Februar 2005
Erfolg für CASTOR-Gegner
Verwaltungsgericht Schleswig entschied: Demonstranten müssen nicht für ihre Räumung durch den Bundesgrenzschutz zahlen
Von Ute Bertrand, ROBIN WOOD
Die Aktion gegen den CASTOR-Transport ist vorbei, die AktivistInnen sind
längst wieder zuhause. Monate später finden sie plötzlich Post in ihrem
Briefkasten. Absender ist das Bundesgrenzschutzpräsidium Nord. Es
schreibt, weil es Geld will. Geld dafür, dass Bundesgrenzschützer
DemonstrantInnen von den Bahngleisen geholt haben, um die Bahnstrecke für
gefährliche Atommülltransporte wieder frei zu bekommen. Die AktivistInnen
wehren sich gegen die Zahlungsaufforderungen vor Gericht - und haben nun
Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied am 22. Februar
2005, dass die AktivistInnen, die sich aus Protest gegen
Atommülltransporte im Gleisbett angekettet hatten, für die Einsatzkosten
des Bundesgrenzschutzes nicht zahlen müssen.
Unter den KlägerInnen waren auch ROBIN WOODlerInnen, die sich im März 2001
auf der CASTOR-Strecke nach Gorleben an einem im Gleisbett eingelassenen
Betonblock angekettet hatten. Die Aktion im wendländischen Örtchen
Süschendorf hatte damals weltweit für Aufsehen gesorgt und die
Aufmerksamkeit auf den Widerstand gegen die verfehlte rot-grüne
Atompolitik in Deutschland gelenkt. Die Weiterfahrt des Zuges verzögerte
sich damals um rund 17 Stunden. Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS)
arbeiteten mit schwerem Gerät daran, den Betonblock abzutragen und die
AtomkraftgegnerInnen aus dem Weg zu räumen. Monate später bekamen die
AktivistInnen die Rechnung dafür. Der BGS machte Kosten vor allem für
Personal, aber auch für Fahrzeuge und eingesetzte Geräte geltend. Die
Liste ist lang und umfasst Posten wie ein Heizgebläse à 16,50 DM, drei
Handweitleuchten à 2,00 DM pro Tag, vier Gehörschutzkappen für 3,00 DM und
Verpflegungskosten für vier Aktivisten von 40 DM. Das ergab summa
summarum: 14.301,28 DM bzw. 7.312,12 Euro.
Die Betonblock-AktivistInnen sowie fünf weitere Beteiligte anderer
Ankettaktionen gegen CASTOR-Transporte klagten gegen die
Leistungsbescheide des Bundesgrenzschutzes - und gewannen! Das
Verwaltungsgericht Schleswig bestätigte, dass es sich bei den Aktionen im
Gleisbett um Versammlungen handelte, mit dem Ziel, die Kritik an der
Atomkraftnutzung öffentlich zum Ausdruck zu bringen. Diese Versammlungen
waren durch Artikel acht des Grundgesetzes besonders geschützt. Die
Polizei hätte die Versammlungen ausdrücklich für aufgelöst erklären
müssen. Erst danach hätten die Bundesgrenzschützer gegen die AktivistInnen
vorgehen dürfen. Dies geschah jedoch in keinem Fall.
Versammlungen auf Bahngleisen sind grundrechtlich geschützt
"Die Auflösung einer Versammlung ist keine leere Formalie. Bürger müssen
darauf vertrauen können, dass sie vor Ort erfahren, ob die Versammlung
unter dem Schutz des Grundgesetzes steht oder nicht", argumentierte
Rechtsanwältin Karen Ullmann, die mehrere AtomkraftgegnerInnen vor
Gericht vertrat. "Sonst besteht die Gefahr, dass sich viele gar nicht
mehr zu Demonstrationen trauen." So sahen es auch die Schleswiger
RichterInnen. "Zweck der Auflösungsverfügung sei es, den Versammelten
unmissverständlich vor Augen zu führen, dass sie nicht mehr durch das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit privilegiert sind und ihnen letzte
Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen." Das hohe verfassungsrechtlich
verbürgte Gut der Versammlungsfreiheit erfordere, "dass der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit von Versammlungsteilnehmern ein ganz
besonderer Schutz beigemessen werde".
