Der 7. Verhandlungstag (19.2.2003) und das Urteil im Berufungsprozess

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Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe – Freispruch wegen Nötigung – Geldstrafen zu 35 und 40 Tagessätzen für die Aktivisten – und dazu väterliche Ratschläge des Richters, die deutlich am Thema vorbeigehen.

Urteil des Amtsgerichts weitgehend bestätigt – Geldstrafen für Süschendorf-Aktion

Ein durchaus subjektiver Bericht von Jochen Stay

Väterliche Ratschläge haben oft die Eigenart, mehr oder weniger deutlich an der Lebensrealität der Beratenen vorbeizugehen. Das kommt in den besten Familien vor – aber auch wenn ein Richter am Landgericht versucht, den Angeklagten in der Urteilsbegründung noch etwas mit auf den weiteren Lebensweg zu geben. Seine Feststellung, dass sich Gleisanlagen nicht als Ort für Demonstrationen eignen und sein Appell, deshalb zukünftig auf Schienen-Aktionen zu verzichten, geht an der Realität des Konfliktes um die Castor-Transporte meilenweit vorbei.

Das hat viel damit zu tun, dass die Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg eben schon lange nicht mehr für den öffentlichen Verkehr in Betrieb gehalten wird, sondern nur noch für Castor-Transporte. Dass da noch immer alle paar Stunden ein weitgehend leerer Schienenbus pendelt, ist nur der Tatsache geschuldet, dass die Strecke ja sowieso für den jährlichen Atommüll-Zug instandgehalten werden muss. Außerdem wären große Teile der Bahnlinie wahrscheinlich bereits in mühsamer Handarbeit von tatkräftigen AtomkraftgegnerInnen abgebaut worden, wenn das ganze Jahr über kein vermeintlicher Personenverkehr rollen würde.

Ob das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch auf Schienen gilt, das ist einer der zentralen juristischen Streitpunkte rund um die Proteste gegen Castor-Transporte. Die Menschen im Wendland haben ihn für sich schon lange entschieden. Jetzt braucht die Justiz eben einige Jahre, um diese gesellschaftliche Realität nachzuvollziehen. Der Lüneburger Richter Burghard Mumm ist auf diesem Weg leider noch nicht sehr weit gekommen.

Aber der Reihe nach...

Begonnen hatte dieser siebte Verhandlungstag mit einer Überraschung. Weil am sechsten Tag einer der Verteidiger nicht anwesend sein konnte und das Gericht inzwischen festgestellt hatte, dass die Angeklagten das Recht auf Pflichtverteidigung haben, diese aber eine Anwesenheit der Anwälte verlangt, musste fast das gesamte Programm vom letzten Verhandlungstag wiederholt werden.

Also wurde erneut Jugendrichter Stärck vom Amtsgericht Dannenberg über die Aussagen von Marie Steinmann bei ihrem Prozess im Oktober befragt. Und auch die schon gehaltenen Plädoyers von Staatsanwalt und einem Teil der Anwälte wurden wiederholt.

Davor gab's aber noch ein Intermezzo in Sachen Befangenheit des beim Atomkonzern HEW beschäftigten Schöffen. Er bestritt, sich an einer Unterschriftensammlung von HEW-MitarbeiterInnen gegen die Atompolitik der Bundesregierung beteiligt zu haben.

Der Staatsanwalt holt die große Keule raus

Staatsanwalt Vogel wiederholte dann sein Plädoyer und forderte aus Gründen der Generalprävention Haftstrafen zwischen sechs und neun Monaten zur Bewährung auf zwei und drei Jahre. Er begründete noch einmal seine Haltung, warum er den Castor-Zug als Teil des öffentlichen Verkehrs ansieht und ihn trotz der bei der Polizei liegenden letztendlichen Entscheidungsgewalt nicht als Staatsaktion bewertet.

Für Vogel handelte es sich bei der Aktion in Süschendorf um eine erhebliche Störung, aufgrund der Dauer von 16 Stunden, weil der Transport auf der Kippe stand und weil ein hoher personeller und technischer Aufwand nötig war, um sie zu beenden. Der BGS war auf so eine massive Aktion nicht vorbereitet.

Der 316 b (Störung öffentlicher Betriebe) dreht sich für den Staatsanwalt hauptsächlich um die Frage der Funktionsbeeinträchtigung. Eine Substanzverletzung – also Beschädigung des Bahnkörpers – sei dazu nicht notwendig. In diesem Sinne sei es auch egal, ob da ein Betonblock auf den Schienen ist oder Menschen, so Vogel. Auch müsse die Funktionsbeeinträchtigung für eine Verurteilung nach 316 b nicht von Dauer sein.

