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Plädoyer von Rechtsanwalt Kaleck

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In der Strafsache

./.Gerschner u.a.

29 Ns 95/02

 

 

PLÄDOYER

 

Die Verteidigung sieht den § 316 b StGB aus zwei wesentlichen Gründen für nicht einschlägig an: Es ist kein geschützter öffentlicher Betrieb im Sinne der Vorschrift gestört worden - dazu der Kollege Magsam in seinem Plädoyer- und es liegt keine Tathandlung im Sinne des § 316 b StGB vor - dazu nachfolgend meine Ausführungen, die ich als Teil meines Schlussvortrages zu Protokoll reiche.

Das Verhalten der hier Angeklagten erfüllt weder den Tatbestand des Unbrauchbarmachens im Sinne von § 316 b Abs. 1 Ziffer 1 StGB, wie es das AG Lüneburg im erstinstanzlichen Urteil angenommen hatte, noch andere Alternativen der bezeichneten Vorschrift. Zunächst ist aus gutem Grunde hervorzuheben, dass es bei der Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter einen Straftatbestand nicht darauf ankommen kann, ob als ein mögliches Ergebnis der Subsumtion der Tatbestand als erfüllt betrachtet werden kann. Es mag zwar sein, dass ausser einem nur begrenzt verwertbaren Urteil des OLG Celle aus dem Jahre 1964 ( in: VRS 28, 129) keine einschlägige Rechtsprechung vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatbestand vollkommen "offen" für jegliche Interpretation ist. Vielmehr müssen alle gängigen rechtswissenschaftlichen Auslegungsmethoden angewandt werden und es muß als zwingendes Ergebnis der Tatbestand bejaht werden können. Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen (vgl. dazu statt aller: Schönke-Schröder-Eser, § 1, Rn. 36 ff. m.w.N. ), dass zunächst der Wortsinn einer Vorschrift als als Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung zu ermitteln ist. "Darüberhinaus ist meist der Systemzusammenhang, in dem ein Begriff verwendet wird (gesetzlicher Kontext) mitzuberücksichtigen, da der Wortsinn gemäß dem allgemeinen bzw. einem besonderen gesetzlichen Sprachgebrauch die Bedeutung eines Ausdrucks oft nicht annähernd festzulegen vermag". (Eser, a.a.O.). Schliesslich ist "unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu fragen" (Eser, a.a.O.), also die sogenannte teleologische Auslegung anzuwenden. Wendet man diese Auslegungsmethoden auf den nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalt an, lautet das juristisch zwingende Ergebnis, dass die Angeklagten vom Vorwurf der Störung öffentlicher Betriebe freizusprechen sind.

 

 

1. Anmerkungen zur Entstehungsgeschichte

Zu den Vorläufervorschriften des heutigen § 316 b StGB ist folgendes auszuführen.

Während das RG StGB von 1871 eine Sabotagevorschrift nicht kannte, normierte erstmals die Verordnung vom 10.11.1920 (Reichsgesetzblatt Seite 865) folgendes:

"§ 1

In Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser und Elektrizität versorgen, sind Aussperrungen und Arbeitsniederlegungen (Streiks) erst zulässig, wenn der zuständige Schlichtungsausschuß einen Schiedsspruch gefällt hat und seit der Verkündung des Schiedsspruchs mindestens drei Tage vergangen sind.

Wer zu einer nach Abs. 1 unzulässigen Aussperrung oder Arbeitsniederlegung auffordert oder zur Durchführung eines solchen Streiks an Maschinen, Anlagen oder Einrichtungen Handlungen vornimmt, durch die die ordnungsgemäße Fortführung des Werkes unmöglich gemacht oder erschwert wird… wird bestraft "

Eine Ausdehnung über die Gas-, Wasser- und Elektrizitätsunternehmen hinaus nahmen dann die Nationalsozialisten durch § 2 der Wehrkraftschutzverordnung vom 25.11.1939 vor (Reichsgesetzblatt I, Zweites Halbjahr, Seite 2319). Dort heißt es:

