Vom Erzbergwerk zum Atommüll-Lager

Bereits Mitte der 70er Jahre wurde das Erzbergwerk Schacht KONRAD wegen Unrentabilität stillgelegt. Nach nur etwas mehr als 10-jähriger Betriebszeit wurde nach einer anderweitigen Nutzung der Schachtanlage gesucht: Es wurde vorgeschlagen, den Schacht als Endlager für Abrisskomponenten aus stillgelegten Atomkraftwerken zu nutzen. Daraufhin wurde die Grube von 1976 bis 1981 auf ihre Eignung als Endlager für schwach radioaktive Abfälle untersucht.

Wissenschaftliche Kriterien für diese Untersuchungen und die Bewertung des Schachtes als Endlager gab es nicht, vergleichende Untersuchungen mit anderen Standorten haben nicht stattgefunden. Am 30. August 1982 stellte der Bund beim Land Niedersachsen den Planfeststellungsantrag. Bereits zu diesem Zeitpunkt diente Schacht KONRAD als fester Bestandteil des Entsorgungsnachweises der Atomkraftwerke.

Während des Verfahrens wurde der Planantrag im Jahr 1986 nochmals grundlegend geändert. Nicht mehr die Dosisleistung sollte Kriterium für die Einlagerung des strahlenden Mülls sein, sondern die Wärmeleistung. Das umgebende Wirtsgestein soll demnach um nicht mehr als 3 Grad erwärmt werden. Damit könnten 95 Prozent des in Deutschland anfallenden Atommülls eingelagert werden.

Die Genehmigung von Schacht Konrad

Seit 1989 stritten das Bundes- und das niedersächsische Umweltministerium um das Planfeststellungsverfahren Schacht KONRAD. Das „Hin und Her“ zwischen Bundes- und Landesministerium endete mit der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen“ am 14. Juni 2000. Als Zugeständnis an die Energieversorgungsunternehmen wurde vereinbart, dass der Staat das Planfeststellungsverfahren für Schacht Konrad abschließt, aber auf einen Sofortvollzug verzichtet, um die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung zu ermöglichen. Diesem Druck aus Bonn beugte sich das niedersächsische Umweltministerium und beendete nach 20 Jahren das Genehmigungsverfahren Schacht KONRAD.

Im Genehmigungsbescheid des niedersächsischen Umweltministers Jüttner aus dem Jahre 2002 wurde das Volumen der endzulagernden Abfälle auf 303.000 Kubikmeter, anstatt der beantragten 650.000 Kubikmeter, begrenzt. Diese Menge an schwach- und mittelradioaktivem Abfall soll nach Berechnungen des Bundesamtes für Strahlenschutz bis zum Jahr 2080 in Deutschland anfallen. Mit der Reduzierung sollte gewährleistet werden, dass die Kapazität ausschließlich dem „nationalen Bedarf“ dient.

Die Verringerung der Abfallmenge um 50 Prozent bedeutet jedoch nicht gleichzeitig auch die Verringerung der Strahlenbelastung um 50 Prozent. Des weiteren bestände während des Ausbaus oder der Einlagerungszeit die Möglichkeit, die Einlagerungsmenge wieder zu erhöhen.

Noch im Jahr 1999 hatte die rot-grüne Bundesregierung den „Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte“ eingerichtet, der unvoreingenommen und wissenschaftlich nach einem geeigneten Standort für ein atomares Endlager suchen sollte. Mit der Entscheidung für Schacht KONRAD ist die Arbeit dieses Gremiums ad absurdum geführt worden. Wären die Kriterien, die vom „AkEnd“ bei der Standortsuche eines Endlagers als unverzichtbar genannt werden, bei der Planfeststellung von Schacht Konrad berücksichtigt worden, hätte es nie die Genehmigung geben dürfen.