Auch der Tatbestand der Nötigung (§ 240) war für Vogel erfüllt. Er hielt das Liegen im Gleis für Gewalt, vor allem, weil sich die Angeklagten angekettet hätten. Für den Staatsanwalt stand fest, dass sie die Schlösser in den Rohren gleich zuschnappen ließen und sich nicht mehr selbst befreien konnten. Beweisen konnte er das zwar nicht, aber behaupten kann man es ja mal. Entscheidend sei auch nicht, ob sich der Lokführer genötigt gefühlt hatte, sondern dass er nicht wie vorgesehen weiterfahren konnte.

Auch einen versammlungsrechtlichen Schutz der Aktion verneinte Vogel. Es habe sich ja nicht um eine öffentliche Versammlung gehandelt, an der jeder sich beteiligen konnte, da nur vier Plätze in den Rohren frei waren. Eine interessante Rechtsauffassung, vor allem wenn mensch sie mit der polizeilichen Praxis zur Durchsetzung des Versammlungsverbotes bei Castor-Transporten vergleicht.

Die Anwälte antworten deutlich

Auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft plädierten die Anwälte der Angeklagten, und zwar alle auf Freispruch für ihre Mandanten. Rechtsanwalt Kaleck ließ sich von einem Kollegen vertreten und so wurde sein Plädoyer vom sechsten Verhandlungstag nicht wiederholt.

Anwalt Lemke betonte noch einmal, das es in 26 Jahren Streit um Gorleben noch nie vorgekommen ist, dass eine Staatsanwaltschaft Haftstrafen gefordert hat. Doch selbst damit ist der Widerstand nicht zu brechen, eher wird das Gegenteil erreicht. Lemke bewertete die hohe Strafforderung als Ausdruck der Hilflosigkeit gegenüber einem Protest, der sich einfach nicht unterkriegen lässt.

Er machte deutlich, dass alle Annahmen des Staatsanwaltes über die Ankettung nichts als Spekulationen darstellen. Eine Nötigung liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zug nur auf Anweisung des BGS bis an den Aktionsort herangefahren ist, damit die Techniker ihre Werkzeuge ausladen können. Der Lokführer wusste gar nichts von einer Ankettung, kann also dadurch auch nicht genötigt worden sein. Er war in seinen Entscheidungen nicht frei, sondern empfand den auf der Lok präsenten BGS als eine Art Vorgesetzten. Das Stoppen des Zuges war ein Befehl des BGS.

Dass der ganze Transport kein Teil des öffentlichen Verkehrs, sondern eine singuläre staatliche Aktion war, zeigt sich auch daran, so Lemke, dass der Polizei-Einsatzleiter davon sprach, "Herr der Schiene" zu sein. Das gilt sowohl gegenüber den DemonstrantInnen als auch gegenüber der Bahn. Die Souveränität der Entscheidungen um diesen Zug lag bei der Polizei. Der Transport wäre nicht genehmigt und nicht durchgeführt worden, wenn die Polizei dies nicht wollte.

Lemke betonte auch noch einmal den öffentlichen Charakter der Versammlung. Mehrere hundert Menschen waren anwesend und die mediale Aufmerksamkeit war riesengroß.


Rechtsanwalt Plener machte in seinem Plädoyer eindrucksvoll deutlich, um was für eine Art von Zugverkehr es sich beim Castor-Transport eigentlich handelt. Er beschrieb ausführlich die Funktion der sogenannten Wiederaufarbeitung und die Gefährlichkeit der Glaskokillen mit hochradioaktivem Abfall, die sich in den bei Süschendorf aufgehaltenen Castor-Behältern befanden.

Plener widersprach dem Staatsanwalt auch in dem Punkt, dass die Polizei angeblich unvorbereitet auf die Aktion getroffen sei. Der Befehl zum Langsamfahren an den Lokführer zeigte deutlich, dass mit Störaktionen gerechnet wurde. Und es ist bekannt, dass die Polizei schon vor diesem Transport an Betonblöcken geübt hatte.