"§ 2 Störung eines wichtigen Betriebes

1. Wer das ordnungsgemäße Arbeiten eines für die Reichsverteidigung oder die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Betriebes dadurch stört oder gefährdet, dass eine dem Betrieb dienende Sache ganz oder teilweise unbrauchbar macht oder außer Tätigkeit setzt, wird mit Zuchthaus, in besonders schweren Fällen mit dem Tode bestraft…"

Diese Vorschrift wurde neben anderen Staatsschutzvorschriften von den Alliierten als typisch nationalsozialistisches Unrecht außer Kraft gesetzt. Erst im Jahre 1951, in Klima des Kalten Krieges, wurde diese Vorschrift der Sache nach wieder ins Strafgesetzbuch als § 316 b aufgenommen.

Der Rückblick auf die Vorschriften der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus soll mitnichten vorschnelle Gleichsetzungen mit der aktuellen Vorschrift der Störung öffentlicher Betriebe provozieren. Die Verteidigung möchte damit nur deutlich machen, dass der § 316 b StGB am Ende einer Kette von Staatsschutzvorschriften steht, die in der Vergangenheit dazu gedient haben, die legitimen Interessen der deutschen Arbeiterbewegung u.a. mit Mitteln des Rechts ebenso zu unterdrücken, wie es die Nationalsozialisten mit jeglicher Art von Opposition taten. Die Offenheit und Weite der damaligen Vorschriften macht das Interesse der damaligen "Gesetzgeber" deutlich, mittels uferloser Vorschriften politische Gegner zu bestrafen. Im Rechtsstaat müsste dem gegenüber nicht gefragt werden, ´ist das möglicherweise politische missliebige Verhalten der hier Angeklagten in irgendeine Form strafwürdig und wenn ja, welche Vorschrift lässt sich finden´. Vielmehr lautet § 1 des Strafgesetzbuches als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit von Straftatbeständen, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

2. Ermittlung des Wortsinnes

Eine Auskunft bei der Gesellschaft für deutsche Sprache ergab folgende Erläuterungen zum

Wort ‚unbrauchbar’ . Die umfassendste Erklärung bot das Deutsche Wörterbuch in sechs Bänden von Brockhaus - Wahrig. Unbrauchbar wird dort wie folgt definiert:

" unbrauch-bar Adj. 1. nicht brauchbar, unverwendbar, nicht zu gebrauchen : seine Arbeit ist nicht zu ~ ; das Gerät ist ~ (geworden) 1.1 Geschütze ~ machen zerstören 2. ungeeignet; er ist für diese Arbeit gänzlich ~ "

(Textauszug aus dem Wörterbuch in Kopie anbei.)

Betrachtet man also zunächst den allgemeinen Sprachgebrauch, ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall, dass die Definition nahe legt, dass etwas dann unbrauchbar ist, wenn es nicht nur vorübergehend gestört oder beeinträchtigt ist. Denn nicht brauchbar oder unverwendbar bedeuten eben nicht vorübergehend oder für eine bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zweck, also relativ, unbrauchbar. Vielmehr wird im Wörterbuch nicht brauchbar und unverwendbar ohne jegliche zeitliche oder funktionelle Einschränkungen benutzt. Dieser Befund wird dadurch verstärkt, dass das Unbrauchbarmachen von Geschützen mit Zerstören, nicht aber mit Stören der Geschütze gleichgesetzt wird.

Der allgemeine Wortsinn von Unbrauchbarmachen besagt daher, dass der Zustand des Nichtbrauchbarseins oder des Unverwendbarseins nicht nur ein vorübergehender, zu beseitigender ist, sondern ein vertiefter, wenn nicht endgültiger Zustand.