Der Schutz besteht - so stellte das Gericht unter Vorsitz von Richter
Greve klar - auch für Versammlungen auf Bahngleisen, deren Betreten von
vornherein ordnungswidrig sei. Versammlungen, die bereits im Vorfeld
verboten worden seien, stünden ebenfalls unter dem Schutz des
Grundgesetzes. Dies ist insbesondere fürs Wendland relevant, wo
alljährlich rund um die CASTOR-Transporte Demonstrationen pauschal
verboten werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das
Gericht allerdings die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Der BGS hat in dem Fall eine grundlegend andere Meinung. Er vertrat in
Schleswig die Ansicht, die Ankettaktionen seien schon deshalb keine
Versammlungen gewesen, weil sie auf dem Privatgelände der Deutschen Bahn
stattgefunden hätten - und somit nicht im öffentlichen Raum. Die Deutsche
Bahn AG sei nicht verpflichtet, Demonstrationen auf ihrem Betriebsgelände,
wozu die Bahngleise gehören, zu dulden. "Bahnanlagen dienen dem
allgemeinen Verkehrsgebrauch, Versammlungs- und Demonstrationszwecke
liegen außerhalb der Widmung der Bahnanlagen", argumentierte der BGS.
Gericht macht Schily einen Strich durch die Rechnung
Die fünf RichterInnen der dritten Kammer des Verwaltungsgerichtes
Schleswig überzeugte das nicht. Die Ankettaktionen waren Versammlungen,
die die Polizei nicht ordnungsgemäß aufgelöst hatte. Deshalb seien die
Kostenforderungen des BGS unzulässig.
Damit ist auch ein Vorstoß von Bundesinnenminister Schily gescheitert. Er
hatte kurz nach der Betonblock-Aktion eigens einen Erlass zu
Castor-Einsätzen geschaffen: zur "Inanspruchnahme von Störern auf
Kosten-/Schadenersatz". "Schily wollte mit seinem Erlass erreichen, dass
die Atomkraftgegner auch finanziell abgestraft werden. Doch diese Rechnung
ging nicht auf", kommentiert Jürgen Sattari, Vorstandssprecher von ROBIN
WOOD.
Was aber haben DemonstrantInnen zu erwarten, wenn Polizisten künftig -
gesetzestreu - Versammlungen auflösen, bevor Bundesgrenzschützer
Boschhämmer und Trennschleifer zum Einsatz bringen? Die Verhandlung
förderte viele triftige Gründe zu Tage, warum es auch dann für den BGS
schwierig werden dürfte, DemonstrantInnen für seine Einsätze blechen zu
lassen. Strittig ist nämlich die Rechtsgrundlage. Beim BGS gibt es keine
Gebührenordnung, auf deren Grundlage originäre Polizeikosten geltend
gemacht werden könnten. Insbesondere die Dienstbezüge des eingesetzten
Personals, die den größten Batzen in den Rechnungen ausmachten, können -
so Anwältin Ullmann - nicht auf die DemonstrantInnen abgewälzt werden.
Außerdem müsste der BGS im einzelnen nachweisen, ob alle Kosten
tatsächlich notwendig waren. So waren jeweils nur zwei Beamte damit
beschäftigt, die Angeketteten zu lösen, abgerechnet wurden aber zum Teil
Personalkosten für 28 Kollegen. Im übrigen sind die Beamten bei
CASTOR-Transporten ohnehin im Einsatz, um die hochgefährliche Fracht auf
ihrem Weg durch Europa zu schützen. Sie reisen nicht eigens an, wenn es
Protestaktionen gibt. Die Kosten entstünden also sowieso.
Blechen für die eigene Strafverfolgung?
Der BGS versuchte auch, Kosten der Strafverfolgung, wie z.B. für
Videoaufnahmen, den DemonstrantInnen aufzubürden. Für die eigene
Strafverfolgung muss aber niemand persönlich zahlen. Das wird aus
Steuermitteln finanziert. Der Logik des BGS folgend, müsste sonst auch ein
Dieb, der sich erwischen lässt, nachher dafür aufkommen, dass die Polizei
ihn gestellt hat.
Über den Charakter der Betonblock-Aktion wird auch in Zukunft, Jahre nach
der Aktion, weiter vor Gericht gerungen werden. Denn - anders als das
Verwaltungsgericht - sahen die Strafgerichte in der Aktion keine
grundrechtlich geschützte Versammlung, sondern eine Störung öffentlicher
Betriebe. Das ist ein Straftatbestand, der sich im Gesetzbuch im Kapitel
der "Gemeingefährlichen Straftaten" findet. Die "Fünf von Süschendorf"
haben deshalb Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht.
(Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schleswig: 3 A 43/03 u.a.)
zur Pressemitteilung vom 22.2.2005
Demonstrationsfreiheit gestärkt -
CASTOR-Gegner vor Gericht gegen den Bundesgrenzschutz erfolgreich