Eine Nötigung lag laut Plener nicht vor, da das einzige Hindernis die Körper der AktivistInnen waren. Keine anderen Gegenstände oder Hilfsmittel blockierten das Gleis. Außerdem braucht es beim 240 einen Geschädigten, ein Nötigungsopfer, das in seiner freien Entscheidung eingeschränkt wurde. Doch der Lokführer hat eindeutig ausgesagt, dass er sich nicht genötigt fühlte. Es gibt also kein Opfer, es gab keine Gewalt, also kann es auch keine Verurteilung wegen Nötigung geben. Eine indirekte Nötigung, vermittelt durch die Polizei, gibt es nicht, auch weil die Polizei mit ihren Anweisungen an den Lokführer ganz eigene Pläne verfolgte.

Zusätzlich muss bei einer Nötigung das Handeln der Täter verwerflich sein. Eine Verwerflichkeit liegt hier nach Plener aber nicht vor, denn die Aktion diente nicht den privaten Interessen der Angeklagten, sondern höheren Zielen. Laut höchstinstanzlicher Urteile ist entscheidend für die Frage der Verwerflichkeit die Nähe zwischen dem Gegenstand und dem Ziel einer Aktion. Diese Nähe war hier gegeben, denn es wurde aus Protest gegen die Atommüllpolitik ja nicht irgendein Zug angehalten, sondern genau der Atommüllzug.

Die Angeklagten haben eine von der Polizei vorgegebene Situation vorgefunden, in der nur noch bestimmte Protestformen möglich und sichtbar zu machen waren. Das haben sie sich nicht ausgesucht. Die Rechtswirklichkeit bei Transporten ins Wendland hat nur noch wenig mit der Verfassung zu tun. Die Angeklagten, so Plener, haben in angemessener Form auf den gewaltigen Staatsapparat reagiert. Sie waren eben etwas cleverer, als die Polizei erlaubt, bekamen dafür aber sogar von einzelnen Polizisten Respekt bekundet. Aber der Staatsanwalt holt die große Keule raus.


Rechtsanwalt Magsam wies darauf hin, dass die polizeilichen Maßnahmen Teil der Transportgenehmigung, ja sogar Teil des Atomgesetzes sind. Das gibt es bei keinem anderen Transport. Im § 4, Absatz 2, Satz 5 des Atomgesetzes steht, dass der Transport nur genehmigt werden darf, wenn die Polizei die Sicherung vor Störungen gewährleisten kann. So gesehen sind Störaktionen Teil des Gesetzes. Atomkraft und Widerstand gehören seit mehr als 30 Jahren zusammen – quasi ein geschlossener Regelkreislauf. Jeder weiß, was passiert, wenn er einen Castor-Transport auf den Weg schickt, Robert Jungk hatte mit seiner Negativ-Vision vom Atomstaat Recht behalten.

Für Magsam ist ein Castor-Transport längst keine Beförderungsleistung der Bahn mehr, sondern ein organisiertes gesellschaftliches Verhältnis. Nicht allgemeine Vorschriften oder allgemeines Recht kommen dabei zur Geltung, sondern rechts und links der Transportstrecke gilt in diesen Tagen eine Art Sonderechtszone.

Die Strafforderung der Staatsanwaltschaft ist für den Anwalt der Versuch, mit einer Bewährungsstrafe aktive Atomkraftgegner lahmzulegen, denn sie müssten in den Bau gehen, wenn sie sich weiter an Aktionen beteiligen. Seine Sicht der Süschendorf-Aktion: Nicht alles, was verboten ist, ist auch strafbar.

Und nicht alles, was staatlich ist, ist auch öffentlich. Letztlich wurde auch niemand gestört. Die DB Netz hat den Unternehmenszweck, Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Das hat sie getan. Die DB Cargo bietet Transportleistungen an. Sie hat transportiert. Es war genügend Zeit eingeplant.

Aber letztlich ist das Problem laut Magsam viel grundsätzlicher: Zwischen der Bewertung der Paragraphen in Sachen Funktionsstörung versteckt sich die Frage, was da eigentlich funktionieren soll. Das Bundesverfassungsgericht sagt in seiner Brokdorf-Entscheidung, es gibt Themen, da reicht es nicht, alle vier Jahre ein Kreuzchen zu machen. Und diese Interaktion zwischen den Aktivisten und dem Staat wird völlig verdinglicht, wenn die Staatsanwaltschaft sagt, es ist egal, ob da ein Betonklotz oder Menschen auf den Schienen sind.