In diesem Sinne ist auch der juristische Wortsinn mit Horn ( SK-Horn, § 316 b, Rn. 10) dahingehend zu bestimmen, dass Unbrauchbarmachen die wesentliche Herabsetzung der Funktionsfähigkeit einer Sache durch Substanzeingriff meint. Auch Tröndle- Fischer ( StGB, § 316 b, Rn. 6) kommen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn sie Unbrauchbarmachen als Aufheben der Funktionsfähigkeit einer dem Betrieb dienenden Sache definieren - denn sie reden nicht von Stören oder von vorübergehendem Aufheben der Funktionsfähigkeit. ( Im Vorgriff auf die weiteren Auslegungsschritte sei im übrigen zur Kommentierung von Tröndle- Fischer angemerkt, dass diese unter dem Stichwort ‚Vorsatz’ (a.a.O. Rn. 7) tatsächlich auf die Absicht der Verhinderung von Atomtransporten eingehen, dieses aber durch und durch im hiesigen Sinne dann als möglicherweise tatbestandsmäßig ansehen, wenn Eisenbahnschienen "beschädigt" werden. Dementsprechend fehlt, worauf noch einzugehen sein wird, auch bei der Kommentierung von Tröndle- Fischer zur Nötigung jegliche Erwähnung einer möglichen Konkurrenz zwischen § 240 und § 316 b StGB.)

 

3. Systematische Auslegung

Betrachtet man zunächst die systematische Struktur des Tatbestandes des § 316 b StGB kommt man zu demselben Ergebnis.

3.1. Verhältnis zum § 240 StGB

Seit der Rechtssprechung im Läpple-Fall waren Straßen- und aber auch Schienenblockaden Gegenstand unzähliger Gerichtsentscheidungen von Amtsgerichten über Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Seitdem wurde der Paragraph in alle Einzelteile zerlegt, seziert, analysiert und ins Verhältnis zu anderen Vorschriften im Strafgesetzbuch gesetzt. Es fällt dabei auf, dass weder in Gerichtsurteilen noch im Schrifttum der Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe irgendeine nennenswerte Rolle spielt. Allein ein kurzer Blick in alle gängigen Kommentare unter der Rubrik ‚Konkurrenzen’ bei § 240 StGB zeigt, dass keiner dieser Kommentare die Störung öffentlicher Betriebe als eine möglicherweise in Ideal- oder Gesetzeskonkurrenz zu § 240 StGB stehende Vorschrift ansieht. (vgl. statt aller Tröndle/Fischer, § 240, Rn. 63 und Schönke/Schröder, § 240, Rn. 39 ff., wo neben einer Vielzahl anderer Vorschriften sogar die "Nachbarvorschriften" § 315 b und c, nicht jedoch der § 316 b erwähnt sind ). Dies kann nur dann erstaunen, wenn man der Auffassung der Staatsanwaltschaft Lüneburg folgt. Denn offensichtlich ist keine der im gesamten Bundesgebiet mit Straßen- und Schienenblockaden befassten Staatsanwaltschaften bisher auch nur auf die Idee gekommen, Blockadedelikte gleichzeitig auch als Störung öffentlicher Betriebe zu ermitteln und zur Anklage zu bringen. Erst recht scheint keines der Dutzenden von Strafgerichten, die mit ähnlich gelagerten Fällen befasst waren, auf diese Idee gekommen zu sein. Da sowohl der § 240 StGB als auch der § 316 StGB in Ihrer Grundstruktur seit 30 Jahren unverändert geblieben sind, müssten gleichsam die Gesamtheit der Strafverfolger, Strafrichter und Strafrechtswissenschaftler über 30 Jahre blind gewesen sein, nicht die naheliegende Möglichkeit des Tatbestandes der Störung öffentlicher Betriebe erkannt zu haben, um auf diesem Wege Straßen- und Schienenblockierer bestrafen zu können. Es sei daran erinnert, dass sogar zahlreiche Gesetzesinitiativen diskutiert wurden, durch den Gesetzgeber regeln zu lassen, dass das Verhalten von Straßen- und Schienenblockierern unter einen Straftatbestand fällt.

3.2. Verhältnis zu § 88 StGB

Im Gegensatz zur Kommentierung zu § 240 StGB wird in der Kommentierung zu § 88 StGB überall auf eine mögliche Idealkonkurrenz der beiden Vorschriften verwiesen. Ausführlich wird das Verhältnis des § 88 StGB zum § 316 b StGB behandelt. Dies liegt angesichts des Wortlautes der Vorschrift § 88 StGB relativ nahe.

 

 

 

Denn es heißt in Absatz 1:

"Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als Einzelner absichtlich bewirkt, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen

1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistung oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,

3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder

4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder dem bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der systematische Vergleich zu § 316 b StGB zeigt, dass die Störhandlungen im Sinne von § 88 StGB sehr viel weiter gefasst sind, als im § 316 b StGB. Während es im § 316 b StGB um Zerstören, Beschädigen, Beseitigen, Verändern oder Unbrauchbarmachen geht, genügt dem § 88 StGB das ganz oder teilweise außer Tätigkeit setzen oder dem bestimmungsmäßigen Zweck entzogen werden. Dabei ist noch mal auf die obigen Ausführungen zum Wortsinn zu verweisen : Während bei § 88 StGB ausdrücklich ein teilweises Aussertätigsetzen oder Entziehen des bestimmungsmässigen Zweckes erwähnt ist, fehlt genau dieser Begriff im Tatbestand des § 316 b StGB, was das oben Gesagte untermauert, dass nämlich das teilweise oder vorübergehende Unbrauchbarmachen nicht tatbestandsmäßig ist. Eingeschränkt wird dieser weite Tatbestand des § 88 StGB dann durch den subjektiven Tatbestand, wonach diese Störhandlungen nämlich nur dann den Tatbestand erfüllen können, wenn der Vorsatz der verfassungsfeindlichen Bestrebung gegeben ist. Ausdrücklich wird in der Kommentierung zu § 88 StGB darauf hingewiesen, dass die Störhandlung im Sinne dieses Paragraphen "einmal solche des § 316 b (seien) zum anderen - weitergehend - auch nicht in die Sachsubstanz eingreifende Handlung oder Unterlassung, wie zum Beispiel das Blockieren des Betriebes durch Menschenansammlungen, das Abziehen von Betriebsangehörigen durch Bedrohungen oder falsche Nachrichten…"(vergl. Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 88, RdNr.4). Im Leipziger Kommentar heißt es bei Laufhütte (§ 88 Rn. 3) :

"Der Täter muß bewirken, dass eine der genannten Einrichtungen durch Störhandlungen ganz oder teilweise außer Tätigkeit gesetzt oder ihren bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen wird. Getroffen wird damit über die in § 316 b angeführten Eingriffe hinaus jedes Tun, das für Verwirklichung eines der genannten Erfolge ursächlich und mit diesem Ziel gewollt ist, ohne das es darauf ankommen kann, ob dies mit oder ohne Einschaltung dritter Personen geschieht."

Bei Rudolphi (in: Systematischer Kommentar, § 88 Rn. 9) wird ebenfalls klargestellt, dass "unter Störhandlungen alle Handlungen und garantenpflichtwidrigen Unterlassung zu verstehen (sind), die unmittelbar einen tatbestandsmäßigen Erfolg verursachen". Dies seien "außer den in § 316 b aufgeführten Eingriffen zum Beispiel das Blockieren eines Betriebes durch Menschenansammlungen oder sonstige Zwangsmaßnahmen, die dazu führen, dass eines der genannten Schutzobjekte ganz oder teilweise außer Tätigkeit gesetzt oder seiner Zweckbestimmung entzogen wird".

Noch eindeutiger lässt sich dies mit der (in Kopie beigefügten) Entscheidung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes belegen - abgedruckt in BGHSt 27, 307-312.

Dort heisst betreffend das hier interessierende Verhältnis von § 88 StGB zu § 316 b StGB:

(Zitat siehe Spitzklammer)

Diese einhellige Kommentierung zu § 88 StGB bedeutet aber auch, dass der durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg beantragten und vom Amtsgericht Lüneburg in der ersten Instanz bestätigten Auslegung des § 316 b StGB die Grundlage entzogen ist.

 

3.3. Verhältnis zu § 129 a StGB

Bei der Diskussion um die Erweiterung des Kreises der Katalogtaten des § 129 a StGB im Terrorismusgesetz 1986 wurde immer wieder von den Kommentatoren vorgehoben, dass die "außerordentliche weitgehenden Konsequenzen einer auf § 129 a StGB gestützte Strafverfolgung nur damit begründet sind, dass diejenigen kriminellen vor allen erfasst sind, deren Gefährlichkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass ihre Tätigkeiten auf die Begehung schwerster Delikte gerichtet sind". Deswegen hoben im Gesetzgebungsverfahren die Parlamentarier, die eine Erweiterung des Kataloges und die Aufnahme der Störung öffentlicher Betriebe in § 316 b StGB befürworten immer wieder hervor, um welche Delikte es ihnen denn letztlich ging. In der Drucksache 10/6635 des Deutschen Bundestages heißt es dazu in der Einführung zum Gesetz:

"Die Mehrheit des Ausschuss ist der Auffassung, dass zu diesen Straftaten nach den Erfahrungen aus jüngerer Zeit folgende Delikte auf typische terroristische Erscheinungsformen hinzuzurechnen und demzufolge in den Katalog des § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB einzubeziehen sind. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315 StGB (Störaktion gegen Munitionstransporter durch Entfernen von Eisenbahnschwellen oder Blockieren von Weichen), Störung öffentlicher Betriebe § 316 b StGB, insbesondere durch Absägen von Strommasten… Nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses haben insbesondere die Anschläge auf Strommasten in erschreckender Weise zugenommen und neue Verhaltensweisen der die staatliche Ordnung bekämpfenden Terroristen offenbart. Dem müsse der Gesetzgeber durch entsprechende gesetzgeberische Maßnahme Rechnung tragen.

Der gesamten Debatte ist -nachvollziehbar an den Gesetzesmaterialien- zu entnehmen, dass keiner der damals Beteiligten auch nur auf die Idee gekommen ist, dass möglicherweise Schienen oder Straßenblockaden den Tatbestand des § 316 b StGB erfüllen sollten. Es war vielmehr an wesentlich schwerere und anders geartete Delikte gedacht worden, wie eben das Absägen von Strommasten, welches einen erheblichen Substanzangriff bedeutet. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass nicht auf dem Umweg über eine erweiternde Auslegung des § 316 b StGB der Tatbestand des § 129 a StGB nunmehr auf wesentlich mehr Gruppierungen und Personen angewandt werden könnte. Genau dies haben weder der Gesetzgeber noch die sonst am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gewollt.

3.4. § 315 b StGB

Nicht zuletzt seien die Vorschriften des Strassenverkehrsgefährdung gemäß § 315 a StGB sowie des Gefährlichen Eingriffes gemäß § 315 b StGB erwähnt. Beide Vorschriften behandeln Gefährdungen des Strassenverkehrsbetriebes, einmal durch den Verkehrsteilnehmer, zum anderen durch den Aussenstehenden. Beide setzen ausdrückliche eine konkrete Gefahr voraus, die im vorliegenden Fall bekanntlich nicht vorlag. Im übrigen wären die Vorschriften ohnehin hier nicht anwendbar, da § 315 d StGB sich nur auf am Strassenverkehr teilnehmende Schienen- und nicht allgemein auf Eisenbahnen bezieht.

Worauf es aber hier ankommen soll, ist der explizite Wortlaut des § 315 b STGB " Wer... 2. Hindernisse bereitet...". Der Gesetzgeber hat sich also innerhalb des Abschnittes der Gemeingefährlichen Straftaten mit dem Hindernisbereiten befasst und dies unter den engen Vorausetzungen des § 315 b StGB für strafwürdig gehalten, unter den Tathandlungen des § 316 b StGB fehlt aber genau diese Tatalternative.

3.5. Schlussfolgerungen

Die Angeklagten haben nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes den Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe, § 316 b StGB, dadurch verwirklicht, dass sie eine Anlage, die dem öffentlichen Verkehr dient, dadurch gestört haben, dass sie eine dem Betrieb dienende Sache unbrauchbar gemacht haben. Die vom Amtsgericht angenommene Tatbestandsalternative setzt also eine zweistufige Tathandlung voraus : nämlich a) das Unbrauchbarmachen einer dem Betrieb dienenden Sache, die eigentliche Tathandlung und b) die dadurch bewirkte Störung eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Betriebes, dem Angriffsobjekt.

Im erstinstanzlichen Urteil wird daraus eine einstufige Tathandlung, wenn es dort heisst:

" Für die Tatalternative des Unbrauchbarmachens ist daher allein entscheidend, dass die Funktion, und zwar die bestimmungsgemäße Funktion der dem Betrieb dienenden Sache für einen erheblichen Zeitraum aufgehoben ist. " (UA Seite 19)

Mit anderen Worten: das Netz wurde in seiner bestimmungsgemäßen Funktion für eine bestimmte Zeitdauer gestört und darin sieht das Amtsgericht zugleich die Tathandlung, das Unbrauchbarmachen des Netzes, und durch diese Handlung soll schliesslich der Betrieb der DB Netz AG gestört worden sein.

Diese amtsgerichtliche Auslegung stellt also eine klassische Tautologie dar, die den mehrstufigen Tatbestandsaufbau des § 316 b StGB verkennt.

Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht überschreiten mit ihrer Auslegung die Grenzen des juristisch Zulässigen : Der zweistufige Aufbau des Tatbestandes wird ignoriert, indem das Stören des Betriebes der DB Netz AG zugleich als das Stören der diesem Betrieb dienenden Sache, nämlich des Netzes, betrachtet und dies der Einfachheit halber zugleich als Unbrauchbarmachen bezeichnet wird. Es wird dann behauptet, der Gesetzgeber habe sich mit der Schaffung dieser Tatbestandsalternative neben den Tathandlungen des Zerstörens, Beschädigens etc., die einen Substanzeingriff voraussetzten, schon etwas gedacht, und daher setze das Unbrauchbarmachen einen Substanzeingriff nicht voraus.

Dazu soll kurz angemerkt werden, dass König (in : Löwe- Rosenberg, § 316 b, Rn. 32) ein Beispiel für das Unbrauchbarmachen einer dem Betrieb dienenden Sache gibt, das in etwa eine Vorstellung gibt, warum die anderen Tatalternativen, neben den eindeutig substanzeingreifenden stehen : Der Täter könne 316 b StGB auch dadurch begehen, dass er eine Computeranlage eines Unternehmens durch ein Virenprogramm unbrauchbar macht. In dem Beispiel wird zwar nicht in die Substanz eingegriffen, aber auf die Sachsubstanz eingewirkt. Vorstellbare Tatbegehungsmöglichkeiten könnten also das Einwirken auf das Gleis durch das Beschmieren mit Öl oder mit Substanzen, die es unbrauchbar machen könnten, sein - unmittelbar auf die Sachsubstanz einwirkend, deswegen den in die Sachsubstanz eingreifenden Tatalternativen gleichzustellen.

Bei der Auslegung der Staatsanwaltschaft und des AG Lüneburg hingegen wird neben dem oben ermittelten, anderslautenden Wortsinn ignoriert, dass sich sowohl Obergerichte als auch Gesetzgeber in anderen, hier jedoch zu berücksichtigenden Kontexten durchaus zum Tatbestand des § 316 b StGB geäußert haben. Staatsanwaltschaft und Gericht können also nicht einfach so tun, als wenn es sich quasi um eine jungfräuliche Vorschrift handelte, die als Auffangnorm für alle die strafwürdigen Handlungen fungieren kann, die unter andere Vorschriften nicht subsumiert werden können nach dem Motto ‚Nötigung ohne Gewalt, Nötigung ohne Nötigungsopfer, Strassenverkehrseingriffe ohne konkrete Gefahr, Sabotage ohne verfassungsfeindliche Absicht - alles Störung öffentlicher Betriebe’. Neben den bereits aufgeführten Argumenten ist aus der gesetzgeberischen Debatte um die Erweiterung des Kataloges des § 129 a StGB eindeutig zu schliessen, dass niemand - also weder die damaligen CDU/FDP- Befürworter noch gar die Kritiker dem § 316 StGB eine solche Funktion zugedacht haben.

Die Angeklagten sind mithin vom Vorwurf des § 316 b StGB freizusprechen.

 

 

Kaleck

Rechtsanwalt

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