Das Gerichtsverfahren

Dass es Klagen geben würde, hatten Bundes- und Landespolitiker bei Erteilung der Genehmigung eingeplant. Im Jahr 1991 hatte es im Rahmen der atomrechtlichen Öffentlichkeitsbeteiligung 289.387 Einwendungen gegen KONRAD gegeben. Die Proteste waren über die Jahre nicht abgeklungen. Die Verhinderung des Endlagers – das angeblich außer von den Energieversorgungsunternehmen von keinem gewollt ist - wurde aber den Bürgerinitiativen und Gemeinden überlassen.

Geklagt gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Gemeinden Salzgitter, Lengede und Vechelde, sowie die Landwirtsfamilie Traube. Alle KlägerInnen wären unmittelbar von einem Endlager für Atommüll im Schacht Konrad betroffen. Hof und Felder der Familie Traube grenzen sogar direkt an das ehemalige Bergwerksgelände. Die Klagenden beanstandeten zum Beispiel die Bedrohung durch Strahlenbelastung, die Gefahr von Atommülltransporten und das Ausbleiben einer vergleichenden Standortsuche.

Am 28. Februar, 1. und 2. März 2006 verhandelte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg über die Klagen. Die Beklagte, das niedersächsische Umweltministerium, sowie die Beigeladenen, das Bundesamt für Strahlenschutz und die Preussag AG, führten aus, dass die Klagen formell und inhaltlich unbegründet sein. Dieser Sichtweise folgte das Gericht und verkündete am 8. März 2006, dass die Klagen der Gemeinden nicht zulässig sein und die Klage der Familie Traube nicht begründet ist. Sogar die Revisionsmöglichkeit wurde den KlägerInnen verwehrt, da die Angelegenheit nicht von grundlegender Bedeutung sei.

Gegen Schacht KONRAD als Atommüllendlager
sprechen folgende Fakten:

Standortauswahl

Schacht KONRAD ist nicht auf Grund geologischer Kriterien als Endlagerstandort ausgewählt worden, sondern stand wegen Einstellung der Erzgewinnung zufällig zur Verfügung. Es hat keine vergleichende Prüfung mit Alternativstandorten stattgefunden.

Langzeitsicherheit

Der Langzeitsicherheitsnachweis entspricht nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik. Insbesondere ist zu kritisieren, dass die Langzeitsicherheitsanalyse mit Rechenprogrammen durchgeführt wurde, deren Zuverlässigkeit nicht ausreichend nachgewiesen ist.

Transporte

Bereits in der Frühphase des Verfahrens wurde darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Schacht KONRAD zwingend zu einer Vielzahl von Atomtransporten führen wird. Erhöhte Risiken durch diese Transporte wurden mit Ausnahme verkehrsrechtlicher Fragen allein für die An- und Abfahrt auf dem Betriebsgelände betrachtet. Gerade die besonderen Verhältnisse der Standortregion Salzgitter / Peine / Braunschweig, die verdichtete Siedlungsstruktur und die hohen Transportfrequenzen durch die Industriebetriebe hätten im Planfeststellungsverfahren bezüglich des Normalbetriebs als auch eines Unfalls betrachtet werden müssen.

Störfälle

Für mögliche Störfälle wurde nicht ausreichend vorgesorgt. Insbesondere der gezielte Absturz eines voll getankten Flugzeuges als terroristischer Angriff ist eine ernst zu nehmende Gefahr. Die Richter stellten sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Abwehr einer solchen quasi-kriegerischen Attacke gesamtstaatliche Aufgabe sei und keiner zusätzlichen Maßnahmen bedürfe.

Normalbetrieb

Auch im Normalbetrieb ist eine gefährliche Strahlenbelastung der umliegenden Bevölkerung nicht auszuschließen. Durch die Anlieferung des Mülls und die Ableitungen in Luft und Wasser ist mit einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung zu rechnen. Das gesetzlich vorgeschriebene Minimierungsgebot wird aufgrund der weitgehenden Ausnutzung der Grenzwerte verletzt. All diese Befürchtungen sind nach Ansicht der RichterInnen durch den Planfeststellungsbeschluss ausgeräumt worden