Genauso fatal ist die Bewertung von Vogel zur Frage, ob hier eine grundgesetzlich geschützte Versammlung vorliegt. Schließlich gibt es keine Haltungsnoten für DemonstrantInnen. Und ob jemand liegt, oder angekettet ist oder steht, muss den VersammlungsteilnehmerInnen letztlich selbst überlassen bleiben. Und natürlich konnte jeder und jede dazukommen. Verhindert hat des höchstens die Polizei, aber nicht die fünf Angeketteten.

So stellt Magsam die Frage, warum Versammlungen auf Schienen überhaupt verboten sein sollen und gibt selbst die Antwort. Die Eisenbahn war seit dem 19. Jahrhundert das heilige Rückgrat der deutschen Nation. Aber muss das heute auch noch so sein? Schließlich hat sogar das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Castor-Verfahren anerkannt, dass es Versammlungen auf Schienen geben kann, auch wenn diese im Einzelfall verboten werden. Doch auch verbotene Versammlungen sind Versammlungen und müssen laut Gesetz zuerst aufgelöst werden. In Süschendorf gab es keine Auflösungsverfügung und so stand die Aktion unter dem Schutz von Artikel 8 Grundgesetz. Was wäre denn gewesen, so fragt der Anwalt, wenn sich die AktivistInnen bei einer Auflösungsverfügung entfernt hätten?

Das letzte Wort haben die Angeklagten

Zumindest das letzte Wort vor dem Urteil. Alex verlas eine Erklärung, in der er noch einmal eindringlich schildert, aufgrund welcher Erfahrungen er sich für diese Aktionsform entschieden hat. Dabei ging es vor allem darum, Gewalt zu vermeiden. Umso absurder ist es jetzt, dass die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Gewalttätigkeit vorwirft und sie mit dem 316 b in die Nähe von Terroristen rückt.

Mihai betonte in seiner Erklärung, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft noch einmal deutlich zeigt, dass es hier um einen politischen Prozess geht, ja dass die Politik wahrscheinlich sogar Druck auf die Behörde ausübt. Weil es aber ein politischer Prozess ist, versuchte Mihai den politischen Rahmen deutlich zu machen, in dem die Aktion stattgefunden hat.

Wir leben in einer Gesellschaft, die von ungelösten Problemen nur so wimmelt und das Parlament ist nicht in der Lage oder willens, diese Probleme zu lösen. In diesem Kontext war die Aktion in Süschendorf ein Werkzeug, um auf gesellschaftliche Missstände aufmerksam zu machen und Lösungswege aufzuzeigen.

Sollte sich eine Rechtssprechung nach dem Willen der Staatsanwaltschaft durchsetzen, dann hätte das fatale Folgen für die demokratische Kultur in diesem Land. Deshalb schloss Mihai seine Ausführungen: "Unsere Verantwortung für alle anderen, die solche Aktionen machen und auch für die demokratische Kultur liegt darin, uns gegen eine Verurteilung mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln zur Wehr zu setzen."

Das Urteil

Die beiden Schöffen und der Richter sind zu dem Ergebnis gekommen, die Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betreibe zu verurteilen und vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Alex soll 35 Tagessätze á 15 Euro, Arno 35 mal 10 Euro, Sascha 35 mal 33 Euro und Mihai 40 mal 10 Euro zahlen.

Die unterschiedliche Höhe der Tagessätze resultiert aus dem unterschiedlichen Einkommen der vier. Ein Tagessatz soll ungefähr einem Dreißigstel des Monatseinkommens entsprechen – eine Art soziale Komponente im Strafrecht. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann es zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von Dauer der Zahl der Tagessätze kommen. Arno, Sascha und Alex wurden also wie vom Amtsgericht zu 35 Tagessätzen verurteilt. Mihai diesmal zu fünf mehr, aufgrund seiner Beteiligung an früheren ähnlichen Aktionen.

Die Verurteilung nach 316 b (Störung öffentlicher Betriebe) wurde damit begründet, dass dieser Paragraph dem Schutz öffentlicher Betriebe vor jeglichen Störungen dient. Der Castor-Transport ist nach Ansicht des Gerichts Teil des öffentlichen Güterverkehrs, da sich der Staat dem Transport und der Lagerung von Atommüll als öffentlichem Auftrag angenommen hat. Die Aktion hat laut Urteil die Funktionsfähigkeit des Gleises verändert. Richter Mumm definiert: Eine Störung liegt bereits dann vor, wenn das ordnungsgemäße Funktionieren nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die lange Zeit der Räumung will das Gericht allerdings nicht allein den Angeklagten zurechnen, weil die Polizei angesichts einer nahezu identischen Aktion beim vorhergehenden Castor-Transport denkbar schlecht vorbereitet war.

Das Gericht sieht es durchaus als Problem an, dass der 316 b Katalogstraftat des 129 a (Terroristische Vereinigung) ist. Aber die Aufgabe des Gerichtes sei es nicht, so Mumm, diesen Zusammenhang politisch zu bewerten, sondern ein Urteil zu fällen nach dem Gesetz, wie es nun einmal ist: "Justizpolitische Bewertungen sind nicht in unserer Kompetenz."

Für eine Verurteilung nach § 240 (Nötigung) ist nach neuester höchstrichterlicher Entscheidung eine psychische Zwangswirkung nicht ausreichend. Es muss eine physische dazukommen. Zwar hatte die Süschendorfer Aktion auch nach Ansicht des Gerichts die Qualität, den Transport an den Rand des Scheiterns zu bringen, aber da im Prozess nicht zu klären war, wann sich die Angeklagten wirklich so angekettet haben, dass sie sich nicht mehr aus eigener Kraft befreien konnten, ist hier nicht mit Sicherheit von einer zusätzlichen physischen Barriere auszugehen. Es klang aus dem Mund des Richters makaber, wenn er argumentiert, der Zug hätte ja ohne Beschädigung über die BlockiererInnen fahren können, wurde also nur durch psychische Faktoren aufgehalten.

Die Strafzumessung war den beiden Schöffen und dem Richter nach eigenen Angaben schwer gefallen, da die Angeklagten keine Kriminellen im herkömmlichen Sinn seien und auch keine kriminelle Energie feststellbar sei. Und: "Die Kammer hat die feste Überzeugung, dass es sich hier nicht um Terroristen handelt." Aber auch wenn die Angeklagten aus Überzeugung gehandelt haben, schütze das nicht vor Strafe. Sie hätten billigend in Kauf genommen, dass ihr Tun bestraft würde. "Das ehrt sie auch" erklärte der Richter. Die vier Männer seien überzeugt davon, dass die Gesellschaft vor den Gefahren der Atomkraft gewarnt werden müsse. "Ob sie mit ihren Gefahrenprognosen Recht haben, werden womöglich erst spätere Generationen erkennen können."

Heftig reagierte der Richter auf die Forderung der Staatsanwaltschaft, Freiheitsstrafen zu verhängen. Dem Staatsanwalt sei schließlich bekannt, dass es ein Verbot übermäßiger Bestrafung gäbe und dass auch generalpräventive Überlegungen dieses Verbot nicht außer Kraft setzen. Mumm: "Es kann doch nicht darum gehen, die Überzeugung zu brechen." Wollte man zukünftige Aktionen verhindern, dann müsste man die vier ständig einsperren. Immerhin: "Das kann nicht gehen."

Das Gericht warnte vor einer Spirale der Verschärfung von Aktionen und Strafen. An dieser Stelle kam dann der anfangs erwähnte väterliche Rat, zukünftig Gleisanlagen nicht mehr als Ort von Demonstrationen zu nutzen. Und: "Eine fehlende Massenbasis kann nicht die Rechtfertigung für radikalisierte Aktionsformen sein." Und als I-Tüpfelchen durfte angesichts der anerkennenden Worte von Seiten einiger Polizeibeamter der Hinweis nicht fehlen: "Das Ganze ist kein Spiel."

Von den wieder dicht gedrängt besetzten ZuschauerInnen-Bänken wurde das Urteil mit Buh-Rufen quittiert. Einige hielten ein Transparent auf dem zu lesen war: "Kriminell ist die Atomindustrie – angeklagt ist der Widerstand."

Ausblick

Das Strafverfahren am Landgericht ist damit beendet. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird der Prozess aber am Oberlandesgericht (OLG) Celle fortgesetzt, da mit einer Revision zu rechnen ist. Bis es soweit ist, kann allerdings wieder einige Zeit vergehen. Und in den meisten Fällen, werden Verfahren am OLG nur schriftlich und ohne Verhandlung entschieden.

Doch auch das Landgericht Lüneburg muss sich weiter mit der Süschendorf-Aktion befassen. Am 25. Februar beginnt die zivilrechtliche Verhandlung über die Schadenersatzforderung der Deutschen Bahn in Höhe von rund 10.000 Euro.

Der Prozess ist teuer! Spendenkonto: Ermittlungsausschuß (EA), Kto.-Nr. 129 45 300, Volksbank Clenze, BLZ 258 619 90, Stichwort: "Beton-Prozess"


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