 b StGB bei ähnlich gelagerten Sachverhalten gegen Geldauflagen eingestellt worden sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt erschien es dem Gericht nicht vertretbar, gegen die Angeklagten wegen der Taten Freiheitsstrafen zu verhängen. Ebenso ging zugunsten der Angeklagten, daß sie durch ihre Taten sich selbst erheblich geschädigt und erheblich gefährdet haben. Bei tiefen Temperaturen im März haben sie sich während einer ganzen Nacht zwischen einer und 17 Stunden auf den kalten Gleisen befunden. Ihr Verhalten barg für die Angeklagten selbst erhebliche gesundheitliche Risiken, zumal sich bei drei der Angeklagten auch noch die Arme in besonders feuchten und kalten Gleisbett ummantelt nur von einer Stahlmanschette befanden.

Strafschärfend mußte der erhebliche Aufwand berücksichtigt werden, der zur Befreiung der Angeklagten erforderlich war. Dabei hat sich jeder Angeklagte die Tathandlung der anderen zuzurechnen lassen, so daß sich für jeden eine Befreiungsdauer von 17 Stunden ergibt. Selbst wenn man die Erheblichkeitsgrenze im Rahmen des § 316 b StGB relativ hoch ansetzt, geht das Tun der Angeklagten doch über die normalen Blockaden weit hinaus.

Nach Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht gegen die unbestraften Angeklagten die Verhängung von Geldstrafen von 35 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Es ist dabei im Rahmen desjenigen geblieben, was auch für Straftaten im Verkehrsbereich (315 c, 316 StGB) bei Ersttätern anzusetzen ist.

Die Angeklagten haben zu ihren Verdiensten und Berufen keinerlei Angaben gemacht. Das Gericht geht davon aus, daß allen Angeklagten zumindest ein Betrag von 500,00 EUR monatlich zur freien Verfügung steht. Im Hinblick darauf war der Tagessatz im Wege der Schätzung auf 15,00 EUR festzusetzen.

Gemäß den H 74 Abs. 1 und Abs. 2 StGB waren die Tatwerkzeuge einzuziehen. Die Angeklagten haben letztlich keine Angaben dazu gemacht, wem die Manschetten und Ketten sowie das Metallrohr gehört. Sie haben auch außergerichtlich nicht auf eine Herausgabe der Gegenstände verzichtet. Bei diesen Gegenständen handelt es sich eindeutig um Tatwerkzeuge zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat im Sinne von § 74 1 StGB. Die Angeklagten haben weiter durch ihre Einlassung zum Ausdruck gebracht, daß sie sowohl an ihrer Überzeugung hinsichtlich der Atomkraft als auch an der Planung weiterer Aktionen festhalten. Von daher waren unabhängig von der Eigentümerstellung gern. § 74 Abs. 2 Ziff. 2 die Gegenstände einzuziehen, da die. Gefahr bestand, daß mit ihnen weitere Straftaten bei Aushändigung begangen werden würden.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 466 StPO.

K o m p i s c